Fordern Privat-Unis Amtsarztatteste ohne gesetzliche Grundlage?

1. Für welche privaten Hochschulen in Hamburg haben sie gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 Variante 1 HmbHG Prüfungsordnungen genehmigt, die im Fall einer Erkrankung die Einholung eines amtsärztlichen Atteste zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit als Regelfall vorsehen?

2. Inwieweit bestehen Vermerke, Korrespondenzen oder andere amtliche Informationen zur Wirksamkeit dieses Erfordernisses?

3. Vor dem Hintergrund von § 18 Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz, der für solche Untersuchungen und Begutachtungen eine Grundlage in bundes- oder landesrechtlichen Gesetzen oder Rechtsverordnungen voraussetzt, frage ich Sie: Auf welcher gesetzlichen Grundlage sehen Sie das Erfordernis der Vorlage amtsärztlicher Atteste zur Prüfungsunfähigkeit? Bestehen zu dieser Frage Vermerke, Korrespondenzen oder andere amtliche Informationen?

Weder das Hamburgische Hochschulgesetz noch z. B. das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz scheinen mir tauglich zu sein. § 25 Abs. 3 Satz 1 Hamburgische Juristenausbildungsgesetz ist nur Grundlage für die staatliche Pflichtfachprüfung und nicht für die im nachfolgenden Abschnitt geregelte universitäre Schwerpunktbereichsprüfung. Satzungen der Hochschulen wiederum sind weder Gesetz noch Rechtsverordnung.

Verfassungsrechtlich wäre eine entsprechende Vorschrift im HmbHG erforderlich (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, Rücktritt von Hochschulprüfungen wegen Krankheit, Nachweis der Prüfungsunfähigkeit, Aktenzeichen: WD 3-3000 -108/18, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/563742/3fd189aca692429b0716dcb396f5bf43/wd-3-108-18-pdf-data.pdf).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
  • Ein:e Follower:in
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Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fordern Privat-Unis Amtsarztatteste ohne gesetzliche Grundlage? [#191615]
Datum
26. Juni 2020 19:01
An
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
1. Für welche privaten Hochschulen in Hamburg haben sie gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 Variante 1 HmbHG Prüfungsordnungen genehmigt, die im Fall einer Erkrankung die Einholung eines amtsärztlichen Atteste zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit als Regelfall vorsehen? 2. Inwieweit bestehen Vermerke, Korrespondenzen oder andere amtliche Informationen zur Wirksamkeit dieses Erfordernisses? 3. Vor dem Hintergrund von § 18 Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz, der für solche Untersuchungen und Begutachtungen eine Grundlage in bundes- oder landesrechtlichen Gesetzen oder Rechtsverordnungen voraussetzt, frage ich Sie: Auf welcher gesetzlichen Grundlage sehen Sie das Erfordernis der Vorlage amtsärztlicher Atteste zur Prüfungsunfähigkeit? Bestehen zu dieser Frage Vermerke, Korrespondenzen oder andere amtliche Informationen? Weder das Hamburgische Hochschulgesetz noch z. B. das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz scheinen mir tauglich zu sein. § 25 Abs. 3 Satz 1 Hamburgische Juristenausbildungsgesetz ist nur Grundlage für die staatliche Pflichtfachprüfung und nicht für die im nachfolgenden Abschnitt geregelte universitäre Schwerpunktbereichsprüfung. Satzungen der Hochschulen wiederum sind weder Gesetz noch Rechtsverordnung. Verfassungsrechtlich wäre eine entsprechende Vorschrift im HmbHG erforderlich (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, Rücktritt von Hochschulprüfungen wegen Krankheit, Nachweis der Prüfungsunfähigkeit, Aktenzeichen: WD 3-3000 -108/18, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/563742/3fd189aca692429b0716dcb396f5bf43/wd-3-108-18-pdf-data.pdf).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191615 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191615/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Sehr [geschwärzt], hierdurch wird der Eingang Ihrer Anfrage über das Internet-Portal "fragedenstaat.de"…
Von
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Betreff
Ihre Anfrage: Fordern Privat-Unis Amtsarztatteste ohne gesetzliche Grundlage?
Datum
29. Juni 2020 13:57
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr [geschwärzt], hierdurch wird der Eingang Ihrer Anfrage über das Internet-Portal "fragedenstaat.de" bei der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung bestätigt. Ihre Anfrage wird gemäß dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) durch mich bearbeitet. Aufgrund Ihres Antrags wird hier zunächst geprüft, ob die beantragte Information vorliegt und mitgeteilt werden kann. Entsprechend Ihrer Bitte wird ferner geprüft, ob die Information auf elektronischem Wege erteilt werden kann. Sofern durch Ihren Antrag Kosten gemäß der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) für Sie zu erwarten sind, werde ich Sie hierüber mit gesonderter Nachricht informieren. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung [geschwärzt] [geschwärzt] Hamburger Straße 37, 22083 Hamburg Tel.: [geschwärzt] https://www.hamburg.de/bwfg/
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Eingangsbestätigung vom 29. Juni 2020. Angesichts der Urlaubs-…
An Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage: Fordern Privat-Unis Amtsarztatteste ohne gesetzliche Grundlage? [#191615]
Datum
28. Juli 2020 08:43
An
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Eingangsbestätigung vom 29. Juni 2020. Angesichts der Urlaubs- und Pandemiezeit verstehe ich, dass die Beantwortung meine Informationsfreiheitsanfrage vom 26. Juni 2020 (#191615) etwas länger dauert. Über eine kurze Sachstandsmitteilung würde ich mich aber freuen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191615 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191615/

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Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Sehr geehrteAntragsteller/in unter Bezug auf Ihre Anfrage erteile ich folgende Auskunft gemäß den Vorgaben des Hm…
Von
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: Ihre Anfrage: Fordern Privat-Unis Amtsarztatteste ohne gesetzliche Grundlage? [#191615]
Datum
29. Juli 2020 10:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in unter Bezug auf Ihre Anfrage erteile ich folgende Auskunft gemäß den Vorgaben des HmbTG: Eine Liste der Hochschulen, aus welcher sich die jeweilige Ausgestaltung der Nachweiserfordernisse bei von Prüflingen geltend gemachten Prüfungsuntauglichkeit ergäbe, existiert in der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke nicht. Die Frage nach der Ausgestaltung einer Attestpflicht war hier noch nicht Gegenstand von Erörterungen. Diese Antworten stufe ich als einfache elektronische Auskunft ein. Die Information ist damit gem. § 1 Abs. 3 Ziff. 1 HmbTGGebO vom 5. November 2013 gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen