Fordern Privat-Unis Amtsarztatteste ohne gesetzliche Grundlage?
1. Für welche privaten Hochschulen in Hamburg haben sie gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 Variante 1 HmbHG Prüfungsordnungen genehmigt, die im Fall einer Erkrankung die Einholung eines amtsärztlichen Atteste zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit als Regelfall vorsehen?
2. Inwieweit bestehen Vermerke, Korrespondenzen oder andere amtliche Informationen zur Wirksamkeit dieses Erfordernisses?
3. Vor dem Hintergrund von § 18 Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz, der für solche Untersuchungen und Begutachtungen eine Grundlage in bundes- oder landesrechtlichen Gesetzen oder Rechtsverordnungen voraussetzt, frage ich Sie: Auf welcher gesetzlichen Grundlage sehen Sie das Erfordernis der Vorlage amtsärztlicher Atteste zur Prüfungsunfähigkeit? Bestehen zu dieser Frage Vermerke, Korrespondenzen oder andere amtliche Informationen?
Weder das Hamburgische Hochschulgesetz noch z. B. das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz scheinen mir tauglich zu sein. § 25 Abs. 3 Satz 1 Hamburgische Juristenausbildungsgesetz ist nur Grundlage für die staatliche Pflichtfachprüfung und nicht für die im nachfolgenden Abschnitt geregelte universitäre Schwerpunktbereichsprüfung. Satzungen der Hochschulen wiederum sind weder Gesetz noch Rechtsverordnung.
Verfassungsrechtlich wäre eine entsprechende Vorschrift im HmbHG erforderlich (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, Rücktritt von Hochschulprüfungen wegen Krankheit, Nachweis der Prüfungsunfähigkeit, Aktenzeichen: WD 3-3000 -108/18, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/563742/3fd189aca692429b0716dcb396f5bf43/wd-3-108-18-pdf-data.pdf).
Anfrage erfolgreich
-
Datum26. Juni 2020
-
28. Juli 2020
-
Ein:e Follower:in
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!