Sehr
<< Antragsteller:in >>
anbei erhalten Sie die Antwort auf Ihre Anfrage "Kerniges Dorf!" 2015 [#17951].
Dr. Ulrich Neubauer
________________________
Referatsleiter 412
Entwicklung ländlicher Räume
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Federal Ministry of Food and Agriculture
Dienstsitz Berlin
Wilhelmstr. 54, 10117 Berlin
Tel: 030 18 529-3206
Fax: 030 18 529-3275
<
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>
www.bmel.de<
http://www.bmel.de/>
Von:
<< Antragsteller:in >>
Gesendet: Montag, 26. September 2016 14:05
An: Bauer, Christine
Cc: Referat 411; Referat 114; Bauer, Eduard
Betreff: WG: Wettbewerb "Kerniges Dorf!" 2015 [#17951]
Liebe
<< Antragsteller:in >>
wie soeben telefonisch besprochen, übersende ich Ihnen nachstehenden Antrag nach dem IFG mit der Bitte um federführende Übernahme zuständigkeitshalber entsprechend dem in der Hausanordnung vom 18.2.2016 festgelegten Verfahren (LV an Herrn Staatssekretär unter Beifügung des AE, Mitzeichnung durch Ref. 114).
Nachfolgend einige grundsätzliche Hinweise:
- Der Antrag ist formal zu bescheiden (schriftlich oder elektronisch möglich). Wie die Antwort inhaltlich auszugestalten ist, hängt zum einen davon ab, ob die begehrten Informationen überhaupt im BMEL vorhanden sind (die Behörden unterliegen keiner Informationsbeschaffungspflicht). Zum anderen geht es um die Prüfung, ob der begehrten Auskunft Ausschlussgründe nach den §§ 3 – 6 IFG entgegenstehen. Dies bedarf einer fachlichen Prüfung mit Unterstützung des Referates 114.
- Ist die Auskunft zu gewähren und handelt es sich nicht um eine einfache Auskunft (Aufwand unter 15 Euro), ist die Auskunft grundsätzlich gebührenpflichtig. Ob die Bescheidung gebührenpflichtig ist, hängt von dem erforderlichen Zeitaufwand für die Beantwortung ab, wobei ein Tätigwerden des mittleren Dienstes mit 30 Euro/Stunde, des gehobenen mit 45 Euro/Stunde und des höheren Dienstes mit 60 Euro/Stunde veranschlagt wird. Im Regelfall können maximal 500 Euro Gebühren erhoben werden (siehe
http://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/anlage.html). Der Antragsteller sollte im Rahmen eines Zwischenbescheids über die ungefähre Gebührenhöhe unterrichtet und es seiner Einschätzung überlassen werden, ob der Antrag aufrechterhalten wird. Die Kostenentscheidung ist in den Bescheid aufzunehmen.
- Für einen IFG-Antrag gilt die in § 7 Absatz 5 IFG normierte Monatsfrist: „Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.“ (§ 8 betrifft Fälle, in denen Rechte Dritter tangiert sind, und ein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt wird).
- Weitere Informationen sind im Intranetauftritt von Referat 114 zu finden.
@ Herr Bauer, bitte Ausdruck z.d.A., Eintragung in die IFG-Übersicht und WV 17.10.2016
Viele Grüße