Forderung der Vorlage von Mietbescheinigungen beim Jobcenter Märkischer Kreis

Das Bundessozialgericht hat bereits in seiner Entscheidung B 14 AS 65/11 R vom 25.01.2012 eine Feststellungsklage zum Thema Sozialdatenmissbrauch als begründet zugelassen. Die Richter führen in der Urteilsbegründung aus:

„Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 35 Abs 1 Satz 1 SGB I, der lautet: „Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs 1 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis)." Die Vorschrift gilt ebenso wie für alle anderen Sozialleistungsbereiche auch für das SGB II (§ 37 Satz 1, 2 SGB I).“

Ausdrücklich verweisen die Richter auf die Freiwilligkeit, wenn über das zwingend erforderliche Maß hinaus weiterführende Informationen eingefordert werden.

„Denn die Verarbeitung von Sozialdaten ist nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat (§ 67b Abs 1 Satz 1 SGB X). Die Norm ist ein typisches "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" (Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 67a RdNr 3; Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, Loseblatt, Stand Dezember 2011, § 67a RdNr 1 ff; Stähler in Krahmer, Sozialdatenschutz nach dem SGB I und X, 3. Aufl 2011, § 67b SGB X RdNr 5).“

Gemäß § 67a Abs 2 SGB X gilt: „Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben.“
Die wenigen Ausnahmen werden im Gesetz näher bestimmt.

„Schon aus dem Wortlaut der Norm folgt der Vorrang der Datenerhebung beim Betroffenen und eine Datenerhebung bei anderen Personen und Stellen als Ausnahme (vgl "nur" in Satz 2). Hintergrund für die Regelung ist das sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergebende Prinzip, dass der Betroffene "Herr seiner Daten" bleiben soll und entsprechend dem Grundsatz der Transparenz in der Regel keine Datenerhebung und -übermittlung hinter seinem Rücken erfolgen soll (BVerfGE 65, 1, 43 f; Bieresborn in von Wulffen, SGB X, § 67a RdNr 6 f; Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, § 67a RdNr 64 ff; vgl auch die vorliegend einschlägige Pflicht, den Betroffenen über eine Datenerhebung bei einer nicht in § 35 SGB I genannten Stelle im Regelfall zu unterrichten nach § 67a Abs 5 SGB X).“
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152514&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Die für die Berechnung der Kosten der Unterkunft erforderlichen Daten sind alle in Mietverträgen einzusehen. Die abschließenden Heizkosten ergeben sich aus den Jahresabrechnungen der Energieversorger.

Trotzdem fordert das Jobcenter Märkischer Kreis bis heute von allen Ihren Kunden die Vorlage einer zusätzlichen Mietbescheinigung des jeweiligen Vermieters (s. Muster)
http://www.beispielklagen.de/IFG042/Mietbescheinigung_ARGE_07_2008.pdf
und zwingt die Erwerbslosen dadurch sich ihren Vermietern als bedürftig zu offenbaren.

1. Bitte benennen Sie mir anhand der von Ihnen verwendeten Mietbescheinigung diejenigen Informationen, die nach Auffassung des Jobcenters Märkischer Kreis für die abschließende Bearbeitung der Bescheide erforderlich sind, die aber in den vorzulegenden Mietverträgen nicht einsehbar sind.
2. Bitte übersenden Sie mir die entsprechende Dienstanweisung, nach der Ihre Mitarbeiter regelmäßig die Mietbescheinigung einfordern sollen.
3. Bitte benennen Sie mir die Rechtsgrundlage auf der Sie die Antragsbearbeitung von der Vorlage der Mietbescheinigung abhängig machen.

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage vom 01.11.2014 wurde am 18.01.2016 beantwortet.
Die gesetzliche Pflicht zur Beantwortung war bereits am 04.12.2014 abgelaufen.
Nach der 4. Erinnerung erfolgte am 22.03.2015 eine Eingangsbestätigung.

Erst nachdem der Fragesteller am 10.12.2015 Klage auf Beantwortung dieser IFG-Anfrage beim zuständigen Verwaltungsgericht Arnsberg eingereicht hatte und das Verwaltungsgericht die Geschäftsführung des Jobcenter Märkischer Kreis zur Stellungnahme aufgefordert hatte, kam das Jobcenter dem Informationsfreiheitsgesetz endlich nach.

Der Grund der Verweigerungsabsicht liegt in der Antwort. Die Vorlage von Mietbescheinigungen beim Jobcenter Märkischer Kreis sind unnötig und verstoßen gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit (Bundesdatenschutzgesetz § 3a).

In der Antwort heißt es:
"Zu Punkt 1) wird mitgeteilt, dass in der Mietbescheinigung vermerkt wird, wie die Warmwasseraufbereitung in der Wohnung erfolgt. In Mietverträgen ist diese Angabe nicht zwingend enthalten. Nur wenn diese Information vorliegt, kann entschieden werden, ob ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt werden kann.

Nun, die Antwort kann jeder Kunde beantworten, wenn er die sanitären Anlagen in der Wohnung ansieht. Diese Einzelinformation rechtfertigt es nicht, den Vermieter auf die Abhängigkeit von einer Sozialbehörde hinweisen zu müssen.

Die Forderung der Vorlage von Mietbescheinigungen stellt somit eine Verletzung des Datenschutzes dar.


Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. November 2014
  • Frist
    5. Dezember 2014
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Bundessozial…
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Betreff
Forderung der Vorlage von Mietbescheinigungen beim Jobcenter Märkischer Kreis [#7920]
Datum
1. November 2014 12:05
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Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Bundessozialgericht hat bereits in seiner Entscheidung B 14 AS 65/11 R vom 25.01.2012 eine Feststellungsklage zum Thema Sozialdatenmissbrauch als begründet zugelassen. Die Richter führen in der Urteilsbegründung aus: „Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 35 Abs 1 Satz 1 SGB I, der lautet: „Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs 1 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis)." Die Vorschrift gilt ebenso wie für alle anderen Sozialleistungsbereiche auch für das SGB II (§ 37 Satz 1, 2 SGB I).“ Ausdrücklich verweisen die Richter auf die Freiwilligkeit, wenn über das zwingend erforderliche Maß hinaus weiterführende Informationen eingefordert werden. „Denn die Verarbeitung von Sozialdaten ist nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat (§ 67b Abs 1 Satz 1 SGB X). Die Norm ist ein typisches "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" (Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 67a RdNr 3; Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, Loseblatt, Stand Dezember 2011, § 67a RdNr 1 ff; Stähler in Krahmer, Sozialdatenschutz nach dem SGB I und X, 3. Aufl 2011, § 67b SGB X RdNr 5).“ Gemäß § 67a Abs 2 SGB X gilt: „Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben.“ Die wenigen Ausnahmen werden im Gesetz näher bestimmt. „Schon aus dem Wortlaut der Norm folgt der Vorrang der Datenerhebung beim Betroffenen und eine Datenerhebung bei anderen Personen und Stellen als Ausnahme (vgl "nur" in Satz 2). Hintergrund für die Regelung ist das sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergebende Prinzip, dass der Betroffene "Herr seiner Daten" bleiben soll und entsprechend dem Grundsatz der Transparenz in der Regel keine Datenerhebung und -übermittlung hinter seinem Rücken erfolgen soll (BVerfGE 65, 1, 43 f; Bieresborn in von Wulffen, SGB X, § 67a RdNr 6 f; Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, § 67a RdNr 64 ff; vgl auch die vorliegend einschlägige Pflicht, den Betroffenen über eine Datenerhebung bei einer nicht in § 35 SGB I genannten Stelle im Regelfall zu unterrichten nach § 67a Abs 5 SGB X).“ https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152514&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= Die für die Berechnung der Kosten der Unterkunft erforderlichen Daten sind alle in Mietverträgen einzusehen. Die abschließenden Heizkosten ergeben sich aus den Jahresabrechnungen der Energieversorger. Trotzdem fordert das Jobcenter Märkischer Kreis bis heute von allen Ihren Kunden die Vorlage einer zusätzlichen Mietbescheinigung des jeweiligen Vermieters (s. Muster) http://www.beispielklagen.de/IFG042/Mietbescheinigung_ARGE_07_2008.pdf und zwingt die Erwerbslosen dadurch sich ihren Vermietern als bedürftig zu offenbaren. 1. Bitte benennen Sie mir anhand der von Ihnen verwendeten Mietbescheinigung diejenigen Informationen, die nach Auffassung des Jobcenters Märkischer Kreis für die abschließende Bearbeitung der Bescheide erforderlich sind, die aber in den vorzulegenden Mietverträgen nicht einsehbar sind. 2. Bitte übersenden Sie mir die entsprechende Dienstanweisung, nach der Ihre Mitarbeiter regelmäßig die Mietbescheinigung einfordern sollen. 3. Bitte benennen Sie mir die Rechtsgrundlage auf der Sie die Antragsbearbeitung von der Vorlage der Mietbescheinigung abhängig machen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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5. Dezember 2014 12:28
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Forderung der Vorlage von Mietbescheinigungen beim Jobcenter Märkischer Kreis" vom 01.11.2014 (#7920) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 7920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Datum
26. Dezember 2014 00:33
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Datum
1. Februar 2015 23:04
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Datum
1. März 2015 22:54
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20. März 2015 14:35
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22. April 2015 09:08
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26. Mai 2015 20:37
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Datum
26. Juni 2015 14:20
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Datum
12. August 2015 22:17
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Datum
20. August 2015 07:07
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Datum
25. November 2015 16:52
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Jobcenter Märkischer Kreis
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An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
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Vermittlung bei Anfrage "Forderung der Vorlage von Mietbescheinigungen beim Jobcenter Märkischer Kreis" [#7920]
Datum
25. November 2015 17:22
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/7920 Ich bin der Meinung, dass es dem Fragesteller nicht zugemutet werden kann, wenn auch einfache Anfragen länger als ein Jahr ignoriert werden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 7920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Forderung der Vorlage von Mietbescheinigungen beim Jobcenter Märkischer Kreis" [#7920]
Datum
9. Januar 2016 00:13
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Forderung der Vorlage von Mietbescheinigungen beim Jobcenter Märkischer Kreis" vom 01.11.2014 (#7920) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 401 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 7920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Jobcenter Märkischer Kreis
Anfrage #7920
Von
Jobcenter Märkischer Kreis
Betreff
Anfrage #7920
Datum
18. Januar 2016 09:56
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
96,2 KB