Förderung nach RzWas 2021 -Härtefallregel
Die Stadt Auerbach, bezieht derzeit ihr Trinkwasser vom "N-Ergie" Wasserwerk Ranna;
die ortsnahe Versorgung aus dem eigenen Auerbacher Wasserwerk "auf der Ruh" ist z. Zt. als redundante Versorgung nicht mehr in Betrieb.
Nun wird erwogen, für die redundante Versorgungssicherheit als 2. Standbein, der oberfränkischen Juragruppe beizutreten.
> Wäre hier nicht vorrangig die Berücksichtigung des Landtagsbeschlusses v. 12. 03. 1981 geboten?
Einen nach RzWas vorgegebenen Kostenvergleich für die Alternative der Sanierung/Rreaktivierung der ortsnahen Eigenersorgung "auf der Ruh" gem. Prioritätsgebot in § 50 (2) WHG gibt es bisher m. W. NICHT.
1. Welches WWA wäre für die Auskunft zuständig, ob Auerbach (auch ohne Beitritt zum ofr. Zweckverband Juragruppe (lt. Satzung ist deren Versorgungsgebiet auf den Lkr. Bayreuth beschränkt) eine Förderung nach der RzWas-Härtefallregelung ehralten könnte? - Falls JA in welcher Höhe bezuschusst?
2. Welches WWA wäre für die RzWas-obligatorische Beratung, Antragstellung, baufachliche Prüfung und Erteilung des Zuwendungsbescheids zuständig?
3. Welche Kompetenz hätte in diesem Zusammenhang der (vom ZwV als zuständig erwähnte) kommunale Prüfungverband als "sachverständiger Gutachter"?
Anfrage erfolgreich
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Datum6. Juli 2021
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10. August 2021
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