Förderung nach RzWas 2021 -Härtefallregel

Die Stadt Auerbach, bezieht derzeit ihr Trinkwasser vom "N-Ergie" Wasserwerk Ranna;
die ortsnahe Versorgung aus dem eigenen Auerbacher Wasserwerk "auf der Ruh" ist z. Zt. als redundante Versorgung nicht mehr in Betrieb.
Nun wird erwogen, für die redundante Versorgungssicherheit als 2. Standbein, der oberfränkischen Juragruppe beizutreten.
> Wäre hier nicht vorrangig die Berücksichtigung des Landtagsbeschlusses v. 12. 03. 1981 geboten?
Einen nach RzWas vorgegebenen Kostenvergleich für die Alternative der Sanierung/Rreaktivierung der ortsnahen Eigenersorgung "auf der Ruh" gem. Prioritätsgebot in § 50 (2) WHG gibt es bisher m. W. NICHT.
1. Welches WWA wäre für die Auskunft zuständig, ob Auerbach (auch ohne Beitritt zum ofr. Zweckverband Juragruppe (lt. Satzung ist deren Versorgungsgebiet auf den Lkr. Bayreuth beschränkt) eine Förderung nach der RzWas-Härtefallregelung ehralten könnte? - Falls JA in welcher Höhe bezuschusst?
2. Welches WWA wäre für die RzWas-obligatorische Beratung, Antragstellung, baufachliche Prüfung und Erteilung des Zuwendungsbescheids zuständig?
3. Welche Kompetenz hätte in diesem Zusammenhang der (vom ZwV als zuständig erwähnte) kommunale Prüfungverband als "sachverständiger Gutachter"?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Juli 2021
  • Frist
    10. August 2021
  • 0 Follower:innen
Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Stadt Auer…
An Regierung der Oberpfalz Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Förderung nach RzWas 2021 -Härtefallregel [#224451]
Datum
6. Juli 2021 17:26
An
Regierung der Oberpfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Stadt Auerbach, bezieht derzeit ihr Trinkwasser vom "N-Ergie" Wasserwerk Ranna; die ortsnahe Versorgung aus dem eigenen Auerbacher Wasserwerk "auf der Ruh" ist z. Zt. als redundante Versorgung nicht mehr in Betrieb. Nun wird erwogen, für die redundante Versorgungssicherheit als 2. Standbein, der oberfränkischen Juragruppe beizutreten. > Wäre hier nicht vorrangig die Berücksichtigung des Landtagsbeschlusses v. 12. 03. 1981 geboten? Einen nach RzWas vorgegebenen Kostenvergleich für die Alternative der Sanierung/Rreaktivierung der ortsnahen Eigenersorgung "auf der Ruh" gem. Prioritätsgebot in § 50 (2) WHG gibt es bisher m. W. NICHT. 1. Welches WWA wäre für die Auskunft zuständig, ob Auerbach (auch ohne Beitritt zum ofr. Zweckverband Juragruppe (lt. Satzung ist deren Versorgungsgebiet auf den Lkr. Bayreuth beschränkt) eine Förderung nach der RzWas-Härtefallregelung ehralten könnte? - Falls JA in welcher Höhe bezuschusst? 2. Welches WWA wäre für die RzWas-obligatorische Beratung, Antragstellung, baufachliche Prüfung und Erteilung des Zuwendungsbescheids zuständig? 3. Welche Kompetenz hätte in diesem Zusammenhang der (vom ZwV als zuständig erwähnte) kommunale Prüfungverband als "sachverständiger Gutachter"?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 224451 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224451/ Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Regierung der Oberpfalz
Sehr geehrter Herr Mayer, vielen Dank für Ihr Interesse an Themen der öffentlichen Wasserversorgung. Zu Ihren di…
Von
Regierung der Oberpfalz
Betreff
210720ROP52>Leopold Mayer / UIG Anfrage / Förderung nach RzWas 2021 -Härtefallregel [#224451]
Datum
20. Juli 2021 13:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Mayer, vielen Dank für Ihr Interesse an Themen der öffentlichen Wasserversorgung. Zu Ihren diesbezüglichen Fragen teilen wir Folgendes mit: Zu 1. "Welches WWA wäre für die Auskunft zuständig, ob Auerbach (auch ohne Beitritt zum ofr. Zweckverband Juragruppe (lt. Satzung ist deren Versorgungsgebiet auf den Lkr. Bayreuth beschränkt) eine Förderung nach der RzWas-Härtefallregelung ehralten könnte? - Falls JA in welcher Höhe bezuschusst?" Für den Fall, dass die Stadt Auerbach als Antragsteller im Sinne der RZWas auftritt, ist das Wasserwirtschaftsamt Weiden die zuständige Verwaltungs- und Bewilligungsbehörde. Zu 2. "Welches WWA wäre für die RzWas-obligatorische Beratung, Antragstellung, baufachliche Prüfung und Erteilung des Zuwendungsbescheids zuständig?" Für den Fall, dass die Stadt Auerbach als Antragsteller im Sinne der RZWas auftritt, ist das Wasserwirtschaftsamt Weiden die zuständige Verwaltungs- und Bewilligungsbehörde. Zu 3. "Welche Kompetenz hätte in diesem Zusammenhang der (vom ZwV als zuständig erwähnte) kommunale Prüfungsverband als "sachverständiger Gutachter"?" Der kommunale Prüfungsverband beschreibt unter http://www.bkpv.de/dienstleistung/die... sein Dienstleistungs-Portfolio. In welcher Kompetenztiefe dieses Dienstleistungs-Portfolio angeboten werden kann, bitten wir direkt mit dem kommunalen Prüfungsverband abzuklären, da uns dessen Personalausstattung nicht bekannt ist. Mit freundlichen Grüßen