Bundesministerium für Bildung und Forschung
Heinemannstraße 2
53175 Bonn
Az. 617-18501/28(2021)
Berlin, den 26. März 2021
Betreff: Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 27. Februar 2021
Sehr Antragsteller/in
mit Ihrer E-Mail vom 27.02.2021 begehren Sie sinngemäß Zugang zu den Angaben von Biontech, die gem. Absatz 4 der „Richtlinie für ein Sonderprogramm zur Beschleunigung von Forschung und Entwicklung dringend benötigter Impfstoffe gegen SARS-CoV-2, Bundesanzeiger vom 18.06.2020” notwendig waren (Angaben zu Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten).
Hierbei handelt es sich um einen neuen IFG- Antrag, da diese Informationen nicht von Ihrem ursprünglichen Antrag vom 28. Januar 2021 umfasst sind.
Nach Durchsicht der vorliegenden Informationen beinhalten diese unter Umständen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie Informationen, die den Schutz geistigen Eigentums betreffen (vgl. § 6 IFG).
Das IFG sieht in solchen Fällen die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren vor. Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats (§ 8 Absatz 1 IFG).
Aufgrund der Notwendigkeit ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen, wird die Bearbeitung Ihres Antrages voraussichtlich mit einem Verwaltungsaufwand verbunden sein, der eine Gebührenerhebung nach der Informationsgebührenverordnung (IFG GebV) notwendig macht. Es werden derzeit ca. 4 Arbeitsstunden im höheren Dienst und eine Arbeitsstunde im gehobenen Dienst angenommen. Der einschlägige Gebührenrahmen Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis Teil A, Nr. 2.2, sieht einen Gebührenrahmen von 30 bis 500 Euro vor. Vor diesem Hintergrund dürfte eine Gebühr in Höhe von ca. 60,00 Euro zu erwarten sein. Die tatsächliche Gebührenhöhe richtet sich maßgeblich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand.
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie Ihre Anfrage trotz voraussichtlich anfallender Gebühren aufrechterhalten möchten.
Da Sie Zugang zu Informationen Dritter im Sinne der § 6 IFG begehren, bitte ich Sie, Ihren Antrag innerhalb einer Frist bis zum 13.04.2021 zu begründen. Zwar bedürfen Anträge nach dem IFG grundsätzlich keiner Begründung. Ausnahmsweise sieht § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG jedoch eine Begründungspflicht vor, wenn der Antrag Belange Dritter im Sinne der §§ 5 und 6 IFG berührt.
Um Rückmeldung bis zum 13.04.2021 wird gebeten. Sollte ich bis zu diesem Zeitpunkt keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie nicht weiter an Ihrem Antrag festhalten wollen.
Mit freundlichen Grüßen,