Förderung von Biontech

Den Vertrag zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und Biontech bezüglich zur Förderung der Impfstoffentwicklung.

Im Oktober wurde ein 750 Millionen Euro schweres Förderprogramm gestartet, von dem das Biotechnologieunternehmen Biontech 375 Millionen Euro erhielt. Da es sich um Steuergelder handelt, wäre es wichtig zu wissen, welche Konditionen an die Förderung geknüpft waren.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. Januar 2021
  • Frist
    2. März 2021
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Vertrag zwisch…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Förderung von Biontech [#210044]
Datum
28. Januar 2021 20:46
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Vertrag zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und Biontech bezüglich zur Förderung der Impfstoffentwicklung. Im Oktober wurde ein 750 Millionen Euro schweres Förderprogramm gestartet, von dem das Biotechnologieunternehmen Biontech 375 Millionen Euro erhielt. Da es sich um Steuergelder handelt, wäre es wichtig zu wissen, welche Konditionen an die Förderung geknüpft waren.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210044 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210044/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich habe von Ihnen am 11.2.2021 einen Brief erhalten (GZ: Az. 617-18501/14(2021)), …
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Förderung von Biontech [#210044]
Datum
26. Februar 2021 19:49
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich habe von Ihnen am 11.2.2021 einen Brief erhalten (GZ: Az. 617-18501/14(2021)), in dem Sie auf meine Anfrage auf Informationszugang vom 28.1.2021 geantwortet haben. Laut der “Richtlinie für ein Sonderprogramm zur Beschleunigung von Forschung und Entwicklung dringend benötigter Impfstoffe gegen SARS-CoV-2, Bundesanzeiger vom 18.06.2020” im Absatz 4 ergeben sich für Antragstellende folgende Verpflichtungen: Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten Die geplante Verwertung sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projektes adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden. Hierzu zählen ebenfalls Angaben zur Verwertung über den deutschen und europäischen Raum hinaus sowie Angaben zur Preisgestaltung. Es wird zudem erwartet, dass auch ein angemessener Anteil der Produktion eines zugelassenen Impfstoffes für die bedarfsgerechte Versorgung in Deutschland zugänglich gemacht wird. Antragstellende müssen im Falle eines Abbruchs oder einer erheblichen Verzögerung ihrer Impfstoffentwicklung bereit sein, die mit den Fördermitteln bereits aufgebauten und dann nicht mehr benötigten Herstellungs- und Studienkapazitäten einschließlich der Nutzung bereits reservierter Kapazitäten bei Drittunternehmen – soweit mit angemessenem Aufwand vertretbar – für die Entwicklung bzw. Produktion anderer Impfstoffe zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Erklärung ist dem Antrag beizufügen. Gerne würde ich die von Biontech eingereichten Angaben zu diesen Verpflichtungen, die sich für die Antragsstellenden ergeben, einsehen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210044 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210044/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az. 617-18501/28(2021) Berlin, den 26. Mä…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
WG: Förderung von Biontech [#210044]
Datum
26. März 2021 14:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az. 617-18501/28(2021) Berlin, den 26. März 2021 Betreff: Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 27. Februar 2021 Sehr Antragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 27.02.2021 begehren Sie sinngemäß Zugang zu den Angaben von Biontech, die gem. Absatz 4 der „Richtlinie für ein Sonderprogramm zur Beschleunigung von Forschung und Entwicklung dringend benötigter Impfstoffe gegen SARS-CoV-2, Bundesanzeiger vom 18.06.2020” notwendig waren (Angaben zu Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten). Hierbei handelt es sich um einen neuen IFG- Antrag, da diese Informationen nicht von Ihrem ursprünglichen Antrag vom 28. Januar 2021 umfasst sind. Nach Durchsicht der vorliegenden Informationen beinhalten diese unter Umständen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie Informationen, die den Schutz geistigen Eigentums betreffen (vgl. § 6 IFG). Das IFG sieht in solchen Fällen die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren vor. Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats (§ 8 Absatz 1 IFG). Aufgrund der Notwendigkeit ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen, wird die Bearbeitung Ihres Antrages voraussichtlich mit einem Verwaltungsaufwand verbunden sein, der eine Gebührenerhebung nach der Informationsgebührenverordnung (IFG GebV) notwendig macht. Es werden derzeit ca. 4 Arbeitsstunden im höheren Dienst und eine Arbeitsstunde im gehobenen Dienst angenommen. Der einschlägige Gebührenrahmen Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis Teil A, Nr. 2.2, sieht einen Gebührenrahmen von 30 bis 500 Euro vor. Vor diesem Hintergrund dürfte eine Gebühr in Höhe von ca. 60,00 Euro zu erwarten sein. Die tatsächliche Gebührenhöhe richtet sich maßgeblich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie Ihre Anfrage trotz voraussichtlich anfallender Gebühren aufrechterhalten möchten. Da Sie Zugang zu Informationen Dritter im Sinne der § 6 IFG begehren, bitte ich Sie, Ihren Antrag innerhalb einer Frist bis zum 13.04.2021 zu begründen. Zwar bedürfen Anträge nach dem IFG grundsätzlich keiner Begründung. Ausnahmsweise sieht § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG jedoch eine Begründungspflicht vor, wenn der Antrag Belange Dritter im Sinne der §§ 5 und 6 IFG berührt. Um Rückmeldung bis zum 13.04.2021 wird gebeten. Sollte ich bis zu diesem Zeitpunkt keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie nicht weiter an Ihrem Antrag festhalten wollen. Mit freundlichen Grüßen,