Forensische Soft- und Hardware bei Polizeibehörden

Angaben zu (mobil oder stationär genutzter) forensischer Soft- und Hardware, mit der Polizei- und Zollbehörden des Bundes (BKA, Bundespolizei, Zoll-KÄ) Computer, Festplatten oder mobile Kommunikationsgeräte (Tablets, Smartphones) auslesen;

Angaben zu Funktionalitäten (etwa das Auslesen von Anrufprotokollen, SMS-Mitteilungen, Telefonbüchern, Fitness-Trackern, Inhaltsdaten) der Anwendungen;

Angaben, welche der Anwendungen Bildschirmsperren oder Passwörter überwinden können;

Angaben zu Kriminalitätsphänomenen, in denen die forensische Soft- und Hardware zum Einsatz kommt und dazu, nach welcher Maßgabe diese auch im Bereich der einfachen und mittleren Kriminialität oder zur Aufklärung von Bagatelldelikten genutzt wird.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. März 2018
  • Frist
    6. April 2018
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Angaben zu (mobi…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
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Betreff
Forensische Soft- und Hardware bei Polizeibehörden [#26883]
Datum
5. März 2018 22:19
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Angaben zu (mobil oder stationär genutzter) forensischer Soft- und Hardware, mit der Polizei- und Zollbehörden des Bundes (BKA, Bundespolizei, Zoll-KÄ) Computer, Festplatten oder mobile Kommunikationsgeräte (Tablets, Smartphones) auslesen; Angaben zu Funktionalitäten (etwa das Auslesen von Anrufprotokollen, SMS-Mitteilungen, Telefonbüchern, Fitness-Trackern, Inhaltsdaten) der Anwendungen; Angaben, welche der Anwendungen Bildschirmsperren oder Passwörter überwinden können; Angaben zu Kriminalitätsphänomenen, in denen die forensische Soft- und Hardware zum Einsatz kommt und dazu, nach welcher Maßgabe diese auch im Bereich der einfachen und mittleren Kriminialität oder zur Aufklärung von Bagatelldelikten genutzt wird.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Forensische Soft- und Hardware bei Polizeibehö…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
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Betreff
AW: Forensische Soft- und Hardware bei Polizeibehörden [#26883]
Datum
6. April 2018 11:14
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Forensische Soft- und Hardware bei Polizeibehörden“ vom 05.03.2018 (#26883) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26883 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>