Forensische Soft- und Hardware bei Polizeibehörden
- Anfrage an:
- Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg
- Verwendete Gesetze:
- Status dieser Anfrage:
- Anfrage abgelehnt
- Verweigerungsgrund
- §4.1.2 Äußere und öffentliche Sicherheit
- Zusammenfassung der Anfrage
Angaben zu (mobil oder stationär genutzter) forensischer Soft- und Hardware, mit der Polizeibehörden des Landes Computer, Festplatten oder mobile Kommunikationsgeräte (Tablets, Smartphones) auslesen;
Angaben zu Funktionalitäten (etwa das Auslesen von Anrufprotokollen, SMS-Mitteilungen, Telefonbüchern, Fitness-Trackern, Inhaltsdaten) der Anwendungen;
Angaben, welche der Anwendungen Bildschirmsperren oder Passwörter überwinden können;
Anganen zu Kriminalitätsphänomenen, in denen die forensische Soft- und Hardware zum Einsatz kommt und dazu, nach welcher Maßgabe diese auch im Bereich der einfachen und mittleren Kriminialität oder zur Aufklärung von Bagatelldelikten genutzt wird.
Korrespondenz
-
Frist – 06.05.2018
- 06. Apr 2018
- 12. Apr
- 18. Apr
- 24. Apr
- 06. Mai 2018
- Von
- Matthias Gliwka
- Betreff
- Forensische Soft- und Hardware bei Polizeibehörden [#28669]
- Datum
- 6. April 2018 13:22
- An
- Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg
- Betreff
- WG: Forensische Soft- und Hardware bei Polizeibehörden [#28669]
- Datum
- 10. April 2018 09:56
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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- Von
- Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg
- Betreff
- WG: Forensische Soft- und Hardware bei Polizeibehörden [#28669]
- Datum
- 10. April 2018 14:55
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