Forensische Soft- und Hardware bei Polizeibehörden

Angaben zu (mobil oder stationär genutzter) forensischer Soft- und Hardware, mit der Polizeibehörden des Landes Computer, Festplatten oder mobile Kommunikationsgeräte (Tablets, Smartphones) auslesen;

Angaben zu Funktionalitäten (etwa das Auslesen von Anrufprotokollen, SMS-Mitteilungen, Telefonbüchern, Fitness-Trackern, Inhaltsdaten) der Anwendungen;

Angaben, welche der Anwendungen Bildschirmsperren oder Passwörter überwinden können;

Anganen zu Kriminalitätsphänomenen, in denen die forensische Soft- und Hardware zum Einsatz kommt und dazu, nach welcher Maßgabe diese auch im Bereich der einfachen und mittleren Kriminialität oder zur Aufklärung von Bagatelldelikten genutzt wird.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. April 2018
  • Frist
    6. Mai 2018
  • Ein:e Follower:in
Matthias Gliwka
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Angaben zu (mo…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
Matthias Gliwka
Betreff
Forensische Soft- und Hardware bei Polizeibehörden [#28669]
Datum
6. April 2018 13:22
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Angaben zu (mobil oder stationär genutzter) forensischer Soft- und Hardware, mit der Polizeibehörden des Landes Computer, Festplatten oder mobile Kommunikationsgeräte (Tablets, Smartphones) auslesen; Angaben zu Funktionalitäten (etwa das Auslesen von Anrufprotokollen, SMS-Mitteilungen, Telefonbüchern, Fitness-Trackern, Inhaltsdaten) der Anwendungen; Angaben, welche der Anwendungen Bildschirmsperren oder Passwörter überwinden können; Anganen zu Kriminalitätsphänomenen, in denen die forensische Soft- und Hardware zum Einsatz kommt und dazu, nach welcher Maßgabe diese auch im Bereich der einfachen und mittleren Kriminialität oder zur Aufklärung von Bagatelldelikten genutzt wird.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Matthias Gliwka <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Matthias Gliwka << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Matthias Gliwka
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Gliwka, Ihre LIFG-Anfrage vom 06.04.2018 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige S…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
WG: Forensische Soft- und Hardware bei Polizeibehörden [#28669]
Datum
10. April 2018 09:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Gliwka, Ihre LIFG-Anfrage vom 06.04.2018 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Gliwka, zu Ihrer unten stehenden Anfrage vom 6. April 2018 ergeht folgende Entscheidung: 1) I…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
WG: Forensische Soft- und Hardware bei Polizeibehörden [#28669]
Datum
10. April 2018 14:55
Status
Sehr geehrter Herr Gliwka, zu Ihrer unten stehenden Anfrage vom 6. April 2018 ergeht folgende Entscheidung: 1) Ihr Antrag wird abgelehnt. 2) Gebühren werden keine erhoben. Dies hat die folgenden Gründe: Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß § 2 LIFG nicht dem Anspruch, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten Öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 LIFG vor. Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) und das ebenfalls benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der beiden Gesetze handelt. Ihre Fragen zu 1 bis 3 beziehen sich konkret auf Tätigkeiten der Polizei bei der Strafverfolgung, so dass diesbezüglich kein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht. Ihre Frage zu 4 liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums. Im Einzelnen: Frage 1: Angaben zu (mobil oder stationär genutzter) forensischer Soft- und Hardware, mit der Polizeibehörden des Landes Computer, Festplatten oder mobile Kommunikationsgeräte (Tablets, Smartphones) auslesen. Frage 2: Angaben zu Funktionalitäten (etwa das Auslesen von Anrufprotokollen, SMS-Mitteilungen, Telefonbüchern, Fitness-Trackern, Inhaltsdaten) der Anwendungen. Frage 3: Angaben, welche der Anwendungen Bildschirmsperren oder Passwörter überwinden können. Angaben zu forensischer Soft- und Hardware, deren Funktionalitäten sowie Angaben, welche der Anwendungen Bildschirmsperren oder Passwörter überwinden können, können nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG nicht gemacht werden, da das Bekanntwerden dieser Informationen die Belange der inneren oder öffentlichen Sicherheit gefährden. Straftäter könnten sich über Schwachstellen der bei der Polizei eingesetzten Hard- und Software informieren und so dem Extrahieren und Auswerten von Beweismitteln entgegenwirken. Frage 4: Angaben zu Kriminalitätsphänomenen, in denen die forensische Soft- und Hardware zum Einsatz kommt und dazu, nach welcher Maßgabe diese auch im Bereich der einfachen und mittleren Kriminalität oder zur Aufklärung von Bagatelldelikten genutzt wird. Forensische Soft- und Hardware kann grundsätzlich bei allen Kriminalitätsphänomenen zum Einsatz kommen. Ob diese zum Einsatz kommt, bestimmt sich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und obliegt letztendlich der Staatsanwaltschaft als Herrin des Strafverfahrens. Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der Informationszugang auch zu keinem derzeit absehbaren späteren Zeitpunkt möglich sein wird, da die angefragten Angaben immer die öffentliche bzw. die innere Sicherheit betreffen werden bzw. immer von der Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens bestimmt werden. Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, diese Entscheidung soll beigefügt werden. gez. Andreas Renner Mit freundlichen Grüßen