220127_2018_08_27FHZustimmungsgesetz
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfe für Gesetzentwurf zu Sperrklauseln bei der EU-Wahl“
Stand 27.08.2018 Deutscher Bundestag Drucksache 19/… 19. Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss (EU, Euratom) 2018/944 des Rates der Europäischen Union vom 13. Juli 2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Eu- ropäischen Parlaments A. Problem Am 13. Juli 2018 hat der Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nach Zustimmung des Europäischen Parlaments am 4. Juli 2018 die Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments beschlossen. Der Beschluss tritt nach Artikel 2 und gemäß Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 AEUV nach Zustimmung der Mitgliedstaa- ten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft. B. Lösung Die für das Inkrafttreten des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juli 2018 erforderliche Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ge- mäß § 3 Absatz 1 und 2 des Integrationsverantwortungsgesetzes und Artikel 23 Ab- satz 1 des Grundgesetzes (GG) durch Gesetz, das nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 GG in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2 GG der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates bedarf. C. Alternativen Nichtzustimmung der Bundesrepublik Deutschland mit der Folge des Scheiterns der europäischen Wahlrechtsreform und Fortbestehen des bisherigen Rechtszustands.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand Für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung entsteht kein Erfül- lungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. F. Weitere Kosten Keine.
Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss (EU, Euratom) 2018/944 des Rates der Europäischen Union vom 13. Juli 2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Eu- ropäischen Parlaments vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlos- sen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel 1 Dem in Brüssel am 13. Juli 2018 gefassten Beschluss (EU, Euratom) 2018/944 des Rates der Europäischen Union zur Änderung des dem Be- schluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mit- glieder des Europäischen Parlaments (BGBl. 1977 II S. 733), zuletzt geändert durch den Beschluss des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (BGBl. 2003 II S. 810; 2004 II S. 520), wird zugestimmt. Der Beschluss wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Beschluss (EU, Euratom) 2018/944 des Rates der Euro- päischen Union vom 13. Juli 2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefüg- ten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, nach seinem Artikel 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Berlin, den ………………. 2018 Volker Kauder, Alexander Dobrindt und Fraktion Andrea Nahles und Fraktion
Begründung A. Allgemeiner Teil Gemäß Artikel 223 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat das Europäische Parlament am 11. November 2015 einen Vor- schlag für ein einheitliches europäisches Wahlrecht beschlossen (2015/2035 (INL)). Der Rat der Europäischen Union hat am 13. Juli 2018 nach Zustimmung des Europä- ischen Parlaments am 4. Juli 2018 gemäß Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV die Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglie- der des Europäischen Parlaments (EU-Wahlakt) einstimmig beschlossen. Der Beschluss des Rates tritt nach seinem Artikel 2 und gemäß Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 AEUV nach Zustimmung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft (zu Inhalt und Erwägungsgründen vgl. den Beschluss vom 13.Juli 2018 im Anhang). Das Inkrafttreten des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juli 2018 soll durch die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht werden. In der Bundesrepublik Deutschland ist nach § 3 Absatz 1 und 2 des Integrationsver- antwortungsgesetzes (IntVG) in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 des Grundgeset- zes (GG) für die Zustimmung gemäß Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 AEUV zu dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juli 2018 ein Gesetz erforderlich (BVerfGE 123, 267 [434]; Rathke, in: v. Arnauld / Hufeld (Hrsg.), Systematischer Kommentar zu den Lissabon Begleitgesetzen, § 7 Rn. 114 f.). Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Rates ist die Bundesrepublik Deutschland uni- onsrechtlich verpflichtet, eine Mindestschwelle für die Sitzvergabe von nicht weniger als zwei Prozent festzulegen, da in Deutschland im Wahlgebiet 96 Sitze vergeben werden. Eine Mindestschwelle für die Sitzvergabe gibt es im deutschen Europawahl- recht aber nicht mehr, seit das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26. Februar 2014 (BVerfGE 135, 259) die in § 2 Absatz 7 des Europawahlgesetzes ge- regelte Sperrklausel mangels verbindlicher europarechtlicher Vorgaben für mit Arti- kel 3 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat. Die Rechtslage in Deutschland ändert sich mit dem Inkrafttreten des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juli 2018 durch die in Nummer 2 ange- ordnete neue Fassung des Artikels 3 des EU-Wahlakts aber in erheblicher Weise. Denn danach ist Deutschland künftig unionsrechtlich verpflichtet, eine Sperrklausel von nicht weniger als zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen einzuführen. Anders als bei den in den vom Bundesverfassungsgericht 2011 und 2014 entschie-
denen Sachverhalten wäre die verfassungsrechtliche Prüfung damit zukünftig durch verbindliche europarechtliche Vorgaben des EU-Wahlakts eingeschränkt. Dem Unionsrecht kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts gegenüber entgegenstehendem mitgliedstaatli- chen Recht jeder Rangstufe, also auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht (BVerfGE 129, 78 [100]; 140, 317 [335]) grundsätzlich ein Anwendungsvorrang zu. Da mit Inkrafttreten des neuen EU-Wahlakts in Deutschland eine Änderung des nati- onalen Europawahlrechts notwendig und zulässig wird, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne diese europarechtliche Vorgabe mit dem aus Artikel 3 Absatz 1 GG folgenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl und dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit aus Artikel 21 Absatz 1 GG nicht ver- einbar war, ist für das Zustimmungsgesetz eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mit- glieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates erforder- lich. Denn nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 GG gilt für Änderungen der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union und vergleichbare Regelungen, durch die das Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird, Artikel 79 Absatz 2 GG. III. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 GG. IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. V. Erfüllungsaufwand Für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung entsteht kein Erfül- lungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. VI. Weitere Kosten Keine. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Zustimmung)
Artikel 1 enthält die nach Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 AEUV erforderli- che Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juli 2018. Diese erfolgt nach § 3 Absatz 1 und 2 des Integrationsverantwortungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes in der Form eines Bundesgesetzes. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Zu Absatz 2 Der Beschluss des Rates der Europäischen Union zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments bedarf nach Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 AEUV der Zu- stimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtli- chen Vorschriften. Nach seinem Artikel 2 Absatz 2 tritt der Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juli 2018 darum erst am ersten Tag nach dem Emp- fang der letzten Mitteilung der Zustimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Kraft. Um die eindeutige Erkennbarkeit des Inkrafttretens des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juli 2018 für alle Rechtsanwender zu gewährleisten, ordnet Absatz 2 die Bekanntmachung des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt an (vgl. Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaa- ten, deren Währung der Euro ist vom 20. März 2012, Bundestagsdrucksache 17/9047).
BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2018/944 DES RATES vom 13. Juli 2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 1, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1, in Kenntnis des Entwurfs des Europäischen Parlaments, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, 1 nach Zustimmung des Europäischen Parlaments , gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäi- 2 schen Parlaments (im Folgenden "Wahlakt") im Anhang des Beschlusses 76/787/EGKS, 3 EWG, Euratom des Rates trat am 1. Juli 1978 in Kraft und wurde durch den Beschluss 4 2002/772/EG, Euratom des Rates geändert. 1 Zustimmung vom 4. Juli 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). 2 ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5. 3 Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1). 4 Beschluss des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. Septe.mber 2002 zur Änderung des Akts zur Einfüh- rung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1).
(2) An dem Wahlakt ist eine Reihe von Änderungen vorzunehmen. (3) Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 hat der Rat nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren die für die allgemeine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments erforderlichen Bestimmungen zu er- lassen. (4) Die Transparenz des Wahlprozesses und der Zugang zu verlässlichen Informationen sind wichtig, wenn es darum geht, das europäische politische Bewusstsein zu schärfen und für eine rege Wahlbeteiligung zu sorgen, und die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger soll- ten deutlich vor der Wahl zum Europäischen Parlament über die Bewerberinnen und Be- werber bei dieser Wahl und über die Zugehörigkeit von nationalen politischen Parteien zu einer europäischen politischen Parteien informiert werden. (5) Um die Wahlbeteiligung bei der Wahl zum Europäischen Parlament zu fördern und die Möglichkeiten, die die technologischen Entwicklungen bieten, in vollem Umfang zu nut- zen, könnten die Mitgliedstaaten u. a. die vorzeitige Stimmabgabe, die Briefwahl sowie die elektronische Stimmabgabe und die Stimmabgabe über das Internet vorsehen, wobei insbesondere die Zuverlässigkeit der Ergebnisse, das Wahlgeheimnis und der Schutz per- sonenbezogener Daten gemäß geltendem Unionsrecht zu gewährleisten sind. (6) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen, insbesondere indem sie bei der Wahl zum Europäischen Parla- ment ihre Stimme abgeben oder kandidieren. (7) Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihren Staatsangehörigen mit Wohnsitz in einem Drittstaat zu gestatten, bei der Wahl zum Eu- ropäischen Parlament ihre Stimme abzugeben. (8) Der Wahlakt sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Wahlakt wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 (1) In jedem Mitgliedstaat werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments als Ver- treter der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt. (2) Die Mitgliedstaaten können Vorzugsstimmen auf der Grundlage von Listen nach den von ihnen festgelegten Modalitäten zulassen. (3) Die Wahl erfolgt allgemein, unmittelbar, frei und geheim." 2. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 (1) Für die Sitzvergabe können die Mitgliedstaaten eine Mindestschwelle festlegen. Die- se Schwelle darf auf nationaler Ebene nicht mehr als 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen betragen. (2) Die Mitgliedstaaten, in denen eine Listenwahl stattfindet, legen für Wahlkreise, in denen es mehr als 35 Sitze gibt, eine Mindestschwelle für die Sitzvergabe fest. Diese Schwelle darf nicht weniger als 2 % und nicht mehr als 5 % der abgegebenen gülti- gen Stimmen in dem betreffenden Wahlkreis, einschließlich eines einen einzigen Wahlkreis bildenden Mitgliedstaats betragen. (3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um der Verpflichtung gemäß Absatz 2 spätestens vor der Wahl zum Europäischen Parlament, die der ersten
1 Wahl nach dem Inkrafttreten des Beschlusses (EU, Euratom) 2018/... des Rates1 folgt, rechtzeitig nachzukommen." ________________ ∗ Beschluss (EU, Euratom) 2018/… des Rates vom ... zur Änderung des dem Be- schluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefüg- ten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Euro- päischen Parlaments (ABl. ...).+ " 3. Die folgenden Artikel werden eingefügt: "Artikel 3a Ist in innerstaatlichen Vorschriften eine Frist für die Einreichung von Bewerbungen für die Wahl zum Europäischen Parlament festgelegt, muss diese Frist mindestens drei Wo- chen vor dem vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Termin für die Abhaltung der Wahl zum Europäischen Parlament betragen. Artikel 3b Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die Stimmzettel den Namen oder das Logo der europäischen politischen Partei, der die nationale politische Partei oder der Einzelbewer- ber angehört, tragen." 4. Der folgende Artikel wird eingefügt: "Artikel 4a Für die Wahl zum Europäischen Parlament können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der vorzeitigen Stimmabgabe, der Briefwahl sowie der elektronischen Stimmabgabe und der Stimmabgabe über das Internet vorsehen. In diesem Fall treffen sie hinreichende Maßnahmen, um insbesondere die Zuverlässigkeit der Ergebnisse, das Wahlgeheimnis und der Schutz personenbezogener Daten gemäß dem geltenden Unionsrecht zu gewähr- leisten." 5. Artikel 9 erhält folgende Fassung: "Artikel 9 + ABl.: Bitte die Nummer des Beschlusses einfügen und die Fußnote vervollständigen.