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Formulierungshilfen Transparenzgesetz

- die Formulierungshilfen für das Transparenzgesetz aus der vergangenen Wahlperiode

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. Mai 2018
  • Frist
    12. Juni 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Formulierungshilfen Transparenzgesetz [#29692]
Datum
11. Mai 2018 22:17
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Formulierungshilfen für das Transparenzgesetz aus der vergangenen Wahlperiode
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang des mit nachstehender E-Mail vom 11.05.2018 übersan…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Formulierungshilfen Transparenzgesetz [#29692]
Datum
15. Mai 2018 10:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang des mit nachstehender E-Mail vom 11.05.2018 übersandten Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW beim Ministerium des Innern NRW. Dabei gehe ich davon aus, dass sich Ihre Informationsanfrage auf die Zusendung der Formulierungshilfe für ein "Gesetz zur Stärkung der Transparenz" bezieht, da es sich bei dem sog. Transparenzgesetz um das Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2009 handelt. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in leider kann ich Ihrer mit nachstehender E-Mail vom 11.05.2018 beantragten Übersendung…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Formulierungshilfen Transparenzgesetz [#29692]
Datum
5. Juni 2018 09:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in leider kann ich Ihrer mit nachstehender E-Mail vom 11.05.2018 beantragten Übersendung der Formulierungshilfe für ein "Gesetz zur Stärkung der Transparenz" nicht nachkommen, da die von Ihnen beantragten Informationen dem Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses nach § 7 IFG NRW unterliegen. Das Ministerium des Innern (vormals Ministerium für Inneres und Kommunales) hat in der vergangenen Legislaturperiode auf Wunsch der Regierungsfraktionen eine Formulierungshilfe für ein „Gesetz zur Stärkung der Transparenz“ gefertigt, die - sofern sie eine Billigung der Landesregierung im Wege einer Kabinettbefassung gefunden hätte - den Regierungsfraktionen zur Verfügung gestellt werden sollte. Zu einer abschließenden Abstimmung der Landesregierung über diese Formulierungshilfe im Wege einer Kabinettbefassung ist es aber nicht gekommen. Mit der Herausgabe der Formulierungshilfe würden daher Vorarbeiten bzw. Entwürfe für ein immer noch mögliches Gesetzgebungsverfahren offenbart, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, sich deswegen in der geschützten Sphäre des Ministerium des Innern befinden und dem Schutz des § 7 Abs. 1 IFG NRW unterliegen. Darüber hinaus steht der Herausgabe der gewünschten Information der durch § 7 Abs. 2 Buchstabe a IFG NRW geschützte Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen entgegen. Zweck dieser Bestimmung ist es, die nach außen tretende Entscheidung einer öffentlichen Stelle nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden. Staatliche Maßnahmen sollen als solche des Verwaltungsträgers als Einheit wahrgenommen werden. Angesichts des nicht zu einem Abschluss gekommenen Entscheidungsverfahrens der damaligen Landesregierung (fehlende Kabinettentscheidung) kann die vorliegende Formulierungshilfe nicht für sich in Anspruch nehmen, die Gesamtheit der Position der vorherigen Landesregierung abschließend abzubilden. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sie in Teilen Positionen enthält, die nicht von allen Ressorts der Landesregierung geteilt wurden. Die Formulierungshilfe fällt zudem unter den Schutzbereich des § 7 Abs. 2 Buchstabe b IFG NRW, da das Bekanntwerden des Inhalts die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigen würde. In diesem noch nicht zu einem Abschluss gekommenen Verfahren der Meinungsbildung, ob - und, wenn ja - in welcher Weise das IFG NRW weiterentwickelt werden soll, muss es einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich geben, zu dem die Willensbildung der Regierung gehört. Sofern Sie einen schriftlichen ablehnenden Bescheid gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW wünschen, bitte ich für die Zustellung um Mitteilung Ihrer postalischen Anschrift. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.