Fortbildungen, Ausbildung sowie Wahl des Faches NWuT

1. Eine Übersicht der Fortbildungen für Lehrkräfte zum Wahlpflichtfach Naturwissenschaft und Technik (NWuT) mit Angabe des Themas, Umfang und Teilnehmerzahl der Fortbildung der vergangenen Jahre seit Einführung des Faches.

2. Aufgeschlüsselt nach den einzelnen Schulen eine Übersicht wie viele Schülerinnen und Schüler das Wahlpflichtfach NWuT im vergangenen Schuljahr an Thüringer Gesamtschulen und Gymnasien wählten und welchen Anteil dies an der gesamten Klasse ausmachte.

3. Eine Erklärung, ab wann es möglich sein wird, das Fach NWuT im Rahmen eines regulären Lehramtsstudiums in Thüringen zu studieren.

4. Eine Begründung, warum das Fach NWuT nicht erst in den Rahmenlehrplan integriert wurde, nachdem die ersten voll ausgebildeten NWuT Lehrer ihre Ausbildung abgeschlossen haben?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    9. November 2018
  • Frist
    11. Dezember 2018
  • Kosten dieser Information:
    210,50 Euro
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Eine …
An Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fortbildungen, Ausbildung sowie Wahl des Faches NWuT [#34466]
Datum
9. November 2018 08:28
An
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Eine Übersicht der Fortbildungen für Lehrkräfte zum Wahlpflichtfach Naturwissenschaft und Technik (NWuT) mit Angabe des Themas, Umfang und Teilnehmerzahl der Fortbildung der vergangenen Jahre seit Einführung des Faches. 2. Aufgeschlüsselt nach den einzelnen Schulen eine Übersicht wie viele Schülerinnen und Schüler das Wahlpflichtfach NWuT im vergangenen Schuljahr an Thüringer Gesamtschulen und Gymnasien wählten und welchen Anteil dies an der gesamten Klasse ausmachte. 3. Eine Erklärung, ab wann es möglich sein wird, das Fach NWuT im Rahmen eines regulären Lehramtsstudiums in Thüringen zu studieren. 4. Eine Begründung, warum das Fach NWuT nicht erst in den Rahmenlehrplan integriert wurde, nachdem die ersten voll ausgebildeten NWuT Lehrer ihre Ausbildung abgeschlossen haben?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 6 Abs. 3 ThürIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres u.a. Antrags auf Aktenauskunft. Diese …
Von
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Betreff
AW: Fortbildungen, Ausbildung sowie Wahl des Faches NWuT [#34466]
Datum
27. November 2018 12:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres u.a. Antrags auf Aktenauskunft. Diese ist gebührenpflichtig. Sie hatten für diesen Fall darum gebeten, dass Ihnen vor der Beantwortung Ihrer Anfrage nach dem ThürIFG die voraussichtlich entstehenden Kosten mitgeteilt werden. Die Kosten werden sich voraussichtlich auf EUR 210,50 € belaufen, Auslagen werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG), §§ 1, 8 Abs. 4, 12 und 21 Abs. 2 (Zeitgebühr) und Abs. 4 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVerwKostG) i. V. m. § 1 und Nummer 1.4. der Anlage zu § 1 der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO). Es liegt kein Fall der Erteilung einer einfachen Auskunft gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Thür IFG vor. Im vorliegenden Fall muss umfangreich recherchiert werden. Die Recherche beschränkt sich dabei nicht nur auf einen Blick in eine Tabelle bzw. in wenige Unterlagen. Es müssen im Geschäftsbereich Unterlagen gesichtet werden, aus denen die Informationen zur Beantwortung Ihrer Fragen herausgenommen und zusammengestellt werden können. Hiermit würde ein Mitarbeiter im gehobenen Dienst insgesamt 45 Minuten beschäftigt sein. Hinzu kommt die Prüfung, Bewertung, Aufbereitung und Verschriftlichung durch einen Mitarbeiter des höheren Dienstes im Umfang von ca. 120 Minuten. Gemäß § 10 ThürIFG sind für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz Verwaltungskosten zu erheben. Für die Gebührenbemessung gilt gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG das Kostendeckungsprinzip. Gemäß § 21 Abs. 4 ThürVerwKostG wird der Personalaufwand zugrunde gelegt. Gemäß § 21 Abs. 2 ThürVwKostG i.V.m. § 1 ThürAllgVKostO/ Nr. 1.4 der dazugehörigen Anlage werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Nr. 1.4.1.1. der Anlage legt als Gebühr für einen Beamten des gehobenen Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer je 15 Minuten 15,50 € fest. Dies ergäbe bei 45 Minuten Tätigkeit nach dem Kostendeckungsprinzip eine Gebühr von 46,50 €. Nr. 1.4.1.2. der Anlage legt als Gebühr für einen Beamten des höheren Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer je 15 Minuten 20,50 € fest. Dies ergäbe bei 2 Stunden Tätigkeit nach dem Kostendeckungsprinzip eine Gebühr von 164,00 €. Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 ThürVwKostG sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Gebühr darf den Verwaltungsaufwand nur dann unterschreiten (Kostenunterschreitungsverbot), wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit erforderlich ist oder wenn die öffentliche Leistung für den Empfänger der öffentlichen Leistung belastend wirkt. Dementsprechend werden die Kosten auf 210,50 € festzusetzen sein. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie an der Beantwortung Ihres Auskunftsersuchens festhalten. Für diesen Fall würden wir Ihnen den Betrag in Rechnung stellen und nach Begleichung des Betrages erhalten Sie die Antworten auf Ihre Fragen. Mit freundlichen Grüßen