Fortbildungspflicht im Rettungsdienst

Anfrage an: Senatskanzlei Hamburg

Auskunft, ob der Fortbildungspflicht nach § 10 HmbRDG auch durch ein aktives Studium der Humanmedizin in Vollzeit genüge getan wird.

Hinweis: Ich nutze diesen Kontaktweg, da ich von Ihnen weder eine DE-Mail-Adresse, noch eine funktionsfähige Telefaxnummer finden konnte.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Januar 2020
  • Frist
    12. Februar 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Senatskanzlei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fortbildungspflicht im Rettungsdienst [#173853]
Datum
10. Januar 2020 19:43
An
Senatskanzlei Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Auskunft, ob der Fortbildungspflicht nach § 10 HmbRDG auch durch ein aktives Studium der Humanmedizin in Vollzeit genüge getan wird. Hinweis: Ich nutze diesen Kontaktweg, da ich von Ihnen weder eine DE-Mail-Adresse, noch eine funktionsfähige Telefaxnummer finden konnte.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 173853 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173853 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Anfrage „Fortbildungspflicht im Rettungsdienst“ vom 10.01.2020 (#173853) wurde…
An Senatskanzlei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Fortbildungspflicht im Rettungsdienst [#173853]
Datum
17. Februar 2020 20:15
An
Senatskanzlei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Anfrage „Fortbildungspflicht im Rettungsdienst“ vom 10.01.2020 (#173853) wurde von Ihnen noch nicht beantwortet. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Hinweis: Soweit es hierbei um eine Anfrage nach dem HmbTG/HmbUIG handelt, wurde die Anfrage nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet - in dem Fall haben Sie die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Anfragenr: 173853 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173853 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Senatskanzlei Hamburg
Ihre Anfrage #173853 nach dem Transparenzgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage ist leider erst heute d…
Von
Senatskanzlei Hamburg
Betreff
Ihre Anfrage #173853 nach dem Transparenzgesetz
Datum
18. Februar 2020 15:24
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
45,5 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage ist leider erst heute der für die Beantwortung zuständigen Feuerwehr Hamburg zugeleitet worden. Ich darf Ihnen daher den Eingang bestätigen. Ich habe Ihre Frage bereit dem zuständigen Bereich unseres Hauses zugeleitet und um kurzfristige Bearbeitung gebeten. Ich hoffe daher, Ihnen in den nächsten Tagen antworten zu können. Mit freundlichen Grüßen

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Senatskanzlei Hamburg
„Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihr Antrag hat die für seine Bearbeitung zuständige Behörde für Inneres und…
Von
Senatskanzlei Hamburg
Betreff
WG: Fortbildungspflicht im Rettungsdienst TransparenzG-Anfrage [#173853]
Datum
26. Februar 2020 12:41
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

„Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihr Antrag hat die für seine Bearbeitung zuständige Behörde für Inneres und Sport Hamburg, Feuerwehr erst am 18.2.2020 erreicht. Ich darf wie folgt antworten: Ihre Frage kann nicht generell beantwortet werden, sondern wäre im Einzelfall zu prüfen. Ein Studium der Humanmedizin als einzige Fortbildungsmaßnahme ist nicht ausreichend, um die Fortbildungsverpflichtung nach § 10 Abs. 1 HmbRDG zu erfüllen. Erforderlich sind daneben Fortbildungen zu organisatorischen und technischen Anforderungen des Rettungsdienstes. Die konkreten notfallmedizinischen Inhalte der zu absolvierenden Fortbildungen werden nach § 16 Abs. 4 HmbRDG durch die Ärztliche Leitung Rettungsdienst festgelegt, dieser obliegt auch die Aufsicht in medizinisch-fachlichen Angelegenheiten, im Übrigen obliegt die Aufsicht der Aufsichtsbehörde Rettungsdienst der Feuerwehr Hamburg. Zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtungen nach § 10 Abs. 2 HmbRDG ist ein Studium der Humanmedizin generell ungeeignet. Im Falle der Prüfung der Erfüllung der Verpflichtungen aus § 10 HmbRDG wäre der Aufsichtsbehörde Rettungsdienst und der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst insbesondere nachzuweisen, in welchem Umfang im Studium der Humanmedizin die in §10 genannten Inhalte (in Hamburg insbesondere einsatztaktische Themen und lokale Besonderheiten) verpflichtend in dem betreffenden Zeitraum gelehrt wurden. Für die Verpflichtungen aus § 10 Abs. 1 HmbRDG würde die Prüfung sich an diejenigen richten, die Aufgaben im Rettungsdienst wahrnehmen (Unternehmen und Hilfsorganisationen), für die Einhaltung der Verpflichtungen aus § 10 Abs. 3 HmbRDG adressiert sich die Prüfung an die jeweiligen Mitarbeiter des Rettungsdienstes. Dieser Mail sind Auszüge aus der in der Parlamentsdatenbank der Hamburgischen Bürgerschaft (s. beigefügten Link) veröffentlichten Drucksache 21/16376 mit den relevanten Informationen zur Fortbildung für Personen im Rettungsdienst und zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst als Entscheidungsträger angefügt. Weitere Materialien gibt es derzeit nicht. Mit freundlichen Grüßen