Fortbildungssstunden Rettungsdienst

laut §9 Absatz 4 des Rettungsdienstgesetzes BW hat das im Rettungsdienst eingesetzte Personal eine jährliche aufgabenbezogene Fortbildung im Umfang von 30 Stunden abzuleisten.

Trifft dieser Passus auch für Führungskräfte des Rettungsdienstes, beispielsweise den Leitenden Notarzt (LNA) oder den Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (ORGL) zu?

Wenn ja müssen diese entsprechend einen Teil ihrer jährlichen 30 Fortbildungsstunden in einem für die Tätigkeit, als LNA oder ORGL, relevanten Themen ableisten?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Juli 2020
  • Frist
    3. August 2020
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: laut §9 Absatz 4 …
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fortbildungssstunden Rettungsdienst [#192054]
Datum
4. Juli 2020 21:06
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
laut §9 Absatz 4 des Rettungsdienstgesetzes BW hat das im Rettungsdienst eingesetzte Personal eine jährliche aufgabenbezogene Fortbildung im Umfang von 30 Stunden abzuleisten. Trifft dieser Passus auch für Führungskräfte des Rettungsdienstes, beispielsweise den Leitenden Notarzt (LNA) oder den Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (ORGL) zu? Wenn ja müssen diese entsprechend einen Teil ihrer jährlichen 30 Fortbildungsstunden in einem für die Tätigkeit, als LNA oder ORGL, relevanten Themen ableisten?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192054 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192054/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 4. Juli 2020 haben wir erhalten und hausintern an die zuständi…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Fortbildungssstunden Rettungsdienst [#192054]
Datum
7. Juli 2020 10:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 4. Juli 2020 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 04.07.2020 zu Fortbildungsstunden im Rett…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: >6-5461.0-10/0/16 Fortbildungssstunden Rettungsdienst [#192054]
Datum
8. Juli 2020 10:29
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 04.07.2020 zu Fortbildungsstunden im Rettungsdienst. Die in §9 Abs. 4 Rettungsdienstgesetz (RDG) beschriebene Fortbildungspflicht von jährlich 30 Stunden betrifft das gesamte im Rettungsdienst und den Leitstellen eingesetzte Personal und damit auch die Leitende Notärztin/ den Leitenden Notarzt sowie die Organisatorische Leitung Rettungsdienst. Gemäß RDG hat die Fortbildung aufgabenbezogen zu sein. Sie muss den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen des Personals gerecht werden, sich an den spezifischen Belangen des Rettungsdienstes orientieren und regelmäßig alle insbesondere auch für die praktische Berufsausübung relevanten Bereiche umfassen. Dabei haben die Leistungsträger der Selbstverwaltung dafür Sorge zu tragen, dass die Fortbildung diese Bereiche abdeckt und auch die Belange der Führungskräfte entsprechende Berücksichtigung finden. Empfehlungen des Landesausschusses für den Rettungsdienst (LARD) befinden sich hierzu in Arbeit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in um Missverständnisse auszuschließen kann ich Ihre Antwort so interpretieren, das wen…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: >6-5461.0-10/0/16 Fortbildungssstunden Rettungsdienst [#192054]
Datum
8. Juli 2020 19:26
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in um Missverständnisse auszuschließen kann ich Ihre Antwort so interpretieren, das wenn jemand als Leitender Notarzt/in (LNA), bzw. Organisatorischer Leiter Rettungsdienst (ORGL) tätig ist, einen Teil seiner Fortbildungsstunden in Einsatztaktik braucht. Wenn er dies nicht macht, darf er nicht weiter in diesem Bereich als LNA oder ORGL tätig sein. Analog zur Regelung im restlichen Rettungsdiesnt Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192054 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192054/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in für die Ausübung der Funktion des /der LNA bzw. des OrgL sind bekanntermaßen über d…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: >6-5461.0-10/0/16 Fortbildungssstunden Rettungsdienst [#192054]
Datum
9. Juli 2020 10:10
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in für die Ausübung der Funktion des /der LNA bzw. des OrgL sind bekanntermaßen über die allgemeine jährliche Fortbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich. Es obliegt den Leistungsträgern der Selbstverwaltung zu beurteilen und sicherzustellen, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten im Gesamten den Erfordernissen entsprechen, um die Funktion der/des LNA bzw. der/des OrgL ausüben zu können. Mit freundlichen Grüßen