Fortschreibung der Kürzungen des Existenzminimums - Verspätete Zustellung von Änderungsbescheiden
Zum 01.01.2017 schreibt die Bundesregierung die Kürzung des Existenzminimums fort. Der minimalen Anhebung der Regelsätze stehen erneut deutlich höhere Lebenshaltungskosten und weiterhin bekannte Bedarfsunterdeckungen gegenüber. Der reale Kaufkraftverlust der Leistungsberechtigten vergrößert sich weiter.
Die Änderungsbescheide wurden (einheitlich/überwiegend?) mit Datum vom 26.11.2016 versandt. Die Zustellung bei den Kunden erfolgte aber häufig mit mehreren Wochen Verspätung. Der verzögerte Zugang hat Einfluss auf die Widerspruchsfrist.
In den Bescheiden heißt es:
Die Leistungen werden monatlich im voraus gezahlt.
Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide werden insoweit zum 01.01 .2017 aufgehoben.
Begründung:
Mit Bewilligungsbescheid vom xx.xx.xxxx und den sich darauf gegebenenfalls beziehenden Änderungsbescheiden sind Ihnen Leistungen (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld etc.) bewilligt worden.
Ihr Leistungsfall wird ab dem 01.01.2017 aufgrund folgender Änderungen neu berechnet:
Zum 01 .01 .2017 werden Ihre Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) neu festgesetzt. Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist vorgesehen, die Regelbedarfe ab dem 1. Januar
2017 anzupassen (Beschluss der Bundesregierung vom 21 . September 2016). Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Damit Ihnen und den übrigen Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft die höheren Regelbedarfe bereits zum 1. Januar 2017 zur Verfügung stehen, bewillige ich Ihnen die Leistungen auf der Grundlage dieses Entwurfes. Dabei ist auch die zum 1. Januar 2017 vorgesehene Erhöhung des Kindergeldes berücksichtigt. Dieser Bescheid schließt Änderungen der Festsetzung aufgrund der endgültigen Gesetzesfassung (im Bundesgesetzblatt verkündetes Gesetz nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens) nach den allgemeinen Verfahrensregelungen nicht aus. Sollten sich im verkündeten Gesetz höhere Beträge ergeben, werden diese von Amts wegen nachgezahlt. Wenn die Leistungen vorläufig bewilligt wurden, ergeht auch dieser Bescheid vorläufig.
Beziehen Sie einen regelbedarfsabhängigen Mehrbedarf, wird dieser ebenfalls entsprechend angepasst.
1. Wie viele Änderungsbescheide zum 01.01.2017 wurden versandt.
2. Wie hoch sind die konkreten Portokosten?
3. Wurden alle Bescheide unter dem gleichen Datum 26.11.2016 verfasst?
4. Wurden alle Bescheide mit der zeitlichen Verzögerung versandt?
Anfrage erfolgreich
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Datum14. Januar 2017
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17. Februar 2017
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