Fortschreibung der Kürzungen des Existenzminimums - Verspätete Zustellung von Änderungsbescheiden

Zum 01.01.2017 schreibt die Bundesregierung die Kürzung des Existenzminimums fort. Der minimalen Anhebung der Regelsätze stehen erneut deutlich höhere Lebenshaltungskosten und weiterhin bekannte Bedarfsunterdeckungen gegenüber. Der reale Kaufkraftverlust der Leistungsberechtigten vergrößert sich weiter.

Die Änderungsbescheide wurden (einheitlich/überwiegend?) mit Datum vom 26.11.2016 versandt. Die Zustellung bei den Kunden erfolgte aber häufig mit mehreren Wochen Verspätung. Der verzögerte Zugang hat Einfluss auf die Widerspruchsfrist.

In den Bescheiden heißt es:

Die Leistungen werden monatlich im voraus gezahlt.

Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide werden insoweit zum 01.01 .2017 aufgehoben.

Begründung:
Mit Bewilligungsbescheid vom xx.xx.xxxx und den sich darauf gegebenenfalls beziehenden Änderungsbescheiden sind Ihnen Leistungen (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld etc.) bewilligt worden.
Ihr Leistungsfall wird ab dem 01.01.2017 aufgrund folgender Änderungen neu berechnet:
Zum 01 .01 .2017 werden Ihre Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) neu festgesetzt. Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist vorgesehen, die Regelbedarfe ab dem 1. Januar
2017 anzupassen (Beschluss der Bundesregierung vom 21 . September 2016). Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Damit Ihnen und den übrigen Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft die höheren Regelbedarfe bereits zum 1. Januar 2017 zur Verfügung stehen, bewillige ich Ihnen die Leistungen auf der Grundlage dieses Entwurfes. Dabei ist auch die zum 1. Januar 2017 vorgesehene Erhöhung des Kindergeldes berücksichtigt. Dieser Bescheid schließt Änderungen der Festsetzung aufgrund der endgültigen Gesetzesfassung (im Bundesgesetzblatt verkündetes Gesetz nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens) nach den allgemeinen Verfahrensregelungen nicht aus. Sollten sich im verkündeten Gesetz höhere Beträge ergeben, werden diese von Amts wegen nachgezahlt. Wenn die Leistungen vorläufig bewilligt wurden, ergeht auch dieser Bescheid vorläufig.

Beziehen Sie einen regelbedarfsabhängigen Mehrbedarf, wird dieser ebenfalls entsprechend angepasst.

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsmarkt/regelbedarfsermittlungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2

1. Wie viele Änderungsbescheide zum 01.01.2017 wurden versandt.
2. Wie hoch sind die konkreten Portokosten?
3. Wurden alle Bescheide unter dem gleichen Datum 26.11.2016 verfasst?
4. Wurden alle Bescheide mit der zeitlichen Verzögerung versandt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Januar 2017
  • Frist
    17. Februar 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Zum 01.01.2017 s…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fortschreibung der Kürzungen des Existenzminimums - Verspätete Zustellung von Änderungsbescheiden [#19894]
Datum
14. Januar 2017 08:36
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zum 01.01.2017 schreibt die Bundesregierung die Kürzung des Existenzminimums fort. Der minimalen Anhebung der Regelsätze stehen erneut deutlich höhere Lebenshaltungskosten und weiterhin bekannte Bedarfsunterdeckungen gegenüber. Der reale Kaufkraftverlust der Leistungsberechtigten vergrößert sich weiter. Die Änderungsbescheide wurden (einheitlich/überwiegend?) mit Datum vom 26.11.2016 versandt. Die Zustellung bei den Kunden erfolgte aber häufig mit mehreren Wochen Verspätung. Der verzögerte Zugang hat Einfluss auf die Widerspruchsfrist. In den Bescheiden heißt es: Die Leistungen werden monatlich im voraus gezahlt. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide werden insoweit zum 01.01 .2017 aufgehoben. Begründung: Mit Bewilligungsbescheid vom xx.xx.xxxx und den sich darauf gegebenenfalls beziehenden Änderungsbescheiden sind Ihnen Leistungen (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld etc.) bewilligt worden. Ihr Leistungsfall wird ab dem 01.01.2017 aufgrund folgender Änderungen neu berechnet: Zum 01 .01 .2017 werden Ihre Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) neu festgesetzt. Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist vorgesehen, die Regelbedarfe ab dem 1. Januar 2017 anzupassen (Beschluss der Bundesregierung vom 21 . September 2016). Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Damit Ihnen und den übrigen Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft die höheren Regelbedarfe bereits zum 1. Januar 2017 zur Verfügung stehen, bewillige ich Ihnen die Leistungen auf der Grundlage dieses Entwurfes. Dabei ist auch die zum 1. Januar 2017 vorgesehene Erhöhung des Kindergeldes berücksichtigt. Dieser Bescheid schließt Änderungen der Festsetzung aufgrund der endgültigen Gesetzesfassung (im Bundesgesetzblatt verkündetes Gesetz nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens) nach den allgemeinen Verfahrensregelungen nicht aus. Sollten sich im verkündeten Gesetz höhere Beträge ergeben, werden diese von Amts wegen nachgezahlt. Wenn die Leistungen vorläufig bewilligt wurden, ergeht auch dieser Bescheid vorläufig. Beziehen Sie einen regelbedarfsabhängigen Mehrbedarf, wird dieser ebenfalls entsprechend angepasst. https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsmarkt/regelbedarfsermittlungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2 1. Wie viele Änderungsbescheide zum 01.01.2017 wurden versandt. 2. Wie hoch sind die konkreten Portokosten? 3. Wurden alle Bescheide unter dem gleichen Datum 26.11.2016 verfasst? 4. Wurden alle Bescheide mit der zeitlichen Verzögerung versandt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesagentur für Arbeit
AW: Anfrage nach dem IFG Sehr geehrtAntragsteller/in Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 14.01…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Anfrage nach dem IFG
Datum
23. Januar 2017 13:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 14.01.2017, mit dem Sie um Auskunft zu Änderungsbescheiden baten, wird vollumfänglich stattgegeben. Nachstehend erhalten Sie Auskunft zu den von Ihnen gestellten vier Fragen: 1) Wie viele Änderungsbescheide wurden zum 01.01.2017 versandt? Es wurden insgesamt 1.956.952 Änderungsbescheide versandt. 2) Wie hoch sind die konkreten Portokosten? Die Portokosten belaufen sich auf insgesamt 972.099,86 €. 3) Wurden alle Bescheide unter dem gleichen Datum 26.11.2016 verfasst? Ja. Zur Berechnung der Widerspruchsfrist wurde jedoch generell das späteste Versanddatum, der 16.12.2016, zugrunde gelegt. 4) Wurden alle Bescheide mit der zeitlichen Verzögerung versandt? Der zentrale Druck und Versand der Bescheide erfolgte sukzessive im Zeitraum vom 28.11.2016 – 16.12.2016. Mit freundlichen Grüßen