Fortsetzung des Betriebes der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg

DS 18-0176/2 "Fortsetzung des Betriebes der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg"
DS 18-0176/1
DS 18-0176
Falls es sich hier um Anfragen handeln sollte wird ebenfalls um die Antworten gebeten.

Wie den öffentlich zugänglichen Unterlagen zu entnehmen ist, handelt es sich hier um nichtöffentliche Drucksachen. Da ich das Dokument (18-0176/2) vorliegen habe, weiß ich, dass keine vertraulichen/ nichtöffentlichen Informationen in diesem enthalten sind.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Februar 2019
  • Frist
    6. März 2019
  • 0 Follower:innen
Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Fortsetzung des Betriebes der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg [#55572]
Datum
4. Februar 2019 17:49
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
DS 18-0176/2 "Fortsetzung des Betriebes der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg" DS 18-0176/1 DS 18-0176 Falls es sich hier um Anfragen handeln sollte wird ebenfalls um die Antworten gebeten. Wie den öffentlich zugänglichen Unterlagen zu entnehmen ist, handelt es sich hier um nichtöffentliche Drucksachen. Da ich das Dokument (18-0176/2) vorliegen habe, weiß ich, dass keine vertraulichen/ nichtöffentlichen Informationen in diesem enthalten sind.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Kommunalverwaltung Duisburg
Sehr geehrter Herr Scharfenort, Ihre E-Mail wurde entsprechend weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
Antwort: Fortsetzung des Betriebes der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg [#55572]
Datum
5. Februar 2019 07:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Scharfenort, Ihre E-Mail wurde entsprechend weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Duisburg
Betrieb der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg Sehr geehrter Herr Scharfenort, ich beda…
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
Betrieb der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg
Datum
7. Februar 2019 14:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Scharfenort, ich bedanke mich für Ihre Anfrage aber als Mitglied des Umweltausschusses haben Sie selber Zugang zu allen Drucksachen, s. d. ich Sie bitten möchte diesen Zugang zu nutzen. Ich möchte Sie aber darauf aufmerksam machen, dass es nach meinem Kenntnisstand Mandatsträgern der Stadt nicht gestattet ist, die Inhalte aus dem nichtöffentlichen Teil einer Sitzung öffentlich zu machen. Wenn Sie darüber hinaus weitere Informationen benötigen, können wir gerne behilflich sein. Ich bitte Sie aber, zu diesem Zweck den für die Kommunikation zwischen den politischen Gremien der Stadt und der Verwaltung üblichen Weg einer Anfrage über das Dezernat für Wirtschaft und Strukturentwicklung an die Untere Bodenschutzbehörde, 63-12, zu wählen. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Scharfenort
AW: Betrieb der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg [#55572] Sehr geehrt<< Anrede &…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Betrieb der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg [#55572]
Datum
9. Februar 2019 06:35
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> die Drucksachen und Antworten liegen mir nicht öffentlich vor und damit auch nicht der Allgemeinheit. Genau darum geht es aber gerade bei meiner UIG/IFG-Anfrage. Außerdem frage ich als Bürger an. Ich mache nur öffentlich zugängliche Informationen öffentlich. Glauben Sie mir, dass ich weiß, wie man mit eingestuftem Material umgeht. Genauso habe ich für meinen Blogbeitrag von gestern nur öffentliches Material verwendet. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 55572 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kommunalverwaltung Duisburg
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
Betreff versteckt
Datum
9. Februar 2019 06:35
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Kommunalverwaltung Duisburg
AW: Betrieb der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg Ihre Mail vom 9.2.2019 Sehr geehrte…
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
AW: Betrieb der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg
Datum
12. Februar 2019 08:17
Status
Warte auf Antwort
Ihre Mail vom 9.2.2019 Sehr geehrter Herr Dr. Scharfenort, Ihre Anfrage werde ich an das Rechtsamt der Stadt Duisburg zur Prüfung weiterleiten. Ich werde Ihnen antworten, wenn die Prüfung erfolgt ist. Mit freundlichem Gruß
Ulrich Scharfenort
AW: Betrieb der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg [#55572] Sehr geehrt<< Anrede &…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Betrieb der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg [#55572]
Datum
9. März 2019 15:05
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Fortsetzung des Betriebes der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg“ vom 04.02.2019 (#55572) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. https://fragdenstaat.de/a/55572 Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 55572 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kommunalverwaltung Duisburg
Antwort: AW: Betrieb der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg [#55572] Sehr geehrter Herr …
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
Antwort: AW: Betrieb der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg [#55572]
Datum
11. März 2019 13:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Dr. Scharfenort, ich habe Sie mit Mail vom 12.2.2019 darüber informiert, dass ich Ihre Anfrage an das Rechtsamt weitergeleitet habe. Gemäß § 4 Abs. 5 UIG muss der Antragssteller nach Ablauf eines Monats über eine Fristverlängerung unterrichtet werden, was ich hiermit tue. Ich werde in Kürze Ihre Anfrage beantworten. Mit freundlichem Gruß,
Kommunalverwaltung Duisburg
Antwort: AW: Betrieb der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg [#55572] Sehr geehrter Herr …
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
Antwort: AW: Betrieb der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg [#55572]
Datum
12. März 2019 11:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Dr. Scharfenort, zur Beantwortung Ihrer Anfrage bitte ich um Angabe Ihrer postalischen Anschrift. Mit freundlichem Gruß
Kommunalverwaltung Duisburg
Antwort: AW: Betrieb der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg [#55572] Sehr geehrter Herr …
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
Antwort: AW: Betrieb der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg [#55572]
Datum
13. März 2019 07:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Dr. Scharfenort, zur Beantwortung Ihrer Anfrage bitte ich um Angabe Ihrer postalischen Anschrift. Mit freundlichem Gruß
Ulrich Scharfenort
AW: Antwort: AW: Betrieb der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg [#55572] Sehr geehrt<…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Antwort: AW: Betrieb der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg [#55572]
Datum
14. März 2019 06:02
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> beabsichtigen Sie etwa eine komplette Ablehnung? Dann muss ich halt klagen, denn begründet werden kann die Verweigerung der Offenlage nicht. Wenn es nur um unnötig Papier geht, so erhöht dies für Sie und mich unnötig den Aufwand. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 55572 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kommunalverwaltung Duisburg
Kein Nachrichtentext
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Via
Briefpost
Betreff
Datum
18. März 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
107,7 KB
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Fortsetzung des Betriebes der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg“ [#55572] [#55572]
Datum
20. März 2019 16:03
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/55572 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Dokumente nicht der Begründung für die Ablehnung entsprechen. Wie die Stadt Duisburg auch bestätigt kenne ich die Dokumente und weiß, dass allenfalls im ersten Dokument ein paar Angaben geschwärzt werden müssten. Ferner stellt die Stadt Duisburg unzutreffende Behauptungen in den Raum. Ich habe nichts öffentlich gemacht, was nicht bereits öffentlich war. Ansonsten könnte ich hier natürlich auch genauer Schreiben, um was es sich beim Inhalt handelt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anhänge: - 55572.pdf - 2019-03-18_1-img_20190320_153912-benzolverseuchung-a.jpg - 2019-03-18_1-img_20190320_153922-benzolverseuchung-a.jpg Anfragenr: 55572 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 20.03.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Fortsetzung des Betriebes der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg“ [#55572] [#55572]
Datum
21. März 2019 08:07
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 20.03.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.3.3.2- 3225/19 Fortsetzung des Betriebs der Grundwassersanierung der ehem. Benzolfabrik in Duisburg #55572 Akt…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.3.3.2- 3225/19 Fortsetzung des Betriebs der Grundwassersanierung der ehem. Benzolfabrik in Duisburg #55572
Datum
12. April 2019 08:33
Status
Aktenzeichen 209.3.3.2.- 3225/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) Ihr Antrag vom 04.02.019 an die Stadt Duisburg auf Informationszugang zu Drucksachen des Umweltausschusses nicht-öffentlicher Sitzung Ihre E-Mail vom 20.03.2019 Sehr geehrter Herr Scharfenort, mit E-Mail vom 20.03.2019 wenden Sie sich an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW), da Ihnen die Stadt Duisburg den Zugang zu den beantragten Unterlagen der Drucksachen "DS 18-0176/2 "Fortsetzung des Betriebes der Grundwassersanierung der ehemaligen Benzolfabrik in Duisburg", DS 18-0176/1 und DS 18-0176" einer nichtöffentlichen Sitzung des Umweltausschusses mit Bescheid vom 18.03.2019 ablehnte. Die Ablehnung wird mit dem Hinweis auf die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Duisburg und § 8 Abs.1 UIG Bund (Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG/Bund begründet. Allein auf der Grundlage Ihres Vortrags teile ich Ihnen hierzu mit: Das Umweltinformationsgesetz NRW (GV NRW v. 17.04.2007, S. 142) konkretisiert den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen für den Bereich der Umweltinformationen. Materiell verweist § 2 Satz 3 des UIG NRW sehr weitgehend auf das UIG des Bundes. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG Bund hat grundsätzlich jede Person einen Anspruch auf Zugang zu den bei der öffentlichen Stelle vorhandenen Umweltinformationen. Absatz 2 Satz 2 regelt, dass der Zugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden kann. Mit E-Mail vom 07.02.2019 wurde Ihnen bereits von der auskunftspflichtigen Stelle mitgeteilt, dass Sie als Mitglied des Umweltausschusses selber Zugang zu allen Drucksachen haben. Die Information lag Ihnen also bereits vor Antragstellung vor, so dass § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG Bund leider hier nicht zutrifft. Ihr Argument, dass die Drucksachen und Antworten Ihnen nur nichtöffentlich vorliegen und damit auch nicht der Allgemeinheit, ist bei dem Anspruch auf Informationszugang nach dem UIG NRW leider nicht maßgeblich. Das UIG Bund regelt ein individuelles Antragsverfahren auf Zugang zu Umweltinformationen. Das Prinzip "access for one = access for all" gilt leider nicht. § 10 UIG Bund regelt zwar zu veröffentlichende Informationen. Vorliegend lehnte die auskunftspflichtige Stelle aber bereits Ihren Individualantrag mit Verweis auf § 8 Abs.1 UIG Bund (Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG/Bund ab, so dass davon auszugehen ist, dass § 10 UIG Bund nicht zutreffend sein dürfte. In § 10 Abs. 1 UIG Bund beinhaltet zudem keinen Rechtsanspruch (vgl. Kommentar Informations- und Medienrecht, 2014, Karg, RdnR, 8 zu § 10 UIG Bund "...ein Rechtsanspruch auf aktive Veröffentlichung nicht existiert...") Auch das IFG NRW sieht keinen Anspruch auf (erneuten) Informationszugang vor: § 4 Abs. 4 IFG NRW regelt, dass ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist. Mit Ihrem Zugang als Mitglied des Ausschusses wurde Ihnen der Zugang zu den beantragten Informationen zur Verfügung gestellt. Ich kann Ihre Eingabe daher gegenüber der Stadt Duisburg nicht aufgreifen. Mit freundlichen Grüßen