Frage bezüglich des Umgangs mit Corona-Adresslisten

Gesetzliche Grundlage zum Sammeln von Adressen bei größeren Veranstaltungen in der Corona Zeit.

Wie werden die Adressdaten und Namen in den Ortspolizeidienststellen verwahrt und ggf. archiviert und vernichtet?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    16. Juli 2020
  • Frist
    18. August 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gesetzliche Grund…
An Landespolizeipräsidium Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Frage bezüglich des Umgangs mit Corona-Adresslisten [#192824]
Datum
16. Juli 2020 16:15
An
Landespolizeipräsidium Saarland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gesetzliche Grundlage zum Sammeln von Adressen bei größeren Veranstaltungen in der Corona Zeit. Wie werden die Adressdaten und Namen in den Ortspolizeidienststellen verwahrt und ggf. archiviert und vernichtet?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192824 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192824/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landespolizeipräsidium Saarland
Automatisches E-Mail-Reply Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail w…
Von
Landespolizeipräsidium Saarland
Betreff
Automatisches E-Mail-Reply
Datum
16. Juli 2020 16:20
Status
Warte auf Antwort
Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail wird dem Adressaten umgehend zugeleitet. Dringende Hilfeersuchen sind ueber die Notrufnummer 110 an die Polizei zu richten. Wir uebernehmen auch keine Gewaehr dafuer, dass die eMail unmittelbar nach dem Eingang gelesen oder bearbeitet wird.
Landespolizeipräsidium Saarland
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 322 Rechtsangelegenheiten Az.: 322-99.20- 173/20 …
Von
Landespolizeipräsidium Saarland
Betreff
WG: Frage bezüglich des Umgangs mit Corona-Adresslisten [#192824]
Datum
24. Juli 2020 10:15
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
1,2 KB


Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 322 Rechtsangelegenheiten Az.: 322-99.20- 173/20 Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 17. Juli 2020 Ihr Zeichen: #192824 Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 17. Juli 2020, mit der Sie Zugang zu amtlichen Informationen beantragten. Mit Ihrem Antrag begehren Sie Mitteilung der gesetzlichen Grundlage zum Sammeln von Adressen bei größeren Veranstaltungen in der Corona-Zeit sowie um Darlegung, wie die Adressdaten und Namen in den Ortspolizeidienststellen verwahrt und vernichtet werden. An Hand dieser Informationen ist mir die Beantwortung Ihrer Anfrage jedoch leider nicht vollständig möglich. Um eine konkrete Angabe über eine gesetzliche Grundlage der Vollzugspolizei für eine Eingriffsmaßnahme machen zu können, bedarf es einer Benennung der entsprechenden Veranstaltung, bei der die Vollzugspolizei Namen und Adressen gesammelt haben soll. Allgemein lassen sich hierzu lediglich folgende Aussagen treffen: Die von Ihnen angesprochene Sammlung von Adressen bei „Corona-Großveranstaltungen“ sowie deren Verwahrung, die sich offensichtlich auf infektionsschutzrechtliche Grundlage stützen müsste, liegt in der Zuständigkeit der Ortspolizeibehörden, sodass Ihre Anfrage an die örtlich zuständige Ortspolizeibehörde zu richten wäre. Die Vollzugspolizei könnte in diesen Fällen bei der Erhebung von Daten allenfalls in Amtshilfe für die originär zuständige Behörde tätig geworden sein. Eine eigene Archivierung von auf diese Weise erhobenen Daten durch die Vollzugspolizei würde in keinem Fall erfolgen. Da derartige Amtshilfeleistungen nicht zentral erfasst werden, ist hierüber bei hiesiger Dienststelle nichts bekannt. Es bleibt Ihnen unbenommen, Ihren Antrag zu konkretisieren. Über die hierdurch entstehenden Gebühren kann ich erst Auskunft geben, wenn der Antrag auf Informationszugang konkretisiert worden ist. Die hier vorliegende Auskunft erfolgt gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Zitat aus ihrer Antwort: liegt in der Zuständigkeit der Ortspolizeibehörden, sodass I…
An Landespolizeipräsidium Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Frage bezüglich des Umgangs mit Corona-Adresslisten [#192824]
Datum
24. Juli 2020 18:00
An
Landespolizeipräsidium Saarland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Zitat aus ihrer Antwort: liegt in der Zuständigkeit der Ortspolizeibehörden, sodass Ihre Anfrage an die örtlich zuständige Ortspolizeibehörde zu richten wäre. Die Vollzugspolizei könnte in diesen Fällen bei der Erhebung von Daten allenfalls in Amtshilfe für die originär zuständige Behörde tätig geworden sein. Wenn ich das richtig verstanden habe , so müsste man die Ortspolizeibehörden fragen.Demnach wäre das Landespräsidium nicht Zuständig für die Ortspolizeibehörden?Das kann ich mir nicht Vorstellen. Außerdem sprechen sie davon,dass man Daten nur erheben könnte wenn der Fall der Amsthilfe eingetreten wäre.Müssten diese Vorgänge nicht verzeichnet und nachvollziehbar sein . Bitte legen sie mir dies nochmal dar. Sie fragten in ihrer Antwort nach einem Beispiel.Ich habe nur private Geburtstage als Beispiel.Um meiner Frage aber mehr Präzision zu verleihen formuliere ich sie neu. Senden sie mir bitte die Dienstanweisungen zum Umgang mit den Namenslisten zu , welche an Großveranstaltungen in der Coronazeit geführt werden müssen. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192824 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192824/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landespolizeipräsidium Saarland
Automatisches E-Mail-Reply Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail w…
Von
Landespolizeipräsidium Saarland
Betreff
Automatisches E-Mail-Reply
Datum
24. Juli 2020 18:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail wird dem Adressaten umgehend zugeleitet. Dringende Hilfeersuchen sind ueber die Notrufnummer 110 an die Polizei zu richten. Wir uebernehmen auch keine Gewaehr dafuer, dass die eMail unmittelbar nach dem Eingang gelesen oder bearbeitet wird.
Landespolizeipräsidium Saarland
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 322 Rechtsangelegenheiten Az.: 322-99.20- 173/20 Ihr…
Von
Landespolizeipräsidium Saarland
Betreff
WG: Frage bezüglich des Umgangs mit Corona-Adresslisten [#192824]
Datum
30. Juli 2020 14:17
Status
image001.jpg
1,2 KB


Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 322 Rechtsangelegenheiten Az.: 322-99.20- 173/20 Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 17. Juli 2020 Ihr Zeichen: #192824 Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Rückfrage mit E-Mail vom 24. Juli 2020. Der Aufbau der Polizei folgt im Saarland dem sog. "Einheitsprinzip", wonach die in einigen anderen Bundesländern von Ordnungs- oder Sicherheitsbehörden wahrgenommenen Gefahrenabwehraufgaben von den sog. Polizeiverwaltungsbehörden wahrgenommen werden. Zu diesen Polizeiverwaltungsbehörden zählen neben Sonderpolizeibehörden auch die Landes-, Kreis und eben die Ortspolizeibehörden. Neben diesen Polizeiverwaltungsbehörden gibt es die Vollzugspolizei, die durch das hiesige Landespolizeipräsidium dargestellt wird, das als örtliche Dependancen u. a. Polizeiinspektionen, -reviere und -posten als nachgeordnete Dienststellen unterhält. Da das Landespolizeipräsidium als Vollzugspolizei somit nicht Adressat der von Ihnen - auch in der umformulierten - Frage genannten Namenslisten ist, existieren hierzu keine spezifischen Dienstanweisungen. Der erwähnte hypothetische Fall, dass die Vollzugspolizei in Amtshilfe tätig wäre, bezieht sich auf Fälle, in denen eine andere Behörde, z. B. der örtlich zuständige Bürgermeister als Ortspolizeibehörde eine Dienststelle des Landespolizeipräsidiums darum ersuchen würde, bei einem Veranstalter die von diesem geführte Liste zu erheben und ihm zu übermitteln, da ihm in der konkreten Situation die erforderlichen Dienstkräfte fehlen würden. In diesen Fällen würde das Landespolizeipräsidium mit diesen Daten nach den gesetzlichen Datenschutzvorschriften verfahren und dem Ersuchen entsprechen. Aufgrund der dann nur kurzen Verfügungsgewalt über die Listen und die ausbleibende weitere Verarbeitung ist nicht ersichtlich, warum ein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehendes Bedürfnis nach Dienstanweisungen für diesen hypothetischen Fall bestehen sollte. Ich kann Ihnen daher bestätigen, dass Sie den Umstand, dass das Landespolizeipräsidium nicht für die Ortspolizeibehörden zuständig ist, richtig verstanden haben und bitte Sie, Ihre nach eigenem Bekunden nicht ausreichende Vorstellungskraft etwas weiter zu bemühen. Es verbleibt dabei bei dem Hinweis, sich an die jeweils zuständige Ortspolizeibehörde, d. h. die örtlichen Bürgermeisterin bzw. den örtlichen Bürgermeister, zu wenden. Sofern Sie selbst in die Verlegenheit kommen sollten, bei einer Veranstaltung zur Preisgabe personenbezogener Daten aufgefordert zu werden, so können Sie sich auch in den Ihnen dann zugänglichen Datenschutzinformationen des Verantwortlichen über die Verarbeitung der Daten informieren. Nähere Informationen zu Aufbau und Zuständigkeit der Polizeibehörden im Saarland können Sie im Übrigen insbesondere dem Zweiten Teil des Saarländischen Polizeigesetzes (§§ 75-89 SPolG) entnehmen. Diese Auskunft ergeht noch gebührenfrei. Auf die grundsätzliche Gebührenpflicht von Amtshandlungen nach dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz (§ 9 SIFG) wird hingewiesen. Bitte beachten Sie auch die in Anlage beigefügte Datenschutzinformation. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Von wem werden denn Dienstanweisungen für die Ortspolizeibehörden ausgegeben? ... Mi…
An Landespolizeipräsidium Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Frage bezüglich des Umgangs mit Corona-Adresslisten [#192824]
Datum
30. Juli 2020 16:14
An
Landespolizeipräsidium Saarland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Von wem werden denn Dienstanweisungen für die Ortspolizeibehörden ausgegeben? ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192824 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192824/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landespolizeipräsidium Saarland
Automatisches E-Mail-Reply Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail w…
Von
Landespolizeipräsidium Saarland
Betreff
Automatisches E-Mail-Reply
Datum
30. Juli 2020 16:15
Status
Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail wird dem Adressaten umgehend zugeleitet. Dringende Hilfeersuchen sind ueber die Notrufnummer 110 an die Polizei zu richten. Wir uebernehmen auch keine Gewaehr dafuer, dass die eMail unmittelbar nach dem Eingang gelesen oder bearbeitet wird.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landespolizeipräsidium Saarland
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 322 Rechtsangelegenheiten Az.: 322-99.20- 173/20 Ihr…
Von
Landespolizeipräsidium Saarland
Betreff
AW: WG: Frage bezüglich des Umgangs mit Corona-Adresslisten [#192824]
Datum
31. Juli 2020 11:35
Status
image001.jpg
1,2 KB


Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 322 Rechtsangelegenheiten Az.: 322-99.20- 173/20 Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 17. Juli 2020 Ihr Zeichen: #192824 Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre erneute Rückfrage mit E-Mail vom 30. Juli 2020. Wie Ihnen bereits zweimal nahegelegt, können Sie sich unmittelbar an die jeweilige Ortspolizeibehörde, d. h. die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der jeweiligen Kommune, wenden. Aufsichtsbehörden der Ortspolizeibehörden ist die jeweilige Kreispolizeibehörde (Landrätin/Landrat, Regionalverbandsdirektorin/-direktor) oder das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Näheres können Sie den Ihnen bereits genannten Rechtsvorschriften entnehmen. Ob die genannten Behörden entsprechende Dienstanweisungen verfügt bzw. erlassen haben, kann von hier nicht beantwortet werden. Die Angelegenheit wird hier als erledigt betrachtet und es wird darum gebeten, von Anfragen, die nicht das Landespolizeipräsidium selbst betreffen, abzusehen. Diese werden ggf. fortan unbeantwortet bleiben. Mit freundlichen Grüßen