Frage bzgl. Bahn-Neubaustrecken
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
laut dem Bahn Beauftragten der Bundesregierung Enak Ferlemann plant der Bund im Zuge der Vorbereitungen zur Einführung des Deutschland-Taktes weitere Neubaustrecken. Konkret wurden hier die nachfolgenden Relationen genannt. (Vgl. https://www.spiegel.de/reise/aktuell/ice-mit-tempo-300-regierung-plant-drei-weitere-schnelltrassen-a-1258972.html)
- Würzburg bis Nürnberg
- Hannover bis Berlin
- Frankfurt am Main bis Mannheim (2-004-V03)
Dazu habe ich folgende Fragen:
1. Eine mögliche Neubaustrecke zwischen Würzburg - Nürnberg ist nach der aktuellen Fassung des Bundesverkehrswegeplanes nicht vorgesehen. Ich vermute die Überlegungen beruhen auf die Notwendigkeit der Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit auf der Relation, zwecks Wahrung der notwendigen Kantenzeit. In wie fern gibt es intern Überlegungen dieses Vorhaben umzusetzen?
2. Den Aussagen zu folge soll die Höchstgeschwindigkeit auf der Relation Hannover - Berlin auf bis zu 300 km/h erhöht werden. Währenddessen sieht der BVWP bei den geplanten Ausbaustrecken teilweise Erhöhungen auf bis zu 250 km/h (2-032-V01) und 230 km/h (2-046-V04) vor. Gibt es hier interne Überlegungen die die Aussagen des Artikels stützen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum8. Dezember 2019
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11. Januar 2020
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