Frage bzgl. Mitwirkungspflichten Dritter gegenüber Jobcentern
Hintergrund dieser Anfrage ist folgende hypothetische Ausgangslage:
Eine Bedarfsgemeinschaft wird bei einem Jobcenter angemeldet, bei welcher der Mann Antragsteller und Leistungsbezieher ist, seine Partnerin (schwanger) sich hingegen in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis befindet. Das Jobcenter fordert bei der Antragstellung des Mannes eine Einsicht in den Mutterpass und erinnert an die Mitwirkungspflichten. Diese Einsicht ist jedoch nichts rechtens und im SGB II auch nicht vorgesehen. Besagte Partnerin ist nicht Antragsteller und gilt rechtlich betrachtet als Dritte unbeteiligte Person. Sie verweigert die Einsicht in den Mutterpass.
Es ergibt sich anhand dieses hypothetischen Sachverhaltes folgende Frage:
Ich erbitte Auskunft darüber, nach welcher Rechtsgrundlage des SGB II es dem Jobcenter gestattet ist, die datenschutzrechtlichen Ansprüche Dritter außer Kraft zu setzen und Einsicht in den Mutterpass zu fordern. Bereits i Mutterpass steht groß und deutlich geschrieben, dass ausnahmslos keine Behörde die Einsicht verlangen darf.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum31. Juli 2018
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30. August 2018
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