Sehr
Antragsteller/in
wir bedanken uns für Ihre Anfrage vom 24.05.2021 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu welcher wir wie folgt Stellung nehmen:
Die von Ihnen angeforderten amtlichen Informationen wurden, sofern sie dem RKI vorliegen, bereits veröffentlicht. Bitte beachten Sie dabei, dass das RKI nicht für den Erlass von Gesetzen oder Verordnungen, welche die entsprechende Impfung regeln, zuständig ist.
Auf der Website des RKI findet sich hierzu unter anderem der folgende Abschnitt mit der Empfehlung des RKI: " Bei immungesunden Personen, die eine labordiagnostische gesicherte SARS-CoV-2-Infektion (PCR-bestätigt) durchgemacht haben, sollte eine einmalige Impfung frühestens 6 Monate nach Genesung erwogen werden. Aufgrund der bestehenden Immunität nach durchgemachter Infektion kommt es durch die 1-malige Boosterung durch die Impfung zu einer sehr guten Immunantwort. Für die Impfung von Genesenen können alle zugelassenen COVID-19-Impfstoffe verwendet werden." ("Ist bei der Impfung Genesener eine einzige Impfdosis ausreichend?" unter
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... und "Wer gilt als geschützt?" unter
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV...).
In § 2 Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19- SchAusnahmV) wird eine genesene Person definiert als eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Aus § 2 Nr. 3b COVID-19- SchAusnahmV geht hervor, dass derartige genesene Personen nur eine Impfdosis benötigen, um als geimpfte Person im Sinne der Verordnung zu gelten. Eine Person, die 6 Monate nach einer nachgewiesenen Corona-Virus-Erkrankung einmal geimpft wurde, gilt also - ebenso wie Personen mit zweifacher Impfung nach Ablauf von 14 Tagen- als geimpft.
Dies wird beispielsweise kommuniziert auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz unter:
"Wie oft muss man sich impfen lassen, wenn man bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert war?" (
https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusTh...)
Die Verordnung können Sie abrufen unter:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetz...
Weitere Informationen zur Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 finden Sie auch auf der Websites des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: "Wie oft muss man sich impfen lassen, wenn man bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert war?" unter
https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusTh...
Bitte beachten Sie auch, dass für Fragen rund um die Wirksamkeit und Sicherheit von Impfstoffen grundsätzlich das Paul Ehrlich-Institut zuständig ist.
Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen