Frage Corona

Anfrage an: Robert Koch-Institut

ich hatte letztes Jahr im März 2020 nachweislich Corona (Labor positiv + wieder negativ getestet) und jetzt im Mai 2021 habe ich 1ne Spritze (Biontech) als empfohlene Auffrischung (RKI) erhalten, die 2.te Spritze wird es nicht geben -> empfiehlt das RKI nicht, es reicht lt. RKI nur 1ne als Auffrischung! Überall (Läden/Restaurants) steht jetzt aber man braucht keinen Schnelltest mehr, wenn man genesen ist (Erkrankung nicht länger her als 6 Monate oder eben 2x geimpft + 15 Tage).

Was ist hier in meinem Sonderfall. Warum wird das noch nirgends kommuniziert? Ich brauche doch auch keinen Schnelltest mehr. Bin genesen und habe 1ne Auffrischung (Biontech) erhalten.

Danke für die Rückmeldung.

MfG

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Mai 2021
  • Frist
    29. Juni 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich hatte letztes Jahr im …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Frage Corona [#220958]
Datum
24. Mai 2021 21:27
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich hatte letztes Jahr im März 2020 nachweislich Corona (Labor positiv + wieder negativ getestet) und jetzt im Mai 2021 habe ich 1ne Spritze (Biontech) als empfohlene Auffrischung (RKI) erhalten, die 2.te Spritze wird es nicht geben -> empfiehlt das RKI nicht, es reicht lt. RKI nur 1ne als Auffrischung! Überall (Läden/Restaurants) steht jetzt aber man braucht keinen Schnelltest mehr, wenn man genesen ist (Erkrankung nicht länger her als 6 Monate oder eben 2x geimpft + 15 Tage). Was ist hier in meinem Sonderfall. Warum wird das noch nirgends kommuniziert? Ich brauche doch auch keinen Schnelltest mehr. Bin genesen und habe 1ne Auffrischung (Biontech) erhalten. Danke für die Rückmeldung. MfG
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220958 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220958/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 24.05.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 24.05.2021
Datum
25. Mai 2021 18:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0233. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 24.05.2021 [Az. 2021-233] Sehr Antragsteller/in wir bedanken uns für Ihre Anfrage vom 24.05.2021…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 24.05.2021 [Az. 2021-233]
Datum
2. Juli 2021 10:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wir bedanken uns für Ihre Anfrage vom 24.05.2021 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu welcher wir wie folgt Stellung nehmen: Die von Ihnen angeforderten amtlichen Informationen wurden, sofern sie dem RKI vorliegen, bereits veröffentlicht. Bitte beachten Sie dabei, dass das RKI nicht für den Erlass von Gesetzen oder Verordnungen, welche die entsprechende Impfung regeln, zuständig ist. Auf der Website des RKI findet sich hierzu unter anderem der folgende Abschnitt mit der Empfehlung des RKI: " Bei immungesunden Personen, die eine labordiagnostische gesicherte SARS-CoV-2-Infektion (PCR-bestätigt) durchgemacht haben, sollte eine einmalige Impfung frühestens 6 Monate nach Genesung erwogen werden. Aufgrund der bestehenden Immunität nach durchgemachter Infektion kommt es durch die 1-malige Boosterung durch die Impfung zu einer sehr guten Immunantwort. Für die Impfung von Genesenen können alle zugelassenen COVID-19-Impfstoffe verwendet werden." ("Ist bei der Impfung Genesener eine einzige Impfdosis ausreichend?" unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... und "Wer gilt als geschützt?" unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV...). In § 2 Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19- SchAusnahmV) wird eine genesene Person definiert als eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Aus § 2 Nr. 3b COVID-19- SchAusnahmV geht hervor, dass derartige genesene Personen nur eine Impfdosis benötigen, um als geimpfte Person im Sinne der Verordnung zu gelten. Eine Person, die 6 Monate nach einer nachgewiesenen Corona-Virus-Erkrankung einmal geimpft wurde, gilt also - ebenso wie Personen mit zweifacher Impfung nach Ablauf von 14 Tagen- als geimpft. Dies wird beispielsweise kommuniziert auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz unter: "Wie oft muss man sich impfen lassen, wenn man bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert war?" (https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusTh...) Die Verordnung können Sie abrufen unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetz... Weitere Informationen zur Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 finden Sie auch auf der Websites des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: "Wie oft muss man sich impfen lassen, wenn man bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert war?" unter https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusTh... Bitte beachten Sie auch, dass für Fragen rund um die Wirksamkeit und Sicherheit von Impfstoffen grundsätzlich das Paul Ehrlich-Institut zuständig ist. Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen