Diese Anfrage ist keine Anfrage im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes!
Sie müssen nach spezifischen, nicht Sie selbst betreffenden Dokumenten in Behörden fragen.

Frage von eine Bulgarische Transport Unternehmer

Bulgarisch Transport Unternehmer
Hat Bedarf von SchichtFahrer einsatz
Und hat beim eine deutsche transpotr unternehmer Räume mieten für Fahrerunterbringung das die Problemlos
Durch und in deutschland fahren konnen.
Fahrer werden sich auch für Wochen pausen und auch am Feiertagen sich im
Räumen aufhalten und Schlaffen.
Ist das in Ordnung oder gieb es eine andere regelung.Falls das Sie die Frage nicht Verstanden bitte Rufen Sie mich an
016097263550 Mein name ist Ristovski Vasko.Bedanke mich im Voraus für Ihre Verständnis
Mit freundlichen Grüßen
Ristovski Vasko

Unbekannt

  • Datum
    6. November 2017
  • Frist
    8. Dezember 2017
  • 0 Follower:innen
Vasko Ristovski
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bulgarisch Trans…
An Bundesamt für Logistik und Mobilität Details
Von
Vasko Ristovski
Betreff
Frage von eine Bulgarische Transport Unternehmer [#25174]
Datum
6. November 2017 11:26
An
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bulgarisch Transport Unternehmer Hat Bedarf von SchichtFahrer einsatz Und hat beim eine deutsche transpotr unternehmer Räume mieten für Fahrerunterbringung das die Problemlos Durch und in deutschland fahren konnen. Fahrer werden sich auch für Wochen pausen und auch am Feiertagen sich im Räumen aufhalten und Schlaffen. Ist das in Ordnung oder gieb es eine andere regelung.Falls das Sie die Frage nicht Verstanden bitte Rufen Sie mich an 016097263550 Mein name ist Ristovski Vasko.Bedanke mich im Voraus für Ihre Verständnis Mit freundlichen Grüßen Ristovski Vasko
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Vasko Ristovski <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Vasko Ristovski << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Vasko Ristovski
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Fahrpersonalrecht - Ihre Anfrage über FragDenStaat.de vom 06. November 2017 Sehr geehrter Herr Ristovski, für Ihr…
Von
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Betreff
Fahrpersonalrecht - Ihre Anfrage über FragDenStaat.de vom 06. November 2017
Datum
21. November 2017 15:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Ristovski, für Ihre Anfrage an das Bundesamt für Güterverkehr bedanke ich mich und teile diesbezüglich Folgendes mit: Regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (45-Stunden-Ruhezeiten) nach Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dürfen gem. § 8a Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 S. 2 des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) nicht im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht werden. Das Gesetz enthält keine genaue Spezifikation, wie geeignete Schlafmöglichkeiten beschaffen sein müssen. Es ist davon auszugehen, dass die Anforderungen in der Regel von allen Hotels, Motels und Pensionen erfüllt werden. Auch andere Räumlichkeiten in vorhandenen Gebäuden (z.B. angemietete Wohnungen), kommen grundsätzlich als geeignete Schlafmöglichkeiten in Betracht. Tägliche Ruhezeiten, sowie reduzierte wöchentliche Ruhezeiten dürfen im Fahrzeug verbracht werden, es ist aber selbstverständlich auch möglich solche Ruhezeiten außerhalb des Fahrzeugs, beispielsweise in einer durch den Unternehmer angemieteten Unterkunft zu verbringen. Ich hoffe, mit dieser Auskunft Ihre Anfrage beantwortet zu haben. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Abschließend weise ich darauf hin, dass das Bundesamt verbindlich nur Auskünfte über seine eigene Kontrollpraxis sowie über die von ihm konkret gegen ausländische Betroffene geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren erteilt. Ansprechpartner für Fragen rund um das Fahrpersonalrecht ist für Kraftfahrer und Unternehmer mit Wohn- oder Betriebssitz in Deutschland die für die Überwachung und den Vollzug der EG-Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständige Landesbehörde. Eine Auflistung der zuständigen Länderbehörden finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes unter www.bag.bund.de. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesamt für Logistik und Mobilität
Sehr geehrter Herr Ristovski, für ihre Anfrage an das Bundesamt für Güterverkehr bedanke ich mich und teile Ihn…
Von
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Betreff
AW: Frage von eine Bulgarische Transport Unternehmer [#25174]
Datum
6. Dezember 2017 15:18
Status
Sehr geehrter Herr Ristovski, für ihre Anfrage an das Bundesamt für Güterverkehr bedanke ich mich und teile Ihnen diesbezüglich mit: Seit dem 25. Mai 2017 ist es grundsätzlich nicht mehr zulässig, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (45 Stunden oder mehr) im Fahrzeug zu verbringen. Das Gesetz enthält keine genaue Spezifikation, wie geeignete Schlafmöglichkeiten beschaffen sein müssen. Anhaltspunkte liefern aber die „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR A4.4), welche die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) über geeignete Schlafbereiche konkretisieren. Wesentliche Anforderungen sind danach u.a.: - Männer und Frauen sowie Fahrer mit unterschiedlichen Einsatzzeiten sind getrennt unterzubringen, weshalb eine Unterbringung in Schlafsälen ausscheiden dürfte - der Schlafbereich sollte eine Mindestgröße von 6 Quadratmetern je Fahrer aufweisen, - es müssen Sicherheits- und Benutzungsregeln sowie die entsprechende Ausrüstung vorhanden, zugänglich und verständlich sein (z.B. Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Mittel, Fluchtwegübersicht) - es müssen Sanitär- und Alarmeinrichtungen vorhanden sein (z.B. ein Telefon für die Alarmierung der Polizei, Feuerwehr oder eines Notarztes). Diese Voraussetzung dürften in der Regel von jedem Hotel, Motel oder Pension erfüllt werden. Sofern andere Räume in vorhandenen Gebäuden (z.B. Mietwohnungen) diese Voraussetzungen erfüllen, dürften auch diese als geeignete Schlafmöglichkeiten anzusehen sein. Ich hoffe, mit diesen Angaben Ihre Anfrage beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen