Frage zum Impfstatus lt. Wochenbericht vom 16.12.2021

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Laut dem Wochenbericht vom 16.12.21 gab es 7+622+1.246+120+507=2.502 symptomatische Covid-Fälle auf Intensivstationen, bei denen der Impfstatus bekannt ist.

Laut DIVI-Intensivregister gibt es aktuell 4.765 Covid-Fälle in intensivmedizinischer Behandlung (Tagesreport vom 16.12.2021).

Wie erklärt sich die Differenz von ca. 2.250 Fällen (Tagesabweichungen inbegriffen)?

Sind dies demzufolge Fälle mit unbekanntem Impfstatus?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. Dezember 2021
  • Frist
    22. Januar 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut dem Wochenbe…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Frage zum Impfstatus lt. Wochenbericht vom 16.12.2021 [#235861]
Datum
18. Dezember 2021 17:49
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut dem Wochenbericht vom 16.12.21 gab es 7+622+1.246+120+507=2.502 symptomatische Covid-Fälle auf Intensivstationen, bei denen der Impfstatus bekannt ist. Laut DIVI-Intensivregister gibt es aktuell 4.765 Covid-Fälle in intensivmedizinischer Behandlung (Tagesreport vom 16.12.2021). Wie erklärt sich die Differenz von ca. 2.250 Fällen (Tagesabweichungen inbegriffen)? Sind dies demzufolge Fälle mit unbekanntem Impfstatus?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235861 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235861/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 18.12.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 18.12.2021
Datum
20. Dezember 2021 12:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0537. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 18.12.2022 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0537) Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. A…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 18.12.2022 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0537)
Datum
18. Januar 2022 10:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 18.12.2021, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch Beantwortung konkreter Fragestellungen oder einen Anspruch auf Stellungnahme gewährt. Derartige Fragen können nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen i.S.d. §§ 1, 2 Nr. 1 IFG begehren, welche dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich möglicher Abweichungen von Daten zum Impfstatus/Impfdurchbrüchen aus den Wochenbericht und Daten des Intensivregisters vorliegen. Hierzu teilen wir Folgendes mit: Zunächst der Hinweis darauf, dass sich die Angaben der Tabelle 3 im Wochenreport vom 16.12. auf den Zeitraum der KW 46-49 (15.11.-12.12.21) beziehen und nicht auf den 16.12. Zudem werden in Tabelle 3 zu den Impfdurchbrüchen insgesamt 7+622+1.246= 1.875 Fälle berichtet. Die genannten 120 und 507 sind Teilmengen davon. Die im Wochenbericht vorgestellten Daten zum Impfstatus stammen aus den IfSG-Meldedaten und nicht aus dem Intensivregister. Da es sich um unterschiedliche Datenquellen und Erfassungsmethoden handelt, lassen sich die Daten nicht direkt miteinander vergleichen. Das Intensivregister erfasst in Echtzeit die Fallzahlen intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patient*innen sowie intensivmedizinische Behandlungs- und Bettenkapazitäten von etwa 1300 Akut-Krankenhäusern Deutschlands. Es gilt zu unterscheiden, dass im Intensivregister zum einen die aktuelle Belegungszahl durch COVID-Patienten auf ITS erfasst wird. Zum anderen wird die Anzahl der Neuaufnahmen innerhalb des gestrigen Kalendertages abgefragt. Im Tagesreport werden beide Zahlen berichtet: "COVID-Fälle aktuell in intensivmedizinischer Behandlung" (auf diese wird sich in der Anfrage bezogen) sowie "Neuaufnahmen (Erstaufnahmen auf ITS)". Nach folgender Definition werden die COVID-Fälle an das Intensivregister übermittelt: Ans Intensivregister werden nachgewiesene Infektionen mit SARS-CoV-2 gemeldet. Das bedeutet, dass sobald ein positives COVID-19-Testergebnis vorliegt, wird dieser Fall als solches gezählt. Dabei sollen auch entisolierte COVID-19-Patient*innen (trotz nun negativem PCR-Test) in die Zählung einbezogen werden, die weiterhin in Folge Ihrer COVID-Erkrankung intensivmedizinisch behandelt werden müssen. Dies gilt auch für Patient*innen, die einen positiven PCR-Test haben, aber nicht erkrankt sind (weil z.B. geimpft) und auf ITS wegen eines anderen Leidens liegen. (Nochmal nachzulesen in der FAQ: "Welche tagesaktuellen Fallzahlen zu COVID-19 Patient*innen auf Intensivstation werden erfasst?" unter https://www.intensivregister.de/#/faq). Ein Vergleich der Belegungszahlen des Intensivregisters mit den IfSG-Meldedaten aus dem Wochenbericht ist daher wie gesagt nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen