Frage zur Antwortzeit eines Sachverhaltes bzw. einer Anfrage

gibt es eine Regel bzw. interne Vorgabe in welcher Zeit eine schriftliche Anfrage bei ALG 1 zum Beispiel zum Thema: „Höhe des erlaubten Nebeneinkommens“ beantwortet werden muss / soll von einem Mitarbeiter?

Vielen Dank für Ihre Zeit.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. März 2013
  • Frist
    6. April 2013
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: gibt es eine Reg…
An Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Sachsen Details
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Betreff
Frage zur Antwortzeit eines Sachverhaltes bzw. einer Anfrage
Datum
5. März 2013 13:23
An
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Sachsen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
gibt es eine Regel bzw. interne Vorgabe in welcher Zeit eine schriftliche Anfrage bei ALG 1 zum Beispiel zum Thema: „Höhe des erlaubten Nebeneinkommens“ beantwortet werden muss / soll von einem Mitarbeiter? Vielen Dank für Ihre Zeit.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Frage zur Antwortzeit eines Sachverhaltes…
An Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Sachsen Details
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Betreff
AW: Frage zur Antwortzeit eines Sachverhaltes bzw. einer Anfrage
Datum
21. April 2013 19:37
An
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Sachsen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Frage zur Antwortzeit eines Sachverhaltes bzw. einer Anfrage" vom 05.03.2013 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Wochen, 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >>

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Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Sachsen
Anfrage Nebeneinkommen Sehr geehrter Herr Kuhl, Ihre Frage, .."gibt es eine Regel bzw. interne Vorgabe in …
Von
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Sachsen
Betreff
Anfrage Nebeneinkommen
Datum
26. April 2013 13:32
Status
Anfrage erfolgreich
Sehr geehrter Herr Kuhl, Ihre Frage, .."gibt es eine Regel bzw. interne Vorgabe in welcher Zeit eine schriftliche Anfrage bei ALG 1 zum Beispiel zum Thema: "Höhe des erlaubten Nebeneinkommens" beantwortet werden muss / soll von einem Mitarbeiter?" kann nicht pauschal beantwortet werden. Grundsätzlich werden Anfragen im Zusammenhang mit leistungsrechtlichen Vorgängen unmittelbar und unverzüglich bei der Antragstellung beantwortet. Allgemeine Auskünfte werden im Rahmen des Informationsangebotes für die Öffentlichkeit gegeben (zum Beispiel durch die auch im Internet verfügbaren Broschüren und Merkblätter der Bundesagentur für Arbeit; siehe: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26260/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A016-Infomanagement/Allgemein/Merkblaetter.html) und bezüglich Nebeneinkommen: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Geldleistungen/Wissenswertes-zum-Thema-Nebeneinkommen.pdf Darüber hinaus gehende schriftliche Anfragen werden in Abhängigkeit vom Umfang der Fragen zeitnah beantwortet, wobei sich die Auskünfte auf den gesetzlich festgelegten Aufgabenkreis der Bundesagentur für Arbeit beschränken. Mit freundlichem Grüßen Karl-Heinz Puy Leiter Stab Rechtsangelegenheiten Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit Paracelsustraße 12 09114 Chemnitz