Frage zur rundfunkanstaltsseitigen Verweigerung der Befreiung vom monatlichen Einkommen zum Sozialleistungsbezug nach SGB II bzw. SGB XII vergleichbar Bedürftiger vom Rundfunkbeitrag mit Bezug auf § 20 f. VwVfG NRW
Ich benötige Informationen zum nachstehend entfalteten Sachverhalt:
Entgegen den einschlägigen Gesetzen aus RBStV, den Gesetzesbegründungen zum VIII. wie XV. RfÄndStV, der Entscheidung des BVerfG zu 1 BvR 665/10 v. 09.11.2011 sowie des Urteils des BVerwG zu 6 C 10.18 v. 30.10.2019 wird regelmäßig vom Westdeutschen Rundfunk sowie den Verwaltungsgerichten / OVG (analog in den anderen Bundesländern) wie oben beschrieben Bedürftigen mit Einkünften auf Regelsatzniveau die Befreiung vom Rundfunkbeitrag als sogenannten Härtefällen verweigert.
Der Westdeutsche Rundfunk tritt in Beitragsangelegenheiten als Behörde auf.
Zum Jahre 2013 war die Rundfunkfinanzierung vom früheren, an den objektiv feststellbaren, gleichzeitig vermeidbaren / aufgebbaren Gerätebesitz gekoppelten Gebührenmodell hin zum nicht mehr an Gerätebesitz und / oder Willen zum Empfang öffentlich-rechtlicher Sender gekoppelten Rundfunkbeitragsmodell erfolgt.
Während zur Zeit der Rundfunkgebühren objektiver Gerätebesitz das Schlüsselkriterium für Gebührenpflichtigkeit oder auch Nichtgebührenpflichtigkeit darstellte & insoweit eine missbräuchliche Inpflichtnahme zur Gebührenzahlung ausgeschlossen war, ist seit der Einführung des Rundfunkbeitrages eine willkürliche, ggf. rechtswidrige Inpflichtnahme zur Rundfunkbeitragszahlung durch die Rundfunkanstalten nicht mehr ausgeschlossen.
Unter § 20 VwVfG NRW ist unter Abs. 1, Zf. 1 / Zf. 3 festgehalten, dass ein an einer streitigen Angelegenheit Beteiligter vom behördlichen Entscheidungsverfahren ausgeschlossen ist, um gemäß § 21 VwVfG NRW der Besorgnis möglicher Befangenheit vorzubeugen. Als einem Beteiligten gleichzustellen ist dort ferner festgelegt jede Person, die durch ihre Tätigkeit bzw. durch ihre Entscheidung in streitiger Sache einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann.
Seit der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag haben die Rundfunkanstalten - in NRW der WDR - die auf eigene Rechnung die Rundfunkbeitragsbeitreibung vornehmen und insoweit *im doppelten Sinne* »Partei« sind, durch ihre Entscheidungen, etwa die Befreiung oder besser: deren Verweigerung zu Sozialhilfeempfängern vergleichbar Bedürftiger betreffend, *unmittelbaren* Einfluss auf die Höhe ihrer Beitragseinnahmen.
Das bedeutet, dass nicht wie im Falle von § 20 VwVfG NRW eine durch ihre Entscheidung sich potentiell selbst begünstigende Einzelperson der Befangenheitsgefahr nach § 21 VwVfG NRW unterliegt, sondern stattdessen die gesamte kollektive Entität in Gestalt der Rundfunkanstalt bzw. die Gesamtheit der Anstalten über eine sachfremde Handhabung der Befreiungsvorschriften vom Rundfunkbeitrag erhebliche Mehreinnahmen und damit eine erhebliche materielle Begünstigung ihrer eigenen juristischen Person zu erzielen in der Lage ist. Dass die Beitragseinnahmen unter den Anstalten aufgeteilt werden, ändert nichts an der vorliegenden Grundtatsache. Während auf der Ebene von § 20 VwVfG mit der Behördenleitung eine Kontrollinstanz existiert, fähig wie oben beschriebene Probleme zu unterbinden, ist im zweiteren Fall der an maximalen Beitragseinnahmen interessierte Rundfunk in Beitragsfragen seine eigene Kontrollinstanz, also das eine mit dem anderen wesensgleich. Das zu rechtfertigen, dürfte das Paradigma der »Rundfunkfreiheit« kaum sinnvoll heranzuziehen sein, & als Teil der Rundfunkanstalten ist der »Beitragsservice« lediglich eine Zwischenstation.
Mit anderen Worten ist im Sinne der Bestimmungen von § 20 / 21 VwVfG (& entspr. denen der anderen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetze) bis zum heutigen Tage keinerlei Vorsorge gegen missbräuchliche Bestimmungsanwendung zum unrechtmäßigen Vorteil der Rundfunkanstalten & zum Schaden der dem RbStV unterworfenen Bürger getroffen, wenn nicht einzelne Behördenmitarbeiter von Entscheidungen profitieren, sondern die ganze Behörde. Im Falle im bundesweiten Maßstab knapp unter 476200 wie beschrieben betroffener Bedürftiger würde das das Überschreiten der € 100 Mio.- Grenze ggf. unrechtmäßig p. a. erzielter Beitragseinnahmen der Gesamtheit der öffentlich-rechlichen Rundfunkanstalten bedeuten.
Wenn mit der Einführung des Rundfunkbeitrags im Zusammenhang mit den benannten Vorschriften des VwVfG keine Absicherung gegen Unregelmäßigkeiten hier auf der Ebene der »Behörde« WDR selbst geschaffen wurde, auf welche Weise hat der Landtag NRW als Gesetzgeber Vorkehrungen im genannten Sinne getroffen? Vorkehrungen, die dem Schutz des Bürgers entsprächen, wie er in § 20 VWVfG NRW diesem gegenüber Einzelpersonen geregelt ist, die sich mit ihren Entscheidungen persönliche Vorteile verschaffen könnten, wären sie nicht Kraft Gesetzes davon ausgeschlossen?
Welche Vorkehrungen hatte der Landtag als Gesetzgeber in dem Zusammenhang getroffen?
Information nicht vorhanden
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Datum29. März 2021
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1. Mai 2021
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