Frage zur rundfunkanstaltsseitigen Verweigerung der Befreiung vom monatlichen Einkommen zum Sozialleistungsbezug nach SGB II bzw. SGB XII vergleichbar Bedürftiger vom Rundfunkbeitrag mit Bezug auf § 20 f. VwVfG NRW

Anfrage an: Landtag NRW

Ich benötige Informationen zum nachstehend entfalteten Sachverhalt:

Entgegen den einschlägigen Gesetzen aus RBStV, den Gesetzesbegründungen zum VIII. wie XV. RfÄndStV, der Entscheidung des BVerfG zu 1 BvR 665/10 v. 09.11.2011 sowie des Urteils des BVerwG zu 6 C 10.18 v. 30.10.2019 wird regelmäßig vom Westdeutschen Rundfunk sowie den Verwaltungsgerichten / OVG (analog in den anderen Bundesländern) wie oben beschrieben Bedürftigen mit Einkünften auf Regelsatzniveau die Befreiung vom Rundfunkbeitrag als sogenannten Härtefällen verweigert.

Der Westdeutsche Rundfunk tritt in Beitragsangelegenheiten als Behörde auf.

Zum Jahre 2013 war die Rundfunkfinanzierung vom früheren, an den objektiv feststellbaren, gleichzeitig vermeidbaren / aufgebbaren Gerätebesitz gekoppelten Gebührenmodell hin zum nicht mehr an Gerätebesitz und / oder Willen zum Empfang öffentlich-rechtlicher Sender gekoppelten Rundfunkbeitragsmodell erfolgt.

Während zur Zeit der Rundfunkgebühren objektiver Gerätebesitz das Schlüsselkriterium für Gebührenpflichtigkeit oder auch Nichtgebührenpflichtigkeit darstellte & insoweit eine missbräuchliche Inpflichtnahme zur Gebührenzahlung ausgeschlossen war, ist seit der Einführung des Rundfunkbeitrages eine willkürliche, ggf. rechtswidrige Inpflichtnahme zur Rundfunkbeitragszahlung durch die Rundfunkanstalten nicht mehr ausgeschlossen.

Unter § 20 VwVfG NRW ist unter Abs. 1, Zf. 1 / Zf. 3 festgehalten, dass ein an einer streitigen Angelegenheit Beteiligter vom behördlichen Entscheidungsverfahren ausgeschlossen ist, um gemäß § 21 VwVfG NRW der Besorgnis möglicher Befangenheit vorzubeugen. Als einem Beteiligten gleichzustellen ist dort ferner festgelegt jede Person, die durch ihre Tätigkeit bzw. durch ihre Entscheidung in streitiger Sache einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann.

Seit der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag haben die Rundfunkanstalten - in NRW der WDR - die auf eigene Rechnung die Rundfunkbeitragsbeitreibung vornehmen und insoweit *im doppelten Sinne* »Partei« sind, durch ihre Entscheidungen, etwa die Befreiung oder besser: deren Verweigerung zu Sozialhilfeempfängern vergleichbar Bedürftiger betreffend, *unmittelbaren* Einfluss auf die Höhe ihrer Beitragseinnahmen.

Das bedeutet, dass nicht wie im Falle von § 20 VwVfG NRW eine durch ihre Entscheidung sich potentiell selbst begünstigende Einzelperson der Befangenheitsgefahr nach § 21 VwVfG NRW unterliegt, sondern stattdessen die gesamte kollektive Entität in Gestalt der Rundfunkanstalt bzw. die Gesamtheit der Anstalten über eine sachfremde Handhabung der Befreiungsvorschriften vom Rundfunkbeitrag erhebliche Mehreinnahmen und damit eine erhebliche materielle Begünstigung ihrer eigenen juristischen Person zu erzielen in der Lage ist. Dass die Beitragseinnahmen unter den Anstalten aufgeteilt werden, ändert nichts an der vorliegenden Grundtatsache. Während auf der Ebene von § 20 VwVfG mit der Behördenleitung eine Kontrollinstanz existiert, fähig wie oben beschriebene Probleme zu unterbinden, ist im zweiteren Fall der an maximalen Beitragseinnahmen interessierte Rundfunk in Beitragsfragen seine eigene Kontrollinstanz, also das eine mit dem anderen wesensgleich. Das zu rechtfertigen, dürfte das Paradigma der »Rundfunkfreiheit« kaum sinnvoll heranzuziehen sein, & als Teil der Rundfunkanstalten ist der »Beitragsservice« lediglich eine Zwischenstation.

Mit anderen Worten ist im Sinne der Bestimmungen von § 20 / 21 VwVfG (& entspr. denen der anderen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetze) bis zum heutigen Tage keinerlei Vorsorge gegen missbräuchliche Bestimmungsanwendung zum unrechtmäßigen Vorteil der Rundfunkanstalten & zum Schaden der dem RbStV unterworfenen Bürger getroffen, wenn nicht einzelne Behördenmitarbeiter von Entscheidungen profitieren, sondern die ganze Behörde. Im Falle im bundesweiten Maßstab knapp unter 476200 wie beschrieben betroffener Bedürftiger würde das das Überschreiten der € 100 Mio.- Grenze ggf. unrechtmäßig p. a. erzielter Beitragseinnahmen der Gesamtheit der öffentlich-rechlichen Rundfunkanstalten bedeuten.

Wenn mit der Einführung des Rundfunkbeitrags im Zusammenhang mit den benannten Vorschriften des VwVfG keine Absicherung gegen Unregelmäßigkeiten hier auf der Ebene der »Behörde« WDR selbst geschaffen wurde, auf welche Weise hat der Landtag NRW als Gesetzgeber Vorkehrungen im genannten Sinne getroffen? Vorkehrungen, die dem Schutz des Bürgers entsprächen, wie er in § 20 VWVfG NRW diesem gegenüber Einzelpersonen geregelt ist, die sich mit ihren Entscheidungen persönliche Vorteile verschaffen könnten, wären sie nicht Kraft Gesetzes davon ausgeschlossen?

Welche Vorkehrungen hatte der Landtag als Gesetzgeber in dem Zusammenhang getroffen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    29. März 2021
  • Frist
    1. Mai 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Frage zur rundfunkanstaltsseitigen Verweigerung der Befreiung vom monatlichen Einkommen zum Sozialleistungsbezug nach SGB II bzw. SGB XII vergleichbar Bedürftiger vom Rundfunkbeitrag mit Bezug auf § 20 f. VwVfG NRW [#216962]
Datum
29. März 2021 19:07
An
Landtag NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich benötige Informationen zum nachstehend entfalteten Sachverhalt: Entgegen den einschlägigen Gesetzen aus RBStV, den Gesetzesbegründungen zum VIII. wie XV. RfÄndStV, der Entscheidung des BVerfG zu 1 BvR 665/10 v. 09.11.2011 sowie des Urteils des BVerwG zu 6 C 10.18 v. 30.10.2019 wird regelmäßig vom Westdeutschen Rundfunk sowie den Verwaltungsgerichten / OVG (analog in den anderen Bundesländern) wie oben beschrieben Bedürftigen mit Einkünften auf Regelsatzniveau die Befreiung vom Rundfunkbeitrag als sogenannten Härtefällen verweigert. Der Westdeutsche Rundfunk tritt in Beitragsangelegenheiten als Behörde auf. Zum Jahre 2013 war die Rundfunkfinanzierung vom früheren, an den objektiv feststellbaren, gleichzeitig vermeidbaren / aufgebbaren Gerätebesitz gekoppelten Gebührenmodell hin zum nicht mehr an Gerätebesitz und / oder Willen zum Empfang öffentlich-rechtlicher Sender gekoppelten Rundfunkbeitragsmodell erfolgt. Während zur Zeit der Rundfunkgebühren objektiver Gerätebesitz das Schlüsselkriterium für Gebührenpflichtigkeit oder auch Nichtgebührenpflichtigkeit darstellte & insoweit eine missbräuchliche Inpflichtnahme zur Gebührenzahlung ausgeschlossen war, ist seit der Einführung des Rundfunkbeitrages eine willkürliche, ggf. rechtswidrige Inpflichtnahme zur Rundfunkbeitragszahlung durch die Rundfunkanstalten nicht mehr ausgeschlossen. Unter § 20 VwVfG NRW ist unter Abs. 1, Zf. 1 / Zf. 3 festgehalten, dass ein an einer streitigen Angelegenheit Beteiligter vom behördlichen Entscheidungsverfahren ausgeschlossen ist, um gemäß § 21 VwVfG NRW der Besorgnis möglicher Befangenheit vorzubeugen. Als einem Beteiligten gleichzustellen ist dort ferner festgelegt jede Person, die durch ihre Tätigkeit bzw. durch ihre Entscheidung in streitiger Sache einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Seit der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag haben die Rundfunkanstalten - in NRW der WDR - die auf eigene Rechnung die Rundfunkbeitragsbeitreibung vornehmen und insoweit *im doppelten Sinne* »Partei« sind, durch ihre Entscheidungen, etwa die Befreiung oder besser: deren Verweigerung zu Sozialhilfeempfängern vergleichbar Bedürftiger betreffend, *unmittelbaren* Einfluss auf die Höhe ihrer Beitragseinnahmen. Das bedeutet, dass nicht wie im Falle von § 20 VwVfG NRW eine durch ihre Entscheidung sich potentiell selbst begünstigende Einzelperson der Befangenheitsgefahr nach § 21 VwVfG NRW unterliegt, sondern stattdessen die gesamte kollektive Entität in Gestalt der Rundfunkanstalt bzw. die Gesamtheit der Anstalten über eine sachfremde Handhabung der Befreiungsvorschriften vom Rundfunkbeitrag erhebliche Mehreinnahmen und damit eine erhebliche materielle Begünstigung ihrer eigenen juristischen Person zu erzielen in der Lage ist. Dass die Beitragseinnahmen unter den Anstalten aufgeteilt werden, ändert nichts an der vorliegenden Grundtatsache. Während auf der Ebene von § 20 VwVfG mit der Behördenleitung eine Kontrollinstanz existiert, fähig wie oben beschriebene Probleme zu unterbinden, ist im zweiteren Fall der an maximalen Beitragseinnahmen interessierte Rundfunk in Beitragsfragen seine eigene Kontrollinstanz, also das eine mit dem anderen wesensgleich. Das zu rechtfertigen, dürfte das Paradigma der »Rundfunkfreiheit« kaum sinnvoll heranzuziehen sein, & als Teil der Rundfunkanstalten ist der »Beitragsservice« lediglich eine Zwischenstation. Mit anderen Worten ist im Sinne der Bestimmungen von § 20 / 21 VwVfG (& entspr. denen der anderen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetze) bis zum heutigen Tage keinerlei Vorsorge gegen missbräuchliche Bestimmungsanwendung zum unrechtmäßigen Vorteil der Rundfunkanstalten & zum Schaden der dem RbStV unterworfenen Bürger getroffen, wenn nicht einzelne Behördenmitarbeiter von Entscheidungen profitieren, sondern die ganze Behörde. Im Falle im bundesweiten Maßstab knapp unter 476200 wie beschrieben betroffener Bedürftiger würde das das Überschreiten der € 100 Mio.- Grenze ggf. unrechtmäßig p. a. erzielter Beitragseinnahmen der Gesamtheit der öffentlich-rechlichen Rundfunkanstalten bedeuten. Wenn mit der Einführung des Rundfunkbeitrags im Zusammenhang mit den benannten Vorschriften des VwVfG keine Absicherung gegen Unregelmäßigkeiten hier auf der Ebene der »Behörde« WDR selbst geschaffen wurde, auf welche Weise hat der Landtag NRW als Gesetzgeber Vorkehrungen im genannten Sinne getroffen? Vorkehrungen, die dem Schutz des Bürgers entsprächen, wie er in § 20 VWVfG NRW diesem gegenüber Einzelpersonen geregelt ist, die sich mit ihren Entscheidungen persönliche Vorteile verschaffen könnten, wären sie nicht Kraft Gesetzes davon ausgeschlossen? Welche Vorkehrungen hatte der Landtag als Gesetzgeber in dem Zusammenhang getroffen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216962 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216962/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landtag NRW
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer IFG-Anfrage. Hinweis zum Datenschutz Die Bearbeit…
Von
Landtag NRW
Betreff
Re: Frage zur rundfunkanstaltsseitigen Verweigerung der Befreiung vom monatlichen Einkommen zum Sozialleistungsbezug nach SGB II bzw. SGB XII vergleichbar Bedürftiger vom Rundfunkbeitrag mit Bezug auf § 20 f. VwVfG NRW [#216962]
Datum
30. März 2021 11:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer IFG-Anfrage. Hinweis zum Datenschutz Die Bearbeitung Ihrer Anfrage erfordert eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Hier<https://landtag.nrw.de/files/live/sit...> finden Sie Angaben zu der Datenverarbeitung und Informationen zu Ihren Rechten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Re: Frage zur rundfunkanstaltsseitigen Verweigerung der Befreiung vom monatl. Einkommen zum Sozialleistungsbez…
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Frage zur rundfunkanstaltsseitigen Verweigerung der Befreiung vom monatl. Einkommen zum Sozialleistungsbezug nach SGB II bzw. SGB XII vergleichbar Bedürftiger vom Rundfunkbeitrag mit Bezug auf § 20 f. VwVfG NRW [#216962]
Datum
30. März 2021 12:32
An
Landtag NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom heutigen Vormittag. Benötigen Sie weitere personenbezogene Daten zur Bearbeitung der Anfrage? Dann wäre eine kurze weitere Rückmeldung nett. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216962 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216962/
Landtag NRW
AW: Re: Frage zur rundfunkanstaltsseitigen Verweigerung der Befreiung vom monatl. Einkommen zum Sozialleistungsbez…
Von
Landtag NRW
Betreff
AW: Re: Frage zur rundfunkanstaltsseitigen Verweigerung der Befreiung vom monatl. Einkommen zum Sozialleistungsbezug nach SGB II bzw. SGB XII vergleichbar Bedürftiger vom Rundfunkbeitrag mit Bezug auf § 20 f. VwVfG NRW [#216962]
Datum
30. März 2021 13:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in weitere Daten zu Ihrer Person benötige ich nicht. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landtag NRW
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 29. März 2021 haben Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz N…
Von
Landtag NRW
Betreff
Re: Frage zur rundfunkanstaltsseitigen Verweigerung der Befreiung vom monatlichen Einkommen zum Sozialleistungsbezug nach SGB II bzw. SGB XII vergleichbar Bedürftiger vom Rundfunkbeitrag mit Bezug auf § 20 f. VwVfG NRW [#216962]
Datum
14. April 2021 10:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 29. März 2021 haben Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen eine Anfrage bei der Landtagsverwaltung eingereicht. Sie beziehen sich auf die Erhebung des Rundfunkbeitrags und die Regelungen in § 20 und § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Sie erkundigen sich hierzu, welche Vorkehrungen der Landtag als Gesetzgeber in dem Zusammenhang getroffen habe. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen gilt für den Landtag nur für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben. Zu Ihrer Anfrage sind aus diesem Bereich keine Informationen vorhanden. Die Gesetzgebung gehört zu den parlamentarischen Angelegenheiten, auf die das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen keine Anwendung findet. Allerdings können Sie die Dokumente zu den Gesetzgebungsverfahren des Landtags über unsere Webseite abrufen. Die Parlamentsdokumentation stellt insoweit umfangreiche Dokumente zur Verfügung, die öffentlich zugänglich sind: https://www.landtag.nrw.de/home/dokum... Sollten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid benötigen, teilen Sie mir dies bitte mit. Ich weise Sie ferner darauf hin, dass Ihnen gemäß § 13 Absatz 2 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen das Recht zusteht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. Mit freundlichen Grüßen