Fragebögen zur Umsetzung des "Schrems II"-Urteils bei Verantwortlichen

1. etwaige Fragebögen zur Umsetzung des "Schrems II"-Urteils bei Verantwortlichen
2. weitere zugehörige Dokumente, wie z.B. Anschreiben oder Rechtsmittelbelehrungen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Februar 2021
  • Frist
    27. März 2021
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes …
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fragebögen zur Umsetzung des "Schrems II"-Urteils bei Verantwortlichen [#213698]
Datum
25. Februar 2021 15:09
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. etwaige Fragebögen zur Umsetzung des "Schrems II"-Urteils bei Verantwortlichen 2. weitere zugehörige Dokumente, wie z.B. Anschreiben oder Rechtsmittelbelehrungen
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213698 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213698/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 25. Februar 2021 Sehr Antragsteller/in auf Ihren o. g. IFG-Antrag teile ich Ihnen mit, dass unser…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 25. Februar 2021
Datum
2. März 2021 16:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in auf Ihren o. g. IFG-Antrag teile ich Ihnen mit, dass unsere Behörde derzeit keine Fragebögen zur Umsetzung des "Schrems II"-Urteils bei Verantwortlichen verwendet. Unsere Fragen an Verantwortliche orientieren sich am jeweiligen Einzelfall, also an der konkreten Datenverarbeitung beim Verantwortlichen, und werden ggf. zusammen mit weiteren, entsprechend individualisierten Fragen regelmäßig im Rahmen der Anhörung des jeweiligen Verantwortlichen formuliert. Allerdings sind wir derzeit mit anderen Aufsichtsbehörden in Gesprächen über gemeinsame Fragenkataloge, die aber noch nicht abgeschlossen sind. Deshalb kommt eine Offenlegung von Dokumenten zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht (§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 4 IFG). Ich stelle Ihnen anheim, sich nach drei Monaten bei uns nach dem Sachstand zu erkundigen (§ 9 Abs. 2 IFG). Dieser Informationszugang ist gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen