Fragebögen zur Umsetzung des "Schrems II"-Urteils bei Verantwortlichen
1. etwaige Fragebögen zur Umsetzung des "Schrems II"-Urteils bei Verantwortlichen
2. weitere zugehörige Dokumente, wie z.B. Anschreiben oder Rechtsmittelbelehrungen
Anfrage teilweise erfolgreich
-
Datum12. Februar 2021
-
16. März 2021
-
12 Follower:innen
- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Fragebögen zur Umsetzung des "Schrems II"-Urteils bei Verantwortlichen [#212502]
- Datum
- 12. Februar 2021 11:36
- An
- Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Melden Sie ein Problem
Bitte melden Sie sich an
Um ein Problem bei dieser Nachricht melden zu können, müssen Sie eingeloggt sein.
- Von
- Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
- Betreff
- AW: Fragebögen zur Umsetzung des "Schrems II"-Urteils bei Verantwortlichen [#212502]
- Datum
- 18. Februar 2021 13:16
- Status
- Warte auf Antwort
Melden Sie ein Problem
Bitte melden Sie sich an
Um ein Problem bei dieser Nachricht melden zu können, müssen Sie eingeloggt sein.
- Von
- Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
- Betreff
- AW: Fragebögen zur Umsetzung des "Schrems II"-Urteils bei Verantwortlichen [#212502]
- Datum
- 25. Februar 2021 12:27
- Status
- Anfrage abgeschlossen
Melden Sie ein Problem
Bitte melden Sie sich an
Um ein Problem bei dieser Nachricht melden zu können, müssen Sie eingeloggt sein.
Inwiefern dabei ein Vereitelungsrisiko im Sinne der vorgenannten Vorschrift tatsächlich zu befürchten ist, wenn der vermeintliche "Entwurf" bereits konkreten Verantwortlichen gegenüber bekanntgegeben wurde, erscheint zweifelhaft.
Dass § 6 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG darüber hinaus als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, unterstreicht, dass dem freien Informationszugang keinerlei Versagungsgründe entgegenstehen dürften.
Um wohlwollende Nachprüfung wird gebeten.
Dieser Fragebogen hat damit jedenfalls in Hamburg das Entwurfsstadium bereits verlassen.
- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Fragebögen zur Umsetzung des "Schrems II"-Urteils bei Verantwortlichen [#212502]
- Datum
- 25. Februar 2021 14:12
- An
- Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Melden Sie ein Problem
Bitte melden Sie sich an
Um ein Problem bei dieser Nachricht melden zu können, müssen Sie eingeloggt sein.

Ihre Spende für die Plattform
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Ihre Spende macht es uns möglich, die Plattform am Laufen zu halten und weiterzuentwickeln.
- Von
- Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
- Betreff
- AW: [SPAMVERDACHT] AW: Fragebögen zur Umsetzung des "Schrems II"-Urteils bei Verantwortlichen [#212502]
- Datum
- 25. Februar 2021 14:23
- Status
- Anfrage abgeschlossen
Melden Sie ein Problem
Bitte melden Sie sich an
Um ein Problem bei dieser Nachricht melden zu können, müssen Sie eingeloggt sein.
Daran dürfte auch das sog. informationsrechtliche Rücksichtnahmegebot - sofern man ein solches anerkennen möchte - nichts ändern. Hierzu ist insbesondere zu bemerken, dass der Fragebogen durch den HmbBfDI selbst erstellt und bereits im Vollzug der Aufsichtstätigkeiten verwendet wurde, sodass vergleichbare Verantwortliche ein hohes Interesse an den gegenwärtigen Fragestellungen vorbringen können. Demgegenüber können sich andere EU-Mitgliedsstaaten und deren Aufsichtsbehörden auf ein allenfalls gering zu bewertendes Interesse an der Erleichterung ihrer Vollzugstätigkeit berufen, welches im Veröffentlichungsfall jedoch - wie vorstehend ausgeführt - nicht geeignet erscheint, die Schwelle zu einer erheblichen Gefährdung internationaler Beziehungen zu überschreiten.
Ich bitte daher erneut um kritische Prüfung des in Bezug genommenen Antrags. Vielen Dank!
Insbesondere im Vergleich zu den weiteren, an derselben Stellen genannten Versagungsgründen, namentlich der Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, der Landesverteidigung und der inneren Sicherheit wird deutlich, dass hierfür dem Informationszugang entgegenstehende Allgemeinwohl- und Einzelinteressen von höherer und höchster Wichtigkeit gemeint sind.
Die Gesetzesbegründung verweist a.a.O. darauf, dass davon etwa Akten "mindestens mit dem Vermerk „VS-NfD“" betroffen sind, im Übrigen jedwede Information, die "für die Abwehr von Angriffen anderer Staaten oder terroristischer Organisationen auf die Bundesrepublik Deutschland oder für den Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall relevant sind." In der weiteren Begründung werden die - zweifelsohne entgegenstehenden - Rechtsgüter "Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen" genannt.
Der Fragebogen dürfte hingegen weder eine ähnlich gelagerte Gefährdung in abstrakter oder konkreter Weise nach sich ziehen, noch obliegt den EU-Datenschutz-Aufsichtsbehörden eine sicherheitsbehördliche Tätigkeit mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial. Ebenso wenig dürfte mit dem Informationszugang eine Gefährdung diplomatischer Beziehung zwischen der Hansestadt Hamburg oder der BRD zu anderen internationalen Akteuren weder dargelegt, noch in anderer, nachvollziehbarer und berücksichtigungsfähiger Weise verbunden sein. In Rede steht allein ein möglicherweise konzertiertes Vorgehen einiger Aufsichtsbehörden, dem jedoch der Vorstoß des HmbBfDI entgegensteht. Dies nunmehr über die Verweigerung des Informationszugangs einfangen zu wollen, erscheint sehr bemüht, im Ergebnis jedoch ermessensfremd im Hinblick auf die ratio der vorgenannten Norm.