Fragen an die US-Regierung zum Festnahmeersuchen von Edward Snowden
mit Antrag vom 13. Mai 2014 bitten Sie unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Zusendung der Fragen an die US-Regierung zum Festnahmeersuchen von Snowden, wie berichtet in
http://www.sueddeutsche.de/politik/fall-edward-snowden-berlin-verlangt-antworten-von-der-us-regierung-1.1938567.
Ihr Informationsersuchen zielt auf den Inhalt eines Schriftstücke, das in einem Auslieferungeverfahren von der Bewilligungsbehörde in Deutschland, dem Bundesamt für Justiz, an die Zentralstelle des ersuchenden Staates, das Department of Justice, gesandt wurde. Das Schriftstück beinhaltet Fragen an die US-Regierung zur Vorbereitung einer Entscheidung über das Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme von Herrn Snowden.
Dem von Ihnen beantragten Zugang zu diesen Informationen steht § 3 Nummer 1 Buchstabe g IFG entgegen. Das Bekanntwerden der Fragen des Bundesamts für Justiz an die US-Regierung kann nachteilige Auswirkungen auf das Bewilligungsverfahren haben, in dem der Grundsatz des fairen Verfahrens zu beachten ist. Denn Art und Umfang der Antwort der USA auf die Fragen können beeinflusst werden, wenn diese öffentlich werden.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht auch deshalb nicht, weil das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann, § 3 Nummer 1 Buchstabe a IFG.
Der Ausschlussgrund des § 3 Nummer 1 Buchstabe a IFG schützt – unter anderem – die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten. Die Reichweite dieses Ausschlusstatbestandes und die Grenzen seiner gerichtlichen Überprüfbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 2009 (NVwZ 2010, 321) präzisiert: Das Grundgesetz räumt der Bundesregierung bei der Gestaltung auswärtiger Beziehungen einen weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein (BVerfGE 121, 135 [158] = NJW 2008, 2018). Innerhalb dieses Spielraums bestimmt die Bundesregierung die außenpolitischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgte Strategie. Nur mit Blick auf die Ziele der Bundesregierung im Verhältnis zu einem Staat und die insoweit verfolgte außenpolitische Strategie kann die Frage beantwortet werden, ob sich die Bekanntgabe von Informationen auf die auswärtigen Beziehungen zu diesem Staat nachteilig auswirken kann. Nachteilig in diesem Sinne ist, was nach Einschätzung der Bundesregierung den außenpolitischen Zielen und der zu ihrer Erreichung verfolgten außenpolitischen Strategie abträglich ist. Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf die insoweit verfolgten Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll.
Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe ist es Ziel der Bundesregierung, mit anderen Staaten konstruktiv und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Entscheidungen über Festnahmeersuchen anderer Staaten enthalten regelmäßig auch eine Bewertung der rechtsstaatlichen Standards des ersuchenden Staates und deren Anwendung im Einzelfall. Die im Schreiben des Bundesamts für Justiz an die US-Regierung im Verfahren betreffend Herrn Snowden aufgeworfenen Fragen dienen der Vorbereitung einer solchen wertenden Entscheidung. Ein Bekanntwerden der Fragen wäre daher geeignet, die vertrauensvolle Zusammenarbeit Deutschlands mit den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Auslieferung empfindlich zu stören.
Ihr Antrag gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz muss daher im Ergebnis abgelehnt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.