Sehr << Antragsteller:in >>
Ärzte und Ärztinnen, die Ihre Ausbildung in einem sogenannten Drittstaat absolviert haben und in Bayern die Berufszulassung entweder in Form einer vorübergehenden Erlaubnis (befristet auf zwei Jahre, eingeschränkt auf eine nicht leitende und nicht selbständige Tätigkeit im ausstellenden Bundesland) oder in Form einer Approbation (zeitlich unbefristet und deutschlandweit gültig) beantragen, müssen in Deutschland als fachliche Voraussetzung die Abgeschlossenheit einer ärztlichen Ausbildung nachweisen.
Zudem müssen die AntragstellerInnen weitere persönliche Voraussetzungen erfüllen und dafür Nachweise zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung und der Zuverlässigkeit und Würdigkeit zur Ausübung des Arztberufes erbringen.
Auch ist der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse notwendig; dieser wird grundsätzlich durch das Bestehen einer Fachsprachprüfung, die bei der Bayerischen Landesärztekammer zu absolvieren ist, erbracht.
Für die Erteilung der ärztlichen Approbation - im Unterschied zu einer nur vorübergehenden Erlaubnis - ist es daneben zwingend erforderlich, den Nachweis über die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mittels eines dokumentenbasierten Gutachtens oder einer bestandenen Kenntnisprüfung nachzuweisen.
Zu Ihren Fragen können wir uns im Einzelnen wie folgt äußern:
Bei der Regierung von Oberbayern wurden im Jahre 2021 1025 Anträge auf Erteilung der Berufserlaubnis und 875 Anträge auf Erteilung der ärztlichen Approbation gestellt.
677 vorübergehende Erlaubnisse wurden im Jahr 2021 ausgestellt.
Die erteilten ärztlichen Approbationen mit einer Ausbildung in einem Drittstaat im Jahr 2021 lagen in der Summe bei 788.
(Bitte beachten Sie, dass die im Jahre 2021 erteilten Approbationen nicht mit der Zahl der Anträge, die im selben Jahr gestellt wurden, aufgerechnet werden können. Die überwiegende Anzahl der Anträge für die im Jahre 2021 erteilten Approbationen wurden schon in den Vorjahren gestellt.)
Ablehnungen aus formalen Gründen, wie z.B. einer nicht nachgewiesenen abgeschlossenen Ausbildung, einer fehlenden Mitwirkungspflicht zur vollständigen und formgültigen Beibringung notwendiger Unterlagen u. a. werden statistisch nicht erfasst.
Eine Erhebung der Daten zur Durchfallquote bei der Fachsprachprüfung erfolgt ebenfalls nicht. Bzgl. einer eventuellen statistischen Erfassung können sich ggf. an die für die Durchführung der Fachsprachprüfungen zuständige Bayerische Landesärztekammer wenden.
Zur Durchfallquote bei der Kenntnisprüfung können wir Ihnen mitteilen, dass schätzungsweise 80% - 85% der teilnehmenden Personen bereits beim ersten Versuch die Kenntnisprüfung bestehen, im zweiten Versuch dann schon 90%, und nur ein sehr geringer Teil besteht die Prüfung auch beim dritten Versuch und damit endgültig nicht (ca. 5%).
Generell können wir bestätigen, dass die Mehrheit der Ausbildungen aus einem Drittstaat im Vergleich zur Deutschen Ausbildung nicht gleichwertig sind, wobei wesentliche Defizite sowohl in der theoretischen Ausbildung als auch in der praktischen Ausbildung vorhanden sein können. In einigen Fällen können allerdings Defizite durch Ausgleichmaßnahmen (erworbene Berufserfahrung, lebenslanges Lernen) ausgeglichen werden. Die Regel ist jedoch, dass nach einer festgestellten Nicht-Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes die Approbation über die Teilnahme an einer Kenntnisprüfung erworben wird. Auch hierüber führen wir keine Statistik.
Auch zur Frage nach der durchschnittlichen Zeit für das Anerkennungsprozedere können wir Ihnen lediglich Schätzungen nennen:
Im Falle der Erteilung von Berufserlaubnissen beträgt das Anerkennungsprozedere ab Antragseingang bis zur Erteilung der Berufserlaubnis ca. 12 Monate durchschnittlich (wobei sich lange Verzögerungen aus dem Nichtbestehen des Fachsprachtests ergeben können), ab Vollständigkeit der erforderlichen Nachweise 2-4 Wochen.
Im Falle der Erteilung von Approbationen beträgt das Anerkennungsprozedere:
ab Antragseingang bis zur Erteilung der Approbation: mindestens 4 Monate, 16,5 Monate durchschnittlich,
ab Vollständigkeit der Unterlagen bei Gleichwertigkeitsprüfung bei fehlender Gleichwertigkeit und/oder ein-/mehrmaliger Teilnahme an der Kenntnisprüfung: bis zu 20 Monaten,
ab Vollständigkeit der Unterlagen bei der direkten Teilnahme an der Kenntnisprüfung : 2-3 Wochen ab Bestehen der Kenntnisprüfung.
Im Falle einer Gleichwertigkeitsprüfung, bei der die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bestätigt werden kann (eine Kenntnisprüfung ist dann nicht mehr erforderlich), vergeht bis zur Erteilung der Approbation in der Regel weniger als 1 Jahr. Voraussetzung ist auch hier die Vollständigkeit der Unterlagen.
Mit freundlichen Grüßen
Liebe Grüße!