Fragen zu den Daten für das medizinische Anerkennungsverfahren

Für Ärzte, die aus dem Ausland nach Bayern kommen, um den Beruf des Arztes auszuüben, müssen ein Verfahren zur Anerkennung ihres Arztdiploms durchlaufen. In Bayern besteht dieses i.Allg. aus der Fachsprachenprüfung (Level C1) und einer Kenntnisprüfung, welche bis zu zweimal wiederholt werden kann. Anstelle der Kenntnisprüfung kann auch ein Gutachterweg gewählt werden, falls die Voraussetzungen erfüllt wurden.
Senden Sie mir zu dieser Thematik bitte eine Statistik, aus der hervorgeht:
- wie viele Anträge auf Anerkennung eines Nicht-EU-Arztdiploms in Bayern werden jährlich gestellt?
- wie viele Anträge werden aus formalen Gründen (Nichterfüllen der Voraussetzungen zu Fachsprachenprüfung und/oder Kenntnisprüfung) abgelehnt?
- wie viele der Anträge erzielen am Ende eine Anerkennung des Nicht-EU-Arztdiploms?
- wie hoch ist die Durchfallquote bei der Fachsprachenprüfung?
- wie hoch ist die Durchfallquote bei der Kenntnisprüfung?
- wie viele der Bewerber, die durch ein Gutachten evaluiert wurden, müssen dennoch eine Kenntnisprüfung absolvieren, z.B. weil das Gutachten Mängel in ihren Bewerbungsunterlagen bzw in ihrer medizinischen Ausbildung festgestellt hat?
- bezüglich der erfolgreichen Anträge: wie lange dauert im Durchschnitt das gesamte Anerkennungsprozedere?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Juli 2022
  • Frist
    30. August 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Für Ärzte, die…
An Regierung von Oberbayern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fragen zu den Daten für das medizinische Anerkennungsverfahren [#255718]
Datum
27. Juli 2022 10:58
An
Regierung von Oberbayern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Für Ärzte, die aus dem Ausland nach Bayern kommen, um den Beruf des Arztes auszuüben, müssen ein Verfahren zur Anerkennung ihres Arztdiploms durchlaufen. In Bayern besteht dieses i.Allg. aus der Fachsprachenprüfung (Level C1) und einer Kenntnisprüfung, welche bis zu zweimal wiederholt werden kann. Anstelle der Kenntnisprüfung kann auch ein Gutachterweg gewählt werden, falls die Voraussetzungen erfüllt wurden. Senden Sie mir zu dieser Thematik bitte eine Statistik, aus der hervorgeht: - wie viele Anträge auf Anerkennung eines Nicht-EU-Arztdiploms in Bayern werden jährlich gestellt? - wie viele Anträge werden aus formalen Gründen (Nichterfüllen der Voraussetzungen zu Fachsprachenprüfung und/oder Kenntnisprüfung) abgelehnt? - wie viele der Anträge erzielen am Ende eine Anerkennung des Nicht-EU-Arztdiploms? - wie hoch ist die Durchfallquote bei der Fachsprachenprüfung? - wie hoch ist die Durchfallquote bei der Kenntnisprüfung? - wie viele der Bewerber, die durch ein Gutachten evaluiert wurden, müssen dennoch eine Kenntnisprüfung absolvieren, z.B. weil das Gutachten Mängel in ihren Bewerbungsunterlagen bzw in ihrer medizinischen Ausbildung festgestellt hat? - bezüglich der erfolgreichen Anträge: wie lange dauert im Durchschnitt das gesamte Anerkennungsprozedere?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 255718 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/255718/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Regierung von Oberbayern
Sehr << Antragsteller:in >> Ärzte und Ärztinnen, die Ihre Ausbildung in einem sogenannten Drittstaat …
Von
Regierung von Oberbayern
Betreff
Antworten zu den Fragen zu den Daten für das medizinische Anerkennungsverfahren [#255718]
Datum
12. August 2022 09:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ärzte und Ärztinnen, die Ihre Ausbildung in einem sogenannten Drittstaat absolviert haben und in Bayern die Berufszulassung entweder in Form einer vorübergehenden Erlaubnis (befristet auf zwei Jahre, eingeschränkt auf eine nicht leitende und nicht selbständige Tätigkeit im ausstellenden Bundesland) oder in Form einer Approbation (zeitlich unbefristet und deutschlandweit gültig) beantragen, müssen in Deutschland als fachliche Voraussetzung die Abgeschlossenheit einer ärztlichen Ausbildung nachweisen. Zudem müssen die AntragstellerInnen weitere persönliche Voraussetzungen erfüllen und dafür Nachweise zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung und der Zuverlässigkeit und Würdigkeit zur Ausübung des Arztberufes erbringen. Auch ist der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse notwendig; dieser wird grundsätzlich durch das Bestehen einer Fachsprachprüfung, die bei der Bayerischen Landesärztekammer zu absolvieren ist, erbracht. Für die Erteilung der ärztlichen Approbation - im Unterschied zu einer nur vorübergehenden Erlaubnis - ist es daneben zwingend erforderlich, den Nachweis über die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mittels eines dokumentenbasierten Gutachtens oder einer bestandenen Kenntnisprüfung nachzuweisen. Zu Ihren Fragen können wir uns im Einzelnen wie folgt äußern: Bei der Regierung von Oberbayern wurden im Jahre 2021 1025 Anträge auf Erteilung der Berufserlaubnis und 875 Anträge auf Erteilung der ärztlichen Approbation gestellt. 677 vorübergehende Erlaubnisse wurden im Jahr 2021 ausgestellt. Die erteilten ärztlichen Approbationen mit einer Ausbildung in einem Drittstaat im Jahr 2021 lagen in der Summe bei 788. (Bitte beachten Sie, dass die im Jahre 2021 erteilten Approbationen nicht mit der Zahl der Anträge, die im selben Jahr gestellt wurden, aufgerechnet werden können. Die überwiegende Anzahl der Anträge für die im Jahre 2021 erteilten Approbationen wurden schon in den Vorjahren gestellt.) Ablehnungen aus formalen Gründen, wie z.B. einer nicht nachgewiesenen abgeschlossenen Ausbildung, einer fehlenden Mitwirkungspflicht zur vollständigen und formgültigen Beibringung notwendiger Unterlagen u. a. werden statistisch nicht erfasst. Eine Erhebung der Daten zur Durchfallquote bei der Fachsprachprüfung erfolgt ebenfalls nicht. Bzgl. einer eventuellen statistischen Erfassung können sich ggf. an die für die Durchführung der Fachsprachprüfungen zuständige Bayerische Landesärztekammer wenden. Zur Durchfallquote bei der Kenntnisprüfung können wir Ihnen mitteilen, dass schätzungsweise 80% - 85% der teilnehmenden Personen bereits beim ersten Versuch die Kenntnisprüfung bestehen, im zweiten Versuch dann schon 90%, und nur ein sehr geringer Teil besteht die Prüfung auch beim dritten Versuch und damit endgültig nicht (ca. 5%). Generell können wir bestätigen, dass die Mehrheit der Ausbildungen aus einem Drittstaat im Vergleich zur Deutschen Ausbildung nicht gleichwertig sind, wobei wesentliche Defizite sowohl in der theoretischen Ausbildung als auch in der praktischen Ausbildung vorhanden sein können. In einigen Fällen können allerdings Defizite durch Ausgleichmaßnahmen (erworbene Berufserfahrung, lebenslanges Lernen) ausgeglichen werden. Die Regel ist jedoch, dass nach einer festgestellten Nicht-Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes die Approbation über die Teilnahme an einer Kenntnisprüfung erworben wird. Auch hierüber führen wir keine Statistik. Auch zur Frage nach der durchschnittlichen Zeit für das Anerkennungsprozedere können wir Ihnen lediglich Schätzungen nennen: Im Falle der Erteilung von Berufserlaubnissen beträgt das Anerkennungsprozedere ab Antragseingang bis zur Erteilung der Berufserlaubnis ca. 12 Monate durchschnittlich (wobei sich lange Verzögerungen aus dem Nichtbestehen des Fachsprachtests ergeben können), ab Vollständigkeit der erforderlichen Nachweise 2-4 Wochen. Im Falle der Erteilung von Approbationen beträgt das Anerkennungsprozedere: ab Antragseingang bis zur Erteilung der Approbation: mindestens 4 Monate, 16,5 Monate durchschnittlich, ab Vollständigkeit der Unterlagen bei Gleichwertigkeitsprüfung bei fehlender Gleichwertigkeit und/oder ein-/mehrmaliger Teilnahme an der Kenntnisprüfung: bis zu 20 Monaten, ab Vollständigkeit der Unterlagen bei der direkten Teilnahme an der Kenntnisprüfung : 2-3 Wochen ab Bestehen der Kenntnisprüfung. Im Falle einer Gleichwertigkeitsprüfung, bei der die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bestätigt werden kann (eine Kenntnisprüfung ist dann nicht mehr erforderlich), vergeht bis zur Erteilung der Approbation in der Regel weniger als 1 Jahr. Voraussetzung ist auch hier die Vollständigkeit der Unterlagen. Mit freundlichen Grüßen