Fragen zur Erhebung von Kontaktdaten bei Friseur, Sportverein, Gaststätten oä.

1. Welche Daten werden vepflichtend von wem erhoben+gespeichert?
2. Wer hat wann Zugriff auf die Daten, Welche Behörden haben wann Zugriff auf die Daten?
3. Wie lange werden die Daten gespeichert bei a) Unternehmnen und b)Behörde`.Wann werden Daten wieder gelöscht?
4. Wann werden die Daten an die 'Behörden weitergeleitet? Wer definiert einen Verdachtsfall? Was ist ein positiver Fall? Wer definiert das?
5. Wie ist das genaue Verfahren, wenn ein Verdachtsfall festgestellt wird. Welche Unterschiede bestehen zum bisherigen gesetzlichen vorgeschrieben Verfahren?
(Benachrichtigung des Gesundheitsamt)
Warum wird eine zusätzliche Erhebung erforderlich?
6. Welche Mindestanforderungen an Datensicherheit bestehen?
7. Wie beurteilt der Datenschutzbeauftragte allgemein diese Verpflichtung zur Speicherung bezügl.der Zulässigkeit/Rechtmässigkeit im Rahmen der Datenschutzverordnung?

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  • Datum
    22. Mai 2020
  • Frist
    24. Juni 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Welche Daten wer…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fragen zur Erhebung von Kontaktdaten bei Friseur, Sportverein, Gaststätten oä. [#187211]
Datum
22. Mai 2020 08:25
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Welche Daten werden vepflichtend von wem erhoben+gespeichert? 2. Wer hat wann Zugriff auf die Daten, Welche Behörden haben wann Zugriff auf die Daten? 3. Wie lange werden die Daten gespeichert bei a) Unternehmnen und b)Behörde`.Wann werden Daten wieder gelöscht? 4. Wann werden die Daten an die 'Behörden weitergeleitet? Wer definiert einen Verdachtsfall? Was ist ein positiver Fall? Wer definiert das? 5. Wie ist das genaue Verfahren, wenn ein Verdachtsfall festgestellt wird. Welche Unterschiede bestehen zum bisherigen gesetzlichen vorgeschrieben Verfahren? (Benachrichtigung des Gesundheitsamt) Warum wird eine zusätzliche Erhebung erforderlich? 6. Welche Mindestanforderungen an Datensicherheit bestehen? 7. Wie beurteilt der Datenschutzbeauftragte allgemein diese Verpflichtung zur Speicherung bezügl.der Zulässigkeit/Rechtmässigkeit im Rahmen der Datenschutzverordnung?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187211 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187211 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Fragen zur Erhebung von Kontaktdaten A.Z.: 13-400 II#0836 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Fragen zur Erhebung von Kontaktdaten A.Z.: 13-400 II#0836
Datum
25. Juni 2020 22:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit A.Z.: 13-400 II#0836 Sehr geehrteAntragsteller/in angefügtes Schreiben übersende ich Ihnen mit der Bitte um Kenntnisnahme. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen