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Fragen zur Umsetzung des Artikel 14. Abs. 1 im Bürgerlichen Recht, sowie Vollzug des Erbfalls durch das Nachlassgericht

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Dieser Anfrage teilt sich in zwei, für mich nicht verständliche und nachvollziehbare Abschnitte, die im besonderen das „private“ Eigentum (geschützt durch des Grundgesetz Art. 14 und dem Bürgerlichen Recht) und dem Erbrecht zu Grunde liegen. Daher richtet sich diese Anfrage zum einen an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz sowie an das Bayerische Staatsministerium der Justiz.

Da das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz für die Gesetzgebung das ausschlaggebende Organ sind, die Durchführung und der Vollzug des Erbrechts allerdings Ländersache ist, muss diese Anfrage geteilt werden.

Frage an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz

Interpretation des Artikel 14 Abs. 1: Im Grundgesetz gibt es keine eindeutige Definition zu dem Begriff des Eigentums, jedoch kann der Eigentumsbegriff aus der Verfassung abgeleitet werden. Das Grundrecht wär nicht mehr gewährleistet, wenn der Gesetzgeber an Stellte des Privateigentums etwas setzen könnte, was den Namen „Eigentum“ nicht mehr verdient und gerecht wird. Es ist durch die Zuordnung eines Rechtsgutes an einen Rechtsträger gekennzeichnet und eine spezielle Form der Sachherrschaft. Das Eigentum ist das wichtigste Rechtsinstitut zur Abgrenzung privater Vermögensbereiche. Die sich daraus ergebende Verfügungsbefugnis umfasst auch die Freiheit des Eigentümers, sein Eigentum veräußern zu dürfen, dies ist ein elementarer Bestandteil der Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung. Es steht in einem inneren Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit und hat die Aufgabe, dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich sicherzustellen und ihm eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen.

Daraus entnehme ich dass ich über mein Eigentum zu jeder Zeit frei nach meinem Ermessen verfügen kann. Dem steht aber das Erbrecht, sowie es im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert ist, mit der Benennung von Pflichtteilsberechtigten entgegen. Im Rahmen der eigenverantwortlichen Gestaltung des Lebens habe ich mit meinem Partner zu Lebzeiten einen Erbvertrag geschlossen, indem für den Fall des Ablebens eine einvernehmliche Reglung über den Verbleib und die Aufteilung des Eigentums geregelt wurde. Durch die Beratung eines Notars, wurde auch die im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) verankerte Aufteilung auf eventuelle Pflichtteilsberechtigte berücksichtigt. Dieser Passus gefällt uns Beiden nicht, weil dies nicht unserem Willen unschön gar nicht dem Grundrecht aus Artikel 14.1 GG entspricht. Keiner der infrage kommenden Pflichtteilsberechtigten hat zur Schaffung und Wahrung unseres Eigentums einen Beitrag geleistet bzw. es wurde kein Beitrag geleistet der einen signifikanten Einfluss oder eine Bereicherung in unserem Leben dargestellt hat. Nur aufgrund eines verwandtschaftlichen Verhältnisses (egal welchen Grades) kann kein Erbanspruch entstehen, zumal die Reglung über den Verbleib des Eigentums zu Lebzeiten verfasst oder erstellt wurde.

Der ursprüngliche Gedanke, des Erbrechtes die Hinterbliebenen Abzusichern und zu Versorgen, mag vor 100 Jahren noch seine Berechtigung gehabt haben, in einer Gesellschaft wie der heutigen ist eine jede Person für seine Absicherung in allen Lebenssituationen, so wie seiner Versorgung der Grundbedürfnisse eigenverantwortlich Haftbar. Diese Ausgangslage belohnt beispielsweise potentielle Erben (Pflichtteilsberechtigte), die sich lieber auf Kosten der Solidargemeinschaft durch das Leben „mogeln“, weil sie nicht unseren Wertvorstellungen entsprechen. Mein Partner und ich haben in unserem Leben, durch unsere Arbeit und nur durch unsere Arbeit, Eigentum geschaffen, der im Falle des Ablebens eines Partner im vollem Umfang auf den überlebenden Partner übergehen soll und nicht nur zur Hälfte bzw. Dreiviertel, da Einviertel immer den Pflichtteilsberechtigten zusteht.

Warum gibt es diese Möglichkeit nicht? Warum werden meine(unsere) Grundrechte nicht voll umfänglich durch das BGB umgesetzt. Und wie habe ich vorzugehen. das tatsächlich mein (unser) Wille im Falle des Ablebens auch so umgesetzt werden kann?

Frage an das Bayerische Staatsministerium der Justiz:

Wie im Vorfeld der Fragestellung zu erkennen ist, lehnen ich (wir) die gesetzlich festgelegte Erbfolgereglungen ab. Jetzt geht es tatsächlich um die Umsetzung und Durchführung des Erbfalles im Freistaat Bayern, auf Basis des im BGB festgeschriebenen Erbrechts.

Die Fragen richten sich konkret an die Aufgaben und Durchführungsbestimmung zu den Tätigkeiten eines Nachlassgerichtes.

Der Erblasser verstirbt. Der Tod wird durch einen Arzt festgestellt und durch Totenschein manifestiert. Dieser wird in der Folge dem zuständigen Standesamt übergeben. Das Standesamt stellt nunmehr die Sterbeurkunde aus und informiert das zuständige Nachlassgericht am Amtsgericht.

Wer hat die Hinterbliebenen (beispielweise: erste Ordnung (§ 1924 BGB) - Kinder des Erblassers - in welcher Frist über das Ableben des Erblasser zu informieren?

Führt ein Testament des Erblassers hier zu Einschränkungen bei der Benachrichtigung nach Ableben des Erblassers? Also beispielsweise hat der Erblasser eine Person aus der ersten Ordnung (§ 1924 BGB) - Kinder des Erblassers und Enkelkinder -, also nehmen wir einmal an, das Enkelkind wurde zum Erben erklärt. Werden dann die Kinder ebenso informiert oder obliegt dass dann dem im Testament benannten Erben.

Unter der Voraussetzung, dass der Erblasser beim Ableben einen anderen Lebensmittelpunkt hatte, als der Rest der Familie (aus erster Ordnung (§ 1924 BGB)), ergibt sich für das zuständige Nachlassgericht die Notwendigkeit der Erbenermittlung. Die Frage ist ist nun die Durchführung der Erbenermittlung und/oder Hinterbliebenenermittlung? Und das natürlich im Falle bei Vorlage eines Testaments und ohne Testament bei gesetzlicher Erbfolge. Als wer wird wann vom wem informiert?

Wie gestalten sich dann die weiteren Aufgaben des Nachlassgerichtes bei Vorlage eines Testaments und ohne Testament? Wen muss das Nachlassgericht zur Eröffnung des Nachlassverfahrens laden bzw. schriftlich über die Verfahenseröffnung informieren bei Vorlage eines Testaments und bei gesetzlicher Erbfolge? Auch die Fristen für dieses Vorgehen sollte benannte werden.

Müssen oder sollten die sogenannten Pflichtteilsberechtigten zur Testamentseröffnung geladen oder nur informiert werden.

Welche Rolle spielt der (Vermögens-)Wert in einem Nachlassverfahren. Wird im Falle eines sehr geringen Nachlasses (einige 100 €) anders verfahren als bei größeren Werten (ohne Immobilen und anderen höherpreisigen Wert- oder Kulturgegenständen)?

Welche zusätzlichen Aufgaben muss das Nachlassgericht ergreifen, wenn einer der Erben (Pflichtteilsberechtigten) Zweifel an der Testierfähigkeit hat und unter welchen Voraussetzungen muss da Nachlassgericht zu § 133 BGB tätig werden.

Also im großen und ganzen geht es um die vordefinierten Abläufe die ein Nachlassgericht beim Ableben eines Erblassers abarbeiten muss, ebenso um Fristen in denen hier entsprechend agiert werden muss. Wenn keine Fristen vom Nachlassgericht beachtet werden müssen, stellt sich die Frage warum dann, den Erben Fristen gesetzt werden können?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. Februar 2019
  • Frist
    13. März 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dieser …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fragen zur Umsetzung des Artikel 14. Abs. 1 im Bürgerlichen Recht, sowie Vollzug des Erbfalls durch das Nachlassgericht [#56565]
Datum
10. Februar 2019 09:24
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dieser Anfrage teilt sich in zwei, für mich nicht verständliche und nachvollziehbare Abschnitte, die im besonderen das „private“ Eigentum (geschützt durch des Grundgesetz Art. 14 und dem Bürgerlichen Recht) und dem Erbrecht zu Grunde liegen. Daher richtet sich diese Anfrage zum einen an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz sowie an das Bayerische Staatsministerium der Justiz. Da das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz für die Gesetzgebung das ausschlaggebende Organ sind, die Durchführung und der Vollzug des Erbrechts allerdings Ländersache ist, muss diese Anfrage geteilt werden. Frage an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz Interpretation des Artikel 14 Abs. 1: Im Grundgesetz gibt es keine eindeutige Definition zu dem Begriff des Eigentums, jedoch kann der Eigentumsbegriff aus der Verfassung abgeleitet werden. Das Grundrecht wär nicht mehr gewährleistet, wenn der Gesetzgeber an Stellte des Privateigentums etwas setzen könnte, was den Namen „Eigentum“ nicht mehr verdient und gerecht wird. Es ist durch die Zuordnung eines Rechtsgutes an einen Rechtsträger gekennzeichnet und eine spezielle Form der Sachherrschaft. Das Eigentum ist das wichtigste Rechtsinstitut zur Abgrenzung privater Vermögensbereiche. Die sich daraus ergebende Verfügungsbefugnis umfasst auch die Freiheit des Eigentümers, sein Eigentum veräußern zu dürfen, dies ist ein elementarer Bestandteil der Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung. Es steht in einem inneren Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit und hat die Aufgabe, dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich sicherzustellen und ihm eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen. Daraus entnehme ich dass ich über mein Eigentum zu jeder Zeit frei nach meinem Ermessen verfügen kann. Dem steht aber das Erbrecht, sowie es im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert ist, mit der Benennung von Pflichtteilsberechtigten entgegen. Im Rahmen der eigenverantwortlichen Gestaltung des Lebens habe ich mit meinem Partner zu Lebzeiten einen Erbvertrag geschlossen, indem für den Fall des Ablebens eine einvernehmliche Reglung über den Verbleib und die Aufteilung des Eigentums geregelt wurde. Durch die Beratung eines Notars, wurde auch die im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) verankerte Aufteilung auf eventuelle Pflichtteilsberechtigte berücksichtigt. Dieser Passus gefällt uns Beiden nicht, weil dies nicht unserem Willen unschön gar nicht dem Grundrecht aus Artikel 14.1 GG entspricht. Keiner der infrage kommenden Pflichtteilsberechtigten hat zur Schaffung und Wahrung unseres Eigentums einen Beitrag geleistet bzw. es wurde kein Beitrag geleistet der einen signifikanten Einfluss oder eine Bereicherung in unserem Leben dargestellt hat. Nur aufgrund eines verwandtschaftlichen Verhältnisses (egal welchen Grades) kann kein Erbanspruch entstehen, zumal die Reglung über den Verbleib des Eigentums zu Lebzeiten verfasst oder erstellt wurde. Der ursprüngliche Gedanke, des Erbrechtes die Hinterbliebenen Abzusichern und zu Versorgen, mag vor 100 Jahren noch seine Berechtigung gehabt haben, in einer Gesellschaft wie der heutigen ist eine jede Person für seine Absicherung in allen Lebenssituationen, so wie seiner Versorgung der Grundbedürfnisse eigenverantwortlich Haftbar. Diese Ausgangslage belohnt beispielsweise potentielle Erben (Pflichtteilsberechtigte), die sich lieber auf Kosten der Solidargemeinschaft durch das Leben „mogeln“, weil sie nicht unseren Wertvorstellungen entsprechen. Mein Partner und ich haben in unserem Leben, durch unsere Arbeit und nur durch unsere Arbeit, Eigentum geschaffen, der im Falle des Ablebens eines Partner im vollem Umfang auf den überlebenden Partner übergehen soll und nicht nur zur Hälfte bzw. Dreiviertel, da Einviertel immer den Pflichtteilsberechtigten zusteht. Warum gibt es diese Möglichkeit nicht? Warum werden meine(unsere) Grundrechte nicht voll umfänglich durch das BGB umgesetzt. Und wie habe ich vorzugehen. das tatsächlich mein (unser) Wille im Falle des Ablebens auch so umgesetzt werden kann? Frage an das Bayerische Staatsministerium der Justiz: Wie im Vorfeld der Fragestellung zu erkennen ist, lehnen ich (wir) die gesetzlich festgelegte Erbfolgereglungen ab. Jetzt geht es tatsächlich um die Umsetzung und Durchführung des Erbfalles im Freistaat Bayern, auf Basis des im BGB festgeschriebenen Erbrechts. Die Fragen richten sich konkret an die Aufgaben und Durchführungsbestimmung zu den Tätigkeiten eines Nachlassgerichtes. Der Erblasser verstirbt. Der Tod wird durch einen Arzt festgestellt und durch Totenschein manifestiert. Dieser wird in der Folge dem zuständigen Standesamt übergeben. Das Standesamt stellt nunmehr die Sterbeurkunde aus und informiert das zuständige Nachlassgericht am Amtsgericht. Wer hat die Hinterbliebenen (beispielweise: erste Ordnung (§ 1924 BGB) - Kinder des Erblassers - in welcher Frist über das Ableben des Erblasser zu informieren? Führt ein Testament des Erblassers hier zu Einschränkungen bei der Benachrichtigung nach Ableben des Erblassers? Also beispielsweise hat der Erblasser eine Person aus der ersten Ordnung (§ 1924 BGB) - Kinder des Erblassers und Enkelkinder -, also nehmen wir einmal an, das Enkelkind wurde zum Erben erklärt. Werden dann die Kinder ebenso informiert oder obliegt dass dann dem im Testament benannten Erben. Unter der Voraussetzung, dass der Erblasser beim Ableben einen anderen Lebensmittelpunkt hatte, als der Rest der Familie (aus erster Ordnung (§ 1924 BGB)), ergibt sich für das zuständige Nachlassgericht die Notwendigkeit der Erbenermittlung. Die Frage ist ist nun die Durchführung der Erbenermittlung und/oder Hinterbliebenenermittlung? Und das natürlich im Falle bei Vorlage eines Testaments und ohne Testament bei gesetzlicher Erbfolge. Als wer wird wann vom wem informiert? Wie gestalten sich dann die weiteren Aufgaben des Nachlassgerichtes bei Vorlage eines Testaments und ohne Testament? Wen muss das Nachlassgericht zur Eröffnung des Nachlassverfahrens laden bzw. schriftlich über die Verfahenseröffnung informieren bei Vorlage eines Testaments und bei gesetzlicher Erbfolge? Auch die Fristen für dieses Vorgehen sollte benannte werden. Müssen oder sollten die sogenannten Pflichtteilsberechtigten zur Testamentseröffnung geladen oder nur informiert werden. Welche Rolle spielt der (Vermögens-)Wert in einem Nachlassverfahren. Wird im Falle eines sehr geringen Nachlasses (einige 100 €) anders verfahren als bei größeren Werten (ohne Immobilen und anderen höherpreisigen Wert- oder Kulturgegenständen)? Welche zusätzlichen Aufgaben muss das Nachlassgericht ergreifen, wenn einer der Erben (Pflichtteilsberechtigten) Zweifel an der Testierfähigkeit hat und unter welchen Voraussetzungen muss da Nachlassgericht zu § 133 BGB tätig werden. Also im großen und ganzen geht es um die vordefinierten Abläufe die ein Nachlassgericht beim Ableben eines Erblassers abarbeiten muss, ebenso um Fristen in denen hier entsprechend agiert werden muss. Wenn keine Fristen vom Nachlassgericht beachtet werden müssen, stellt sich die Frage warum dann, den Erben Fristen gesetzt werden können? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 10. Februar 2019. Ich möchte darauf hinweisen, das…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Fragen zur Umsetzung des Artikel 14. Abs. 1 im Bürgerlichen Recht, sowie Vollzug des Erbfalls durch das Nachlassgericht [#56565] - BMJV-ID: [10942002]
Datum
19. Februar 2019 08:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 10. Februar 2019. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auffasse, denn Sie bitten darin um Beantwortung von Fragen bzw. um Stellungnahme. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Zu Ihrer Frage nach der Kollision der Eigentumsgarantie mit dem Erbrecht und insbesondere dem Pflichtteilsrecht möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen: Die Erbrechtsgarantie aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) gibt den Bürgern das Recht, grundsätzlich frei zu bestimmen, wer ihr Vermögen nach ihrem Tod erhalten soll. Die nächsten Angehörigen können deshalb durch Testament enterbt werden. Es ist jedoch seit jeher als ungerecht empfunden worden, wenn in einem Erbfall der überlebende Ehepartner, die Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.) oder die Eltern, wenn diese ohne die Verfügung von Todes wegen gesetzliche Erben geworden wären, gar nichts erhalten. Wegen ihrer engen persönlichen Bindung gilt Entsprechendes für den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Deshalb sichert der Gesetzgeber diesem eng begrenzten Personenkreis den sogenannten Pflichtteil zu. Die Pflichtteilsberechtigten haben gegen den oder die eingesetzten Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB). Mit dem Pflichtteilsrecht für die Abkömmlinge soll sichergestellt werden, dass zumindest ein Teil des Vermögens, das der Erblasser seinerseits ererbt oder erwirtschaftet hat, wertmäßig an die nachfolgenden Generationen weiter gegeben wird. Das Pflichtteilsrecht erscheint dabei auch als ein Ausgleich für die Unterhaltsverpflichtung der Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser, da Kinder auch ohne tatsächliche familiäre Bindung ihren in Not geratenen Eltern bei Bedürftigkeit grundsätzlich Unterhalt zahlen müssen (§§ 1601 ff. BGB). Gerade in Fällen der Pflegebedürftigkeit ist dies von besonderer praktischer Bedeutung. Unterhaltspflicht und Pflichtteilsrecht sind damit zwei Seiten der Familiensolidarität zwischen den Generationen. Den Pflichtteil kann der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten daher auch nur in Ausnahmefällen entziehen. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nach § 2333 BGB nur dann möglich, wenn der Enterbte • sich einer schwerwiegenden Straftat gegen den Erblasser, seinen Ehegatten/Lebenspartner, einen Abkömmling oder einer anderen ähnlich nahestehenden Person schuldig gemacht hat oder • die gegenüber dem Erblasser bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Die geltende Rechtslage hat auch verfassungsrechtliche Gründe: Das Bundesverfassungsgericht (Az: 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03) hat am 19. April 2005 entschieden, dass die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung von Kindern am Erbe ihrer Eltern durch die Erbrechtsgarantie des Grundgesetzes geschützt ist. Außerdem möchte ich Ihnen noch mitteilen, wie Sie Vorkehrungen treffen können, dass Ihr Wille nach Ihren Tod auch umgesetzt wird: Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker bestimmen (§ 2197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB). Die Entscheidung, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, ist Ausfluss der – grundrechtlich geschützten – Testierfreiheit des Erblassers. Es ist auch allein Sache des Erblassers, einen seiner Ansicht nach geeigneten Testamentsvollstrecker auszuwählen. Der Testamentsvollstrecker ist nach § 2203 BGB verpflichtet, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers nach dessen Anordnungen und dessen erkennbarem Willen umzusetzen. Er ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet (§ 2216 BGB). Der Testamentsvollstrecker hat die Stellung eines Treuhänders. Auf das Rechtsverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben finden die für den Auftrag geltenden Rechtsvorschriften aus dem BGB entsprechende Anwendung, insbesondere ist der Testamentsvollstrecker den Erben gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Verletzt der Testamentsvollstrecker schuldhaft seine Verpflichtungen, ist er dem Erben für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich (§ 2219 BGB). Auf Antrag eines der Beteiligten kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker entlassen, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere eine grobe Pflichtverletzung vorliegt (§ 2227 BGB). Eine solche grobe Pflichtverletzung ist etwa dann anzunehmen, wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt ausnutzt, um sich Nachlasswerte, auf die er keinen Anspruch hat, selbst zuzuspielen. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> Warum kann ich die Antwort, meiner damaligen Anfrage unter dem folgenden…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Fragen zur Umsetzung des Artikel 14. Abs. 1 im Bürgerlichen Recht, sowie Vollzug des Erbfalls durch das Nachlassgericht [#56565] - BMJV-ID: [10942002] [#56565]
Datum
15. Oktober 2020 20:13
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> Warum kann ich die Antwort, meiner damaligen Anfrage unter dem folgenden Link: chrome-extension://oemmndcbldboiebfnladdacbdfmadadm/https://media.frag-den-staat.de/files/foi/161137/1801_2019EingabederFrauNAMENAMEAwSv.18.02.2019.pdf, als gesamtes und ungeschwärtztes Dokument, mit allen meinen persönlichen Daten lesen? Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 56565 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/56565/

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Sehr geehrte<Information-entfernt> die Antwort des…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Fragen zur Umsetzung des Artikel 14. Abs. 1 im Bürgerlichen Recht, sowie Vollzug des Erbfalls durch das Nachlassgericht [#56565] - BMJV-ID: [10942002] [#56565]
Datum
19. Oktober 2020 07:46
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,7 KB


Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Sehr geehrte<Information-entfernt> die Antwort des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) auf Ihre Frage vom 10. Februar 2019 datiert vom 19. Februar 2019 und nicht vom 18. Februar 2019. Der Inhalt dieser Antwort ist auf der Plattform fragdenstaat.de einsehbar. Personenbezogene Daten sind dabei nicht erkennbar. Darüber hinaus ist das BMJV nicht Betreiber der Plattform fragdenstaat.de. [cid:image001.jpg@01D65A99.2EA46470] Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.