Fragen zur Umsetzung des Artikel 14. Abs. 1 im Bürgerlichen Recht, sowie Vollzug des Erbfalls durch das Nachlassgerichthttps://fragdenstaat.de/anfrage/fragen-zur-umsetzung-des-artikel-14-abs-1-im-burgerlichen-recht-sowie-vollzug-des-erbfalls-durch-das-nachlassgericht/feed/2020-10-20T07:13:49.968704+00:00Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dieser Anfrage teilt sich in zwei, für mich nicht verständliche und nachvollziehbare Abschnitte, die im besonderen das „private“ Eigentum (geschützt durch des Grundgesetz Art. 14 und dem Bürgerlichen Recht) und dem Erbrecht zu Grunde liegen. Daher richtet sich diese Anfrage zum einen an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz sowie an das Bayerische Staatsministerium der Justiz.
Da das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz für die Gesetzgebung das ausschlaggebende Organ sind, die Durchführung und der Vollzug des Erbrechts allerdings Ländersache ist, muss diese Anfrage geteilt werden.
Frage an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Interpretation des Artikel 14 Abs. 1: Im Grundgesetz gibt es keine eindeutige Definition zu dem Begriff des Eigentums, jedoch kann der Eigentumsbegriff aus der Verfassung abgeleitet werden. Das Grundrecht wär nicht mehr gewährleistet, wenn der Gesetzgeber an Stellte des Privateigentums etwas setzen könnte, was den Namen „Eigentum“ nicht mehr verdient und gerecht wird. Es ist durch die Zuordnung eines Rechtsgutes an einen Rechtsträger gekennzeichnet und eine spezielle Form der Sachherrschaft. Das Eigentum ist das wichtigste Rechtsinstitut zur Abgrenzung privater Vermögensbereiche. Die sich daraus ergebende Verfügungsbefugnis umfasst auch die Freiheit des Eigentümers, sein Eigentum veräußern zu dürfen, dies ist ein elementarer Bestandteil der Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung. Es steht in einem inneren Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit und hat die Aufgabe, dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich sicherzustellen und ihm eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen.
Daraus entnehme ich dass ich über mein Eigentum zu jeder Zeit frei nach meinem Ermessen verfügen kann. Dem steht aber das Erbrecht, sowie es im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert ist, mit der Benennung von Pflichtteilsberechtigten entgegen. Im Rahmen der eigenverantwortlichen Gestaltung des Lebens habe ich mit meinem Partner zu Lebzeiten einen Erbvertrag geschlossen, indem für den Fall des Ablebens eine einvernehmliche Reglung über den Verbleib und die Aufteilung des Eigentums geregelt wurde. Durch die Beratung eines Notars, wurde auch die im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) verankerte Aufteilung auf eventuelle Pflichtteilsberechtigte berücksichtigt. Dieser Passus gefällt uns Beiden nicht, weil dies nicht unserem Willen unschön gar nicht dem Grundrecht aus Artikel 14.1 GG entspricht. Keiner der infrage kommenden Pflichtteilsberechtigten hat zur Schaffung und Wahrung unseres Eigentums einen Beitrag geleistet bzw. es wurde kein Beitrag geleistet der einen signifikanten Einfluss oder eine Bereicherung in unserem Leben dargestellt hat. Nur aufgrund eines verwandtschaftlichen Verhältnisses (egal welchen Grades) kann kein Erbanspruch entstehen, zumal die Reglung über den Verbleib des Eigentums zu Lebzeiten verfasst oder erstellt wurde.
Der ursprüngliche Gedanke, des Erbrechtes die Hinterbliebenen Abzusichern und zu Versorgen, mag vor 100 Jahren noch seine Berechtigung gehabt haben, in einer Gesellschaft wie der heutigen ist eine jede Person für seine Absicherung in allen Lebenssituationen, so wie seiner Versorgung der Grundbedürfnisse eigenverantwortlich Haftbar. Diese Ausgangslage belohnt beispielsweise potentielle Erben (Pflichtteilsberechtigte), die sich lieber auf Kosten der Solidargemeinschaft durch das Leben „mogeln“, weil sie nicht unseren Wertvorstellungen entsprechen. Mein Partner und ich haben in unserem Leben, durch unsere Arbeit und nur durch unsere Arbeit, Eigentum geschaffen, der im Falle des Ablebens eines Partner im vollem Umfang auf den überlebenden Partner übergehen soll und nicht nur zur Hälfte bzw. Dreiviertel, da Einviertel immer den Pflichtteilsberechtigten zusteht.
Warum gibt es diese Möglichkeit nicht? Warum werden meine(unsere) Grundrechte nicht voll umfänglich durch das BGB umgesetzt. Und wie habe ich vorzugehen. das tatsächlich mein (unser) Wille im Falle des Ablebens auch so umgesetzt werden kann?
Frage an das Bayerische Staatsministerium der Justiz:
Wie im Vorfeld der Fragestellung zu erkennen ist, lehnen ich (wir) die gesetzlich festgelegte Erbfolgereglungen ab. Jetzt geht es tatsächlich um die Umsetzung und Durchführung des Erbfalles im Freistaat Bayern, auf Basis des im BGB festgeschriebenen Erbrechts.
Die Fragen richten sich konkret an die Aufgaben und Durchführungsbestimmung zu den Tätigkeiten eines Nachlassgerichtes.
Der Erblasser verstirbt. Der Tod wird durch einen Arzt festgestellt und durch Totenschein manifestiert. Dieser wird in der Folge dem zuständigen Standesamt übergeben. Das Standesamt stellt nunmehr die Sterbeurkunde aus und informiert das zuständige Nachlassgericht am Amtsgericht.
Wer hat die Hinterbliebenen (beispielweise: erste Ordnung (§ 1924 BGB) - Kinder des Erblassers - in welcher Frist über das Ableben des Erblasser zu informieren?
Führt ein Testament des Erblassers hier zu Einschränkungen bei der Benachrichtigung nach Ableben des Erblassers? Also beispielsweise hat der Erblasser eine Person aus der ersten Ordnung (§ 1924 BGB) - Kinder des Erblassers und Enkelkinder -, also nehmen wir einmal an, das Enkelkind wurde zum Erben erklärt. Werden dann die Kinder ebenso informiert oder obliegt dass dann dem im Testament benannten Erben.
Unter der Voraussetzung, dass der Erblasser beim Ableben einen anderen Lebensmittelpunkt hatte, als der Rest der Familie (aus erster Ordnung (§ 1924 BGB)), ergibt sich für das zuständige Nachlassgericht die Notwendigkeit der Erbenermittlung. Die Frage ist ist nun die Durchführung der Erbenermittlung und/oder Hinterbliebenenermittlung? Und das natürlich im Falle bei Vorlage eines Testaments und ohne Testament bei gesetzlicher Erbfolge. Als wer wird wann vom wem informiert?
Wie gestalten sich dann die weiteren Aufgaben des Nachlassgerichtes bei Vorlage eines Testaments und ohne Testament? Wen muss das Nachlassgericht zur Eröffnung des Nachlassverfahrens laden bzw. schriftlich über die Verfahenseröffnung informieren bei Vorlage eines Testaments und bei gesetzlicher Erbfolge? Auch die Fristen für dieses Vorgehen sollte benannte werden.
Müssen oder sollten die sogenannten Pflichtteilsberechtigten zur Testamentseröffnung geladen oder nur informiert werden.
Welche Rolle spielt der (Vermögens-)Wert in einem Nachlassverfahren. Wird im Falle eines sehr geringen Nachlasses (einige 100 €) anders verfahren als bei größeren Werten (ohne Immobilen und anderen höherpreisigen Wert- oder Kulturgegenständen)?
Welche zusätzlichen Aufgaben muss das Nachlassgericht ergreifen, wenn einer der Erben (Pflichtteilsberechtigten) Zweifel an der Testierfähigkeit hat und unter welchen Voraussetzungen muss da Nachlassgericht zu § 133 BGB tätig werden.
Also im großen und ganzen geht es um die vordefinierten Abläufe die ein Nachlassgericht beim Ableben eines Erblassers abarbeiten muss, ebenso um Fristen in denen hier entsprechend agiert werden muss. Wenn keine Fristen vom Nachlassgericht beachtet werden müssen, stellt sich die Frage warum dann, den Erben Fristen gesetzt werden können?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen GrüßenDer Status wurde auf „Information nicht vorhanden“ gesetzt. Kosten in Höhe von 0.0 EUR wurden angegeben.2020-10-20T07:13:49.968704+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/fragen-zur-umsetzung-des-artikel-14-abs-1-im-burgerlichen-recht-sowie-vollzug-des-erbfalls-durch-das-nachlassgericht/#ereignis-767255Der Status wurde auf „Information nicht vorhanden“ gesetzt. Kosten in Höhe von 0.0 EUR wurden angegeben.Nachricht von Bundesministerium der Justiz erhalten.2020-10-19T05:47:05.617761+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/fragen-zur-umsetzung-des-artikel-14-abs-1-im-burgerlichen-recht-sowie-vollzug-des-erbfalls-durch-das-nachlassgericht/#ereignis-766467Nachricht von Bundesministerium der Justiz erhalten.Nachricht wurde an Bundesministerium der Justiz gesendet.2020-10-15T18:13:19.411993+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/fragen-zur-umsetzung-des-artikel-14-abs-1-im-burgerlichen-recht-sowie-vollzug-des-erbfalls-durch-das-nachlassgericht/#ereignis-764878Nachricht wurde an Bundesministerium der Justiz gesendet.Der Status wurde auf „Unbekannt“ gesetzt.2019-03-19T07:43:52.645127+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/fragen-zur-umsetzung-des-artikel-14-abs-1-im-burgerlichen-recht-sowie-vollzug-des-erbfalls-durch-das-nachlassgericht/#ereignis-265454Der Status wurde auf „Unbekannt“ gesetzt.Nachricht von Bundesministerium der Justiz erhalten.2019-02-19T07:14:02.390234+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/fragen-zur-umsetzung-des-artikel-14-abs-1-im-burgerlichen-recht-sowie-vollzug-des-erbfalls-durch-das-nachlassgericht/#ereignis-237871Nachricht von Bundesministerium der Justiz erhalten.Nachricht wurde an Bundesministerium der Justiz gesendet.2019-02-10T08:24:09.573659+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/fragen-zur-umsetzung-des-artikel-14-abs-1-im-burgerlichen-recht-sowie-vollzug-des-erbfalls-durch-das-nachlassgericht/#ereignis-228222Nachricht wurde an Bundesministerium der Justiz gesendet.