Fragenkatalog sowie Gesprächsprotokoll Böhning / Krömer am 14.7.16 (Thema: Rigaer94)

1. den Fragenkatalog der Senatskanzlei an die Senatsverwaltung für Inneres in der ursprünglichen Fassung vom 13. Juli 2016 sowie in der aktualisierten / präzisierten Fassung vom 14. Juli 2016;

2. Antwort(en) der Senatsverwaltung für Inneres, soweit zum Antragszeitpunkt vorliegend;

3. Einladung und sonstigen, mit der Sache zusammenhängenden Schriftverkehr im Vor- und Nachfeld des Treffens zwischen StS Böhning und StS Krömer am 14. Juli 2016;

4. Protokoll, schriftliche Notizen, Aktenvermerke oder sonstige Niederschriften zum Treffen zwischen StS Böhning und StS Krömer am 14. Juli 2016

Sämtliche o.g. Dokumente müssten aus dem Themenkomplex des Polizeieinsatzes sowie des politischen und verwaltungstechnischen Umgangs mit der Situation um die Rigaer Str. 94 stammen. Ihre Existenz ist ausweislich dem Artikel der Berliner Morgenpost vom 14. Juli 2016 (http://www.morgenpost.de/bezirke/friedrichshain-kreuzberg/article207840597/Streit-um-Rigaer-94-geht-vor-Gericht-weiter.html) bestätigt.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    14. Juli 2016
  • Frist
    16. August 2016
  • Kosten dieser Information:
    100,00 Euro
  • 0 Follower:innen
Hannes Kling
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
Hannes Kling
Betreff
Fragenkatalog sowie Gesprächsprotokoll Böhning / Krömer am 14.7.16 (Thema: Rigaer94) [#17314]
Datum
14. Juli 2016 20:29
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. den Fragenkatalog der Senatskanzlei an die Senatsverwaltung für Inneres in der ursprünglichen Fassung vom 13. Juli 2016 sowie in der aktualisierten / präzisierten Fassung vom 14. Juli 2016; 2. Antwort(en) der Senatsverwaltung für Inneres, soweit zum Antragszeitpunkt vorliegend; 3. Einladung und sonstigen, mit der Sache zusammenhängenden Schriftverkehr im Vor- und Nachfeld des Treffens zwischen StS Böhning und StS Krömer am 14. Juli 2016; 4. Protokoll, schriftliche Notizen, Aktenvermerke oder sonstige Niederschriften zum Treffen zwischen StS Böhning und StS Krömer am 14. Juli 2016 Sämtliche o.g. Dokumente müssten aus dem Themenkomplex des Polizeieinsatzes sowie des politischen und verwaltungstechnischen Umgangs mit der Situation um die Rigaer Str. 94 stammen. Ihre Existenz ist ausweislich dem Artikel der Berliner Morgenpost vom 14. Juli 2016 (http://www.morgenpost.de/bezirke/friedrichshain-kreuzberg/article207840597/Streit-um-Rigaer-94-geht-vor-Gericht-weiter.html) bestätigt.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Hannes Kling <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Hannes Kling

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Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Ihr Antrag an den Regierenden Bürgermeister vom 14. Juli 2016, Eingang 20:30 Uhr Sehr geehrter Herr Kling, in Ih…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz - Fragenkatalog sowie Gesprächsprotokoll Böhning / Krömer am 14.7.16 (Thema: Rigaer94)
Datum
29. Juli 2016 12:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihr Antrag an den Regierenden Bürgermeister vom 14. Juli 2016, Eingang 20:30 Uhr Sehr geehrter Herr Kling, in Ihrem o.g. Antrag haben Sie darum gebeten, vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft informiert zu werden. Dieser Bitte komme ich hiermit nach. Anträge auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft sind gemäß § 16 S. 1 IFG gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren ergibt sich gemäß § 16 S. 2 IFG aus dem Gesetz über Gebühren und Beiträge i. V. m. der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO). Entsprechend dem Gebührenverzeichnis zu § 1 VGebO, Tarifstelle 1004 a) Nr. 2 betragen die Kosten für eine einfache schriftliche Aktenauskunft, von der ich im vorliegenden Fall ausgehe, 5 ,- bis 100 ,- €. Zur Bestimmung des Verwaltungsaufwands ist auch der entstandene Personalaufwand zu berücksichtigen. Die Kosten des Personaleinsatzes orientieren sich dabei an den durch die Senatsverwaltung für Finanzen festgelegten Stundensätzen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15.05.2012, Az 2 K 65.11, juris Rn. 23 und Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom 8. Februar 2016 „Gebührenerhebung nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge – Kosten des Verwaltungsaufwandes“). Die genaue Festsetzung der Gebühr kann erst nach Abschluss der Bearbeitung des Antrags erfolgen. Vor diesem Hintergrund wird um Mitteilung gebeten, ob Sie Ihren Antrag weiter aufrechterhalten möchten. Die abschließende Bearbeitung Ihres Antrags hat zudem in einem rechtsbehelfsfähigen schriftlichen Verwaltungsakt (Bescheid) zu erfolgen. Die Bekanntgabe eines solchen Bescheids muss nach § 41 VwVfG für die Behörde nachvollziehbar sein, da der Zeitpunkt der Bekanntgabe die Rechtsbehelfsbelehrung für das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Gang setzt. Eine elektronische Übersendung des Verwaltungsakts ist im Sinne von § 41 Abs. 2 S. 2 VwVfG nicht möglich, da der Regierende Bürgermeister nicht über die Möglichkeiten eines hierfür erforderlichen elektronischen Signaturverfahrens verfügt. Ich darf Sie daher um Mitteilung einer postalischen Anschrift für die wirksame Bekanntgabe des zu erlassenen Verwaltungsakts bitten. Sollte keine Mitteilung Ihrerseits über die beiden vorgenannten Punkte beim Regierenden Bürgermeister – Senatskanzlei eingehen, werde ich davon ausgehen, dass Sie kein Interesse mehr an der Bearbeitung haben. Hierfür habe ich mir eine Frist bis zum 12. August 2016 notiert. Nach Ablauf dieser Frist werde ich das Verfahren einstellen. Mit freundlichen Grüßen