Frauenhäuser

Stimmt es das sie den Frauenhäusern vorschreiben wollen, zu welchen Themen sie Fortbildungen veranstalten, und gefordert haben die Fortbildung zur Istanbuler Konvention zu streichen oder zu ändern? Stimmt es das sie die Finanzierung streichen/einschränken wollen wenn die Frauenhäuser keine Personen spezifischen Daten zu den Aufgenommen machen. Stimmt es das sie allgemein der Meinung sind das ausreichend Plätze für Frauen vorhanden sind?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. August 2018
  • Frist
    8. September 2018
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Nicolai Kirsten
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Nicolai Kirsten
Betreff
Frauenhäuser [#32693]
Datum
7. August 2018 18:09
An
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Stimmt es das sie den Frauenhäusern vorschreiben wollen, zu welchen Themen sie Fortbildungen veranstalten, und gefordert haben die Fortbildung zur Istanbuler Konvention zu streichen oder zu ändern? Stimmt es das sie die Finanzierung streichen/einschränken wollen wenn die Frauenhäuser keine Personen spezifischen Daten zu den Aufgenommen machen. Stimmt es das sie allgemein der Meinung sind das ausreichend Plätze für Frauen vorhanden sind?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Nicolai Kirsten <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Nicolai Kirsten
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrte Frau Kirsten, wir bedanken uns für Ihre Anfrage zu Frauenhäusern und bestätigen gerne den Empfang de…
Sehr geehrte Frau Kirsten, wir bedanken uns für Ihre Anfrage zu Frauenhäusern und bestätigen gerne den Empfang der E-Mail. Freundliche Grüße

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Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Kirsten, mit E-Mail vom 7. August 2018 haben Sie unter Berufung auf das IFG NRW, das UIG NRW u…
Sehr geehrter Herr Kirsten, mit E-Mail vom 7. August 2018 haben Sie unter Berufung auf das IFG NRW, das UIG NRW und das VIG einen Antrag auf die Übersendung von Antworten auf verschiedene Fragen zum Thema Frauenhäuser gestellt. Leider kann ich die von Ihnen in diesem Rahmen aufgeworfenen Fragen nicht beantworten, zumal das UlG NRW und das VIG schon aus thematischen Gründen als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht kommen. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sind auf Antrag grundsätzlich alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandene Informationen zugänglich zu machen. Allerdings zielt Ihre Anfrage nicht auf die Vorlage bestimmter hier vorhandener Informationen ab, Sie bitten vielmehr um die Darlegung einer Position des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen zu den gestellten Fragen. Dieses Anliegen unterfällt nicht dem IFG. Aber selbst wenn Sie die Vorlage konkretisierter Informationen angefordert hätten, würde das zu keinem anderen Ergebnis führen. Zu den Fragen 1 und 2 verfüge ich über keine Informationen in Bild, Ton oder sonstiger Weise, die ich Ihnen zugänglich machen könnte. Zur dritten Frage könnten Sie auf die öffentlich zugänglichen Landtagsprotokolle zurückgreifen zum Antrag "Istanbul-Konvention konsequent umsetzen - Mädchen und Frauen vor Gewalt schützen“. Abschließend weise ich Sie auf Ihr Recht gemäß § 13 Absatz. 2 IFG NRW hin, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf) als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Die Ablehnung Ihres Antrags ist gem. § 11 Absatz 1 Satz 2 IFG NRW gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen