Freischussregelungen an Universitäten und Hochschulen

Informationen zu Vergünstigungen für Studierende während der Coronapandemie was Prüfungen angeht (Freischussregelungen, Aufhebung der Fristen etc.).

Heißt, eine Aufschlüsselung von Hochschulen und Universitäten, die entsprechende Regelungen in dem SoSe 2020, WiSe 20/21 und für das SoSe 2021 umgesetzt haben oder umsetzen werden.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    29. März 2021
  • Frist
    1. Mai 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen zu Vergünsti…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Freischussregelungen an Universitäten und Hochschulen [#216942]
Datum
29. März 2021 16:34
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zu Vergünstigungen für Studierende während der Coronapandemie was Prüfungen angeht (Freischussregelungen, Aufhebung der Fristen etc.). Heißt, eine Aufschlüsselung von Hochschulen und Universitäten, die entsprechende Regelungen in dem SoSe 2020, WiSe 20/21 und für das SoSe 2021 umgesetzt haben oder umsetzen werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216942 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216942/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: 412-18501/42(2021) Berlin, 19.04.20…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
AW: Freischussregelungen an Universitäten und Hochschulen [#216942]
Datum
19. April 2021 10:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: 412-18501/42(2021) Berlin, 19.04.2021 Betreff: Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz vom 29. März 2021 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) vom 1. April 2020. Leider kann ich Ihrem Auskunftsbegehren nicht nachkommen, da das Bundesministerium für Bildung und Forschung für die Beantwortung Ihres Antrages nicht zuständig ist. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Anfrage an die jeweiligen für die Hochschulen zuständigen Landesbehörden der 16 Länder. Mit Ihrem Antrag bitten Sie um Zusendung von „Informationen zu Vergünstigungen für Studierende während der Coronapandemie was Prüfungen angeht (Freischussregelungen, Aufhebung der Fristen etc.). Heißt, eine Aufschlüsselung von Hochschulen und Universitäten, die entsprechende Regelungen in dem SoSe 2020, WiSe 20/21 und für das SoSe 2021 umgesetzt haben oder umsetzen werden.“ Gemäß föderaler Ordnung liegt die Kulturhoheit bei den Ländern. Die Länder sind somit für die Hochschulen in ihrem Bundesland und für alle aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführten Sonderregelungen im jeweiligen Landeshochschulgesetz bspw. zu Fristverlängerungen für Prüfungen zuständig. Die Umsetzung der gesetzlichen Sonderregelungen des Landes erfolgt durch die Hochschulen durch Anpassung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen. Diese Antwort ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen