Freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern

Anfrage an: Landesbetrieb Verkehr

1. Richtlinien und ähnliche Dokumente inklusive Ermessensausübung zur Zuteilung von Erkennungsnummern und Größe der Kennzeichen für die freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern (z.B. E-Bikes i.S.d. StVO, Speed-Pedelecs, Elektroroller), insbesondere das Ergebnisprotokoll aus der Besprechung am 08.09.2022 beim LBV Mitte zu dieser Thematik, berücksichtigte Kriterien z.B. a. Breite der Fahrzeuge, b. Verletzungsgefahr durch überstehende Kennzeichen, c. Luftwiderstand bei schwach motorisierten Fahrzeugen < 1 kW

2. Richtlinien und ähnliche Dokumente inklusive Ermessensausübung zur Zuteilung von Erkennungsnummern für die Zulassung von allen übrigen Krafträdern

3. a.) Anzahl verfügbarer/noch nicht vergebener vierstelliger Erkennungsnummern zu einem möglichst aktuellen Zeitpunkt, falls vorhanden zusätzlich Referenzwert 01.01.2022. b.) Anzahl der vergebenen vierstelligen Erkennungsnummern, falls vorhanden zusätzlich Referenzwert 01.01.2022.

4. a.) Anzahl freiwillige Zulassungen von Kleinkrafträdern seit Januar 2022, falls vorhanden Differenzierung nach E-Bikes i.S.d. StVO, Speed-Pedelecs, Elektroroller und Sonstige, b.) Bestand zugelassene Leichtkrafträder ohne Kleinkrafträder, c.) Bestand zugelassene Kleinkrafträder

5. a.) Ist für Leichtkrafträder und Kleinkrafträder eine Kennzeichengröße von 190 mm x 130 mm bzw. 180 mm x 200 mm zulässig, sofern (ggf. ausnahmsweise) eine vierstellige Erkennungsnummer zugewiesen wird? b.) Ist für Leichtkrafträder und Kleinkrafträder eine Kennzeichengröße von 220 mm x 130 mm bzw. 220 mm x 200 mm zulässig, sofern eine fünfstellige Erkennungsnummer zugewiesen wird?

Vielen Dank für Ihre Auskünfte!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Oktober 2022
  • Frist
    8. November 2022
  • 5 Follower:innen
Benjamin Harders
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Landesbetrieb Verkehr Details
Von
Benjamin Harders
Betreff
Freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern [#260197]
Datum
4. Oktober 2022 14:28
An
Landesbetrieb Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
1. Richtlinien und ähnliche Dokumente inklusive Ermessensausübung zur Zuteilung von Erkennungsnummern und Größe der Kennzeichen für die freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern (z.B. E-Bikes i.S.d. StVO, Speed-Pedelecs, Elektroroller), insbesondere das Ergebnisprotokoll aus der Besprechung am 08.09.2022 beim LBV Mitte zu dieser Thematik, berücksichtigte Kriterien z.B. a. Breite der Fahrzeuge, b. Verletzungsgefahr durch überstehende Kennzeichen, c. Luftwiderstand bei schwach motorisierten Fahrzeugen < 1 kW 2. Richtlinien und ähnliche Dokumente inklusive Ermessensausübung zur Zuteilung von Erkennungsnummern für die Zulassung von allen übrigen Krafträdern 3. a.) Anzahl verfügbarer/noch nicht vergebener vierstelliger Erkennungsnummern zu einem möglichst aktuellen Zeitpunkt, falls vorhanden zusätzlich Referenzwert 01.01.2022. b.) Anzahl der vergebenen vierstelligen Erkennungsnummern, falls vorhanden zusätzlich Referenzwert 01.01.2022. 4. a.) Anzahl freiwillige Zulassungen von Kleinkrafträdern seit Januar 2022, falls vorhanden Differenzierung nach E-Bikes i.S.d. StVO, Speed-Pedelecs, Elektroroller und Sonstige, b.) Bestand zugelassene Leichtkrafträder ohne Kleinkrafträder, c.) Bestand zugelassene Kleinkrafträder 5. a.) Ist für Leichtkrafträder und Kleinkrafträder eine Kennzeichengröße von 190 mm x 130 mm bzw. 180 mm x 200 mm zulässig, sofern (ggf. ausnahmsweise) eine vierstellige Erkennungsnummer zugewiesen wird? b.) Ist für Leichtkrafträder und Kleinkrafträder eine Kennzeichengröße von 220 mm x 130 mm bzw. 220 mm x 200 mm zulässig, sofern eine fünfstellige Erkennungsnummer zugewiesen wird? Vielen Dank für Ihre Auskünfte!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 260197 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260197/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Benjamin Harders << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Benjamin Harders
Landesbetrieb Verkehr
Guten Tag, Ihre Mail ist beim Landesbetrieb Verkehr (LBV) eingegangen. Die Beantwortung erfolgt in der Reihenfolge…
Von
Landesbetrieb Verkehr
Betreff
Automatische Antwort: [EXTERN]- Freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern [#260197]
Datum
4. Oktober 2022 14:28
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, Ihre Mail ist beim Landesbetrieb Verkehr (LBV) eingegangen. Die Beantwortung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs. Haben Sie daher bitte etwas Geduld, wir melden uns. Bitte beachten Sie, dass ein Widerspruch per E-Mail nicht zulässig ist. Weitere Informationen: http://www.hamburg.de/lbv/ Ihr LBV Team
Benjamin Harders
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern“ vo…
An Landesbetrieb Verkehr Details
Von
Benjamin Harders
Betreff
AW: Automatische Antwort: [EXTERN]- Freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern [#260197]
Datum
15. November 2022 15:51
An
Landesbetrieb Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern“ vom 04.10.2022 (#260197) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Wenn Sie auch so freundlich sein könnten das Bund-Länder-Schreiben o.ä. zu der Thematik Freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern mit zu veröffentlichen, müsste ich hierzu keinen separaten Antrag stellen. Hierin soll soll es angeblich auch um Vorgaben zur Größe von Kennzeichen gehen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Benjamin Harders
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern“ vo…
An Landesbetrieb Verkehr Details
Von
Benjamin Harders
Betreff
AW: Automatische Antwort: [EXTERN]- Freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern [#260197]
Datum
23. November 2022 19:01
An
Landesbetrieb Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern“ vom 04.10.2022 (#260197) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 16 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Das letzte Woche explizit angeforderte Schreiben wurden mittlerweile hier veröffentlicht: https://fragdenstaat.de/anfrage/freiwillige-zulassung-von-elektrokleinstfahrzeugen-kleinkraftraedern-1/750193/anhang/2022-10-24-erlass-hmwevw-ekf-und-kleinkraftraeder-mit-anlage-protokoll-2.pdf Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Landesbetrieb Verkehr
Sehr geehrter Herr Harders, für die Verspätung der Antwort auf Ihre nachstehende Anfrage möchte ich mich zunächs…
Von
Landesbetrieb Verkehr
Betreff
AW: [EXTERN]- AW: Automatische Antwort: [EXTERN]- Freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern [#260197]
Datum
2. Dezember 2022 07:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Harders, für die Verspätung der Antwort auf Ihre nachstehende Anfrage möchte ich mich zunächst entschuldigen. Wie bereits auf anderem Wege kommuniziert, war eine frühere Beantwortung uns leider nicht möglich. Zu Ihren am 04.10.2022 übermittelten Fragen nehme ich für den LBV wie folgt Stellung. Zur besseren Lesbarkeit habe ich Ihre jeweilige Frage noch einmal jeweils in roter Schrift und kursiv gedruckt vorangestellt. 1. Richtlinien und ähnliche Dokumente inklusive Ermessensausübung zur Zuteilung von Erkennungsnummern und Größe der Kennzeichen für die freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern (z.B. E-Bikes i.S.d. StVO, Speed-Pedelecs, Elektroroller), insbesondere das Ergebnisprotokoll aus der Besprechung am 08.09.2022 beim LBV Mitte zu dieser Thematik, berücksichtigte Kriterien z.B. a. Breite der Fahrzeuge, b. Verletzungsgefahr durch überstehende Kennzeichen, c. Luftwiderstand bei schwach motorisierten Fahrzeugen < 1 kW Für die Zuteilung von Erkennungsnummern an Fahrzeuge gelten folgende gesetzliche Regelungen. Gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. Abs.2 Satz 1 Nr. 1 lit. d) Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) können grundsätzlich zulassungsfreie zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder freiwillig zugelassen werden. Mit dem Antrag auf freiwillige Zulassung geht die Zuteilung eines allgemeinen Kennzeichens einher, für welches eine entsprechende Kennzeichenhalterung erforderlich ist. Ob eine solche technische Änderung zulässig ist, ist – wie bei allen Fahrzeugen – im Einzelfall zu prüfen. Hierbei sind weitere gesetzliche Regelungen zu beachten, vor allem § 30c Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Danach dürfen am Umriss der Fahrzeuge keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden. Ein Kennzeichen ist demnach nur dann zuzuteilen, wenn dessen Anbringung am konkreten Fahrzeug dessen Umriss nicht derart verändert, dass es dadurch zu einer vermeidbaren Gefährdung anderer (bzw. des Verkehrs) kommen kann. Gem. § 3 Abs. 3 FZV iVm § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. d) FZV darf diesem Fahrzeug kein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen zugeteilt werden. Denn nach Nr. 1 S. 2 der Anlage 4 zur FZV dürfen verkleinerte zweizeilige Kennzeichen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Abs. 6 Nr. 3 FZV zugeteilt werden. Hierunter fallen zwei—und dreirädrige Kleinkrafträder nicht. Aus diesem Grund kommen für Kleinkrafträder regelmäßig nur die für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kennzeichen gem. Nr. 1 S. 1 lit. b Alt. 2 der Anlage 4 zur FZV mit einem Größtmaß der Breite von 280 mm und einer Höhe von 200 mm in Betracht. Als Unterlage gilt auch im LBV das Ergebnis zu TOP 5 der Besprechung im 123. Bund-Länder-Fachausschuss Fahrzeug-Zulassung (BLFA-Fz) im September 2022 in Kiel zum Thema der freiwilligen Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen und Kleinkrafträdern. Dieses liegt ihnen bereits vor (siehe hier<https://fragdenstaat.de/anfrage/freiwillige-zulassung-von-elektrokleinstfahrzeugen-kleinkraftraedern-1/750193/anhang/2022-10-24-erlass-hmwevw-ekf-und-kleinkraftraeder-mit-anlage-protokoll-2.pdf>). Auf eine erneute Übersendung wird daher verzichtet. Eine Besprechung vom 08.09.2022 im LBV Mitte zu genannten Thema ist nicht bekannt und konnte trotz intensiver Recherche nicht ausfindig gemacht werden. Ohne weitere Angaben, wie z.B. Details zu Teilnehmenden, Uhrzeit o.ä. können daher weder ein Besprechungsprotokoll noch etwaige Inhalte übermittelt werden. 2. Richtlinien und ähnliche Dokumente inklusive Ermessensausübung zur Zuteilung von Erkennungsnummern für die Zulassung von allen übrigen Krafträdern Gemäß § 8 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) teilt die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. Die Erkennungsnummer bestimmt sich nach Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4) der FZV. Außerdem sind die Vorgaben der Anlage 4 der FZV zu beachten. Insbesondere die Zuteilung von kurzen Kennzeichen erfolgt nach Ermessen der Zulassungsbehörde. Eine inhaltlich ähnliche Anfrage sowie die dazugehörige Antwort finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/207039 3. a.) Anzahl verfügbarer/noch nicht vergebener vierstelliger Erkennungsnummern zu einem möglichst aktuellen Zeitpunkt, falls vorhanden zusätzlich Referenzwert 01.01.2022. b.) Anzahl der vergebenen vierstelligen Erkennungsnummern, falls vorhanden zusätzlich Referenzwert 01.01.2022. Die Bestandszahlen wurden Stand 29.11.2022: zu Frage 3 a.) Zur Zeit sind 11.740 2+2 Kombinationen und 2.766 1+3 Kombinationen verfügbar / nicht vergeben zu Frage 3 b.) Zur Zeit sind 48.611 2+2 Kombinationen und 20.654 1+3 Kombination nicht verfügbar / vergeben Ein Referenzwert aus der Vergangenheit (hier 01.01.2022) liegt dem LBV nicht vor. 4. a.) Anzahl freiwillige Zulassungen von Kleinkrafträdern seit Januar 2022, falls vorhanden Differenzierung nach E-Bikes i.S.d. StVO, Speed-Pedelecs, Elektroroller und Sonstige, b.) Bestand zugelassene Leichtkrafträder ohne Kleinkrafträder, c.) Bestand zugelassene Kleinkrafträder. zu Frage 4a): Diese Zulassungsstatistik wird im LBV nicht nach Klassen differenziert geführt. Eine Nachvollziehbarkeit über einen längeren Zeitraum besteht lediglich in Bezug auf Krafträder insgesamt, differenziert nach Antriebsart. Zu Frage 4b): Bestand (29.11.22) Leichtkraftrad der Klasse L6-e:2 Unterklassen L6e-A: Leichtes Straßen-Quad bis 4 kW: 0 L6e-BU: Leichtes Vierradmobil für Güterbeförderung: ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Nutzfahrzeug: 0 L6e-BP: Leichtes Vierradmobil für Personenbeförderung: hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug: 1 zu Frage 4c): Hier kann ich den Bestand zum 29.11.2022 gegliedert in die Kleinkraftklassen anbieten: L1e-A: Fahrrad mit Antriebssystem (vermarktet als Pedelec): 3 L1e-B: Zweirädriges Kleinkraftrad: 914 L2e-P: Dreirädriges Moped, ausgelegt für die Beförderung von Personen: 1 L2e-U: Dreirädriges Moped, ausgelegt für die Beförderung von Gütern: 0 5. a.) Ist für Leichtkrafträder und Kleinkrafträder eine Kennzeichengröße von 190 mm x 130 mm bzw. 180 mm x 200 mm zulässig, sofern (ggf. ausnahmsweise) eine vierstellige Erkennungsnummer zugewiesen wird? b.) Ist für Leichtkrafträder und Kleinkrafträder eine Kennzeichengröße von 220 mm x 130 mm bzw. 220 mm x 200 mm zulässig, sofern eine fünfstellige Erkennungsnummer zugewiesen wird? Bei der Beurteilung sind die vorgegebenen unterschiedlichen Kennzeichengrößen und die Angaben gemäß Anlage 4, ob es sich um Höchst- bzw. Mindestmaße handelt, zu beachten. Kennzeichengrößen von Mindest-/Größtmaß der Breite: 180mm/220mm, Höhe: 200 mm sind den Krädern vorbehalten Bei Leichtkrafträdern ist das Höchstmaß der Breite 255mm, die Höhe ist 130mm Bei Zweirädern ist das Höchstmaß der Breite 280mm, die Höhe ist 200mm. Inwieweit „Zwischengrößen“ möglich sein könnten, muss im Einzelfall, auch unter Berücksichtigung der weiteren Vorgaben der Anlage 4 zu den Abmessungen und Abständen, geprüft und entschieden werden. Ich hoffe damit alle Ihre Fragen beantwortet zu haben. Sollte noch etwas offen geblieben sein, kommen Sie gerne noch einmal auf mich zu. Mit freundlichen Grüßen,
Benjamin Harders
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Beantwortung, für die ich mich herzlich bedanke! Zu Ziffer 1 der Anfrage…
An Landesbetrieb Verkehr Details
Von
Benjamin Harders
Betreff
AW: Freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern [#260197]
Datum
2. Dezember 2022 10:49
An
Landesbetrieb Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Beantwortung, für die ich mich herzlich bedanke! Zu Ziffer 1 der Anfrage fehlten Ihnen detaillierte Angaben meinerseits. Am 09.09.2022 um 8:40 Uhr hat mir [geschwärzt] im LBV Mitte (Zulassungswesen) mitgeteilt, dass der LBV derzeit mit Anträgen auf freiwillige Zulassung von Leichtkrafträdern "überschwemmt" würde und daher nur noch über ein sehr begrenztes Kontingent von Kennzeichen mit Vierer-Kombinationen der Erkennungsnummer verfügte. Sie berief sich dabei auf § 8 FZV, wonach die Zulassungsstelle vollkommen frei über die Zuteilung von Kennzeichen entscheide. Am 08.09.2022 habe der LBV als Zulassungsstelle im Rahmen einer Besprechung auf Grundlage der Kennzeichenknappheit entschieden, im Rahmen der Zulassung von Kleinkrafträdern nur noch Kennzeichen mit mindestens fünfstelligen Erkennungsnummern zuzuteilen, kürzere Kennzeichenkombinationen nur noch anderen Krafträdern zuzuteilen und im Einzelfall kein Ermessen mehr auszuüben. Es dürften (zum damaligen Zeitpunkt) nur Kennzeichen mit den Maßen 130 mm x 255 mm oder mit den Maßen 130 mm x 240 mm verwendet werden. Zwischengrößen seien nicht zulässig. Unbeachtet blieb trotz meines Hinweises, dass es sich gemäß FZV lediglich um Größtmaße handelt, bei einer fünfstelligen Erkennungsnummer auch eine Kennzeichenbreite von 220 mm ausreichen würde, Kanten von Kennzeichen möglichst nicht überragen sollten und es keinen nachgewiesen, signifikanten Mangel an vierstelligen Erkennungsnummern gibt, welche im Rahmen einer ermessensfehlerfreien einzelfallbezogenen Entscheidung aus dem vorgenannten Grund prioritär für schmale Kleinkrafträder vergeben werden sollten. Bitte teilen Sie mit, ob es zu der von [geschwärzt] erwähnten Besprechung am 08.09.2022 ein Dokument gibt und übersenden Sie mir dieses, falls es vorliegt. Bitte überprüfen Sie, ob das Dokument LBV MZ 02.09.2020 "Kurze Kennzeichen" weiterhin gültig ist, so zu verstehen ist, dass vierstellige Erkennungsnummern nur für Krafträder (inklusive Leichtkrafträder und Kleinkrafträder) vergeben werden sollen, und teilen Sie mir das Ergebnis mit. Es kann gemäß Rechtsprechung nicht auf den exakten Wortlaut ankommen, sondern was inhaltlich mit einer Formulierung gemeint ist (teleologische Reduktion). Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 260197 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Benjamin Harders
Sehr << Anrede >> bitte teilen Sie mir zu Ziffer 4 der Anfrage mit, wie viele Fahrzeuge zu einem mögl…
An Landesbetrieb Verkehr Details
Von
Benjamin Harders
Betreff
AW: Freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern [#260197]
Datum
2. Dezember 2022 12:46
An
Landesbetrieb Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> bitte teilen Sie mir zu Ziffer 4 der Anfrage mit, wie viele Fahrzeuge zu einem möglichst aktuellen Zeitpunkt in der Fahrzeugklasse L1e (ohne Zusatz) in Hamburg zugelassen sind. Hintergrund ist, dass erst ab 2017 eine Unterteilung der Fahrzeugklasse L1e in die Unterklassen L1e-A und L1e-B vorgenommen wurde. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 260197 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260197/
Landesbetrieb Verkehr
Sehr geehrter Herr Harders, Stand heute (05.12.2022) sind in Hamburg 36 der von Ihnen erfragten Fahrzeuge der Kl…
Von
Landesbetrieb Verkehr
Betreff
AW: [EXTERN]- AW: Freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern [#260197]
Datum
5. Dezember 2022 11:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Harders, Stand heute (05.12.2022) sind in Hamburg 36 der von Ihnen erfragten Fahrzeuge der Klasse L1e (ohne Zusatz) zugelassen. Mit freundlichen Grüßen,
Landesbetrieb Verkehr
Guten Tag Herr Harders, Ihre nachstehende Anfrage ist hier eingegangen. Um Ihnen eine fundierte Antwort geben zu…
Von
Landesbetrieb Verkehr
Betreff
AW: [EXTERN]- AW: Freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern [#260197]
Datum
5. Dezember 2022 13:44
Status
Guten Tag Herr Harders, Ihre nachstehende Anfrage ist hier eingegangen. Um Ihnen eine fundierte Antwort geben zu können, bedarf es einer Rücksprache mit der genannten Kollegin. Diese ist derzeit nicht im Haus. Ich gehe davon aus, dass ich spätestens am 12.12.2022 auf Ihre Anfrage zurückkommen kann. Da sich hier nach meinem Dafürhalten Ihr transparenzrechtliches Auskunftsersuchen und ein zeitgleich an den LBV gerichtetes persönliches Begehren mischen, erlauben Sie mir die Frage, ob die Kommunikation weiter über das Portal laufen soll oder ich für meine Antwort mit Ihnen direkt in Kontakt treten soll. Herzlichen Dank und freundliche Grüße,

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Benjamin Harders
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Antwort. Ein entsprechendes Protokoll von Anfang September wäre drei Mon…
An Landesbetrieb Verkehr Details
Von
Benjamin Harders
Betreff
AW: [EXTERN]- AW: Freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern [#260197]
Datum
5. Dezember 2022 14:07
An
Landesbetrieb Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Antwort. Ein entsprechendes Protokoll von Anfang September wäre drei Monate später nur noch relevant, wenn darin beschlossene Handlungsanweisungen noch Bestand hätten. Dies ist allerdings nach den mir vorliegenden Informationen nun nicht mehr der Fall. Nach heutiger Auskunft von [geschwärzt] (LBV Mitte) werden für Kleinkrafträder ab sofort in Hamburg (grundsätzlich) nur noch zweizeilige Kfz-Kennzeichen mit einer Breite (Größtmaß) von 280 mm vergeben, Höhe 200 mm. Hieraus ergibt sich unmittelbar, dass nun doch höchstens vierstellige Erkennungsnummern für Kleinkrafträder zugeteilt werden müssen. Für vierstellige Erkennungsnummern reichen auch Kennzeichenbreiten von 250 mm (1+3) bzw. 260 mm (2+2) aus (Voraussetzung: TÜV-Gutachten für die Kennzeichenhalterung). Der Antragsteller hat größte Zweifel, dass der Verordnungsgeber beabsichtigt hat, dass Kleinkrafträdern keine verkleinerten Kennzeichen zugewiesen werden dürfen. Eine wortwörtliche Auslegung der FZV in diesem Punkt widerspricht dem offenkundigen Zweck selbiger Verordnung eine Beziehung zwischen Kennzeichengrößen und Fahrzeuggrößen herzustellen. Ich rege gegenüber dem LBV an, an die BVM als zuständige ministerielle Behörde heranzutreten mit dem Ziel in Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 1 FZV den Satz "Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Absatz 6 Nummer 3 zugeteilt werden." zu ändern in "Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und § 10 Absatz 6 Nummer 3 zugeteilt werden." Ich danke Ihnen für die Auskünfte und schließe den Vorgang. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 260197 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]