Freizeitausgleich vom Wochenende

Die Frage lautet: wenn man ein Wochenende im Ausland verbringen muss in seinem LKW gibt es dann für diesen Sonntag einen freizeitausgleich denn ich habe ja nicht zu Hause geschlafen und dort meine Freizeit verbracht. In welchem Zeitraum ist der Arbeitgeber verpflichtet mir diese Freizeit zur Verfügung zu stellen für diesen besagten Sonntag?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. März 2019
  • Frist
    9. April 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Frage lautet…
An Bundesamt für Logistik und Mobilität Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Freizeitausgleich vom Wochenende [#60223]
Datum
6. März 2019 15:02
An
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Frage lautet: wenn man ein Wochenende im Ausland verbringen muss in seinem LKW gibt es dann für diesen Sonntag einen freizeitausgleich denn ich habe ja nicht zu Hause geschlafen und dort meine Freizeit verbracht. In welchem Zeitraum ist der Arbeitgeber verpflichtet mir diese Freizeit zur Verfügung zu stellen für diesen besagten Sonntag?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für Logistik und Mobilität
E-Mail-Anfrage vom 6. März 2019 Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail-Anfrage vom 6. März 2019 wurde mir zur …
Von
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Betreff
E-Mail-Anfrage vom 6. März 2019
Datum
20. März 2019 08:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail-Anfrage vom 6. März 2019 wurde mir zur Beantwortung vorgelegt. In Zusammenhang mit dem berufsbedingten Verweilen an Wochenenden im Ausland bitten Sie um Auskunft, inwieweit der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Fahrer die im Ausland verbrachten Wochenendzeiten als Freizeit zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) ist primär eine Straßenkontrollbehörde und hat einen im § 11 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) abschließend normierten Überwachungsauftrag für die dort aufgeführten Rechtsvorschriften. Somit kann das BAG auch nur zu entsprechenden Sachverhalten Stellung nehmen. So obliegen z.B. Arbeits- und vertragsrechtliche Sachverhalte nicht dem hiesigen Überwachungsauftrag. Beurteilen lässt sich Ihre Sachverhaltsdarstellung jedoch aus fahrpersonalrechtlichen Gesichtspunkten. Gemäß Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat der Fahrer entweder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden und weniger als 45 Stunden einzulegen. Im Fall einer reduzierten wöchentlichen Ruhezeit muss die Verkürzung zusammenhängend spätestens vor Ablauf der dritten auf die Verkürzung folgenden Woche nachgeholt und an eine Ruhezeit, die mindestens 9 Stunden beträgt, angehängt werden. Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten dürfen nur drei reduzierte tägliche Ruhezeiten genommen werden. Spätestens 144 Zeitstunden (6 x 24 Zeitstunden) nach dem Ende der letzten wöchentlichen Ruhezeit ist eine erneute wöchentliche Ruhezeit einzulegen. Ob die wöchentlichen Ruhezeiten in Deutschland oder im Ausland eingelegt werden bzw. ob diese am Heimatort oder an anderen Orten verbracht werden, spielt für die Regelung zum Nachholen der reduzierten Zeiten keine Rolle. Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) rechtsverbindliche Auskünfte im Fahrpersonalrecht grundsätzlich nur im Zusammenhang mit seiner eigenen Kontrollpraxis sowie im Zusammenhang mit den von ihm durchgeführten Ordnungswidrigkeiten-Verfahren erteilt. Für eine auch dem konkretisierten Einzelfall gerecht werdende rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige Landesbehörde (Gewerbeaufsichtsamt). Mit freundlichen Grüßen