Freundschaftsvertrag mit Argentinien vom 19.09.1857

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Ist der Freundschaftsvertrag mit Argentinien vom 19.09.1857 weiterhin gültig zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Argentinien?

Genaue Bezeichnung des Vertrags:
Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-Vertrag zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der Argentinischen Konföderation andererseits.
Vom 19. September 1857, ausgegeben zu Berlin am 25. August 1859

Enthalten in:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1859, Seite 405

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. April 2020
  • Frist
    29. Mai 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ist der Freundschaf…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Freundschaftsvertrag mit Argentinien vom 19.09.1857 [#185391]
Datum
27. April 2020 00:50
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist der Freundschaftsvertrag mit Argentinien vom 19.09.1857 weiterhin gültig zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Argentinien? Genaue Bezeichnung des Vertrags: Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-Vertrag zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der Argentinischen Konföderation andererseits. Vom 19. September 1857, ausgegeben zu Berlin am 25. August 1859 Enthalten in: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1859, Seite 405
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185391 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185391
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
[Ticket#: 10422789] Freundschaftsvertrag mit Argentinien / BA Dar [...] AUSWÄRTIGES AMT Bürgerservice Sehr geehr…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
[Ticket#: 10422789] Freundschaftsvertrag mit Argentinien / BA Dar [...]
Datum
5. Mai 2020 17:48
Status
Warte auf Antwort
AUSWÄRTIGES AMT Bürgerservice Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage beim Bürgerservice des Auswärtigen Amts. Sie haben Ihren Antrag mit dem Formular für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem - u.U. kostenpflichtigen - förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer - kostenfreien - Bürgeranfrage handelt, das ohne förmlichen Bescheid beantwortet werden kann: Der deutsch-argentinische Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 19.09.1857 hat nach wie vor Bestand. Er findet insbesondere Erwähnung im aktuellen Fundstellennachweis B zum Bundesgesetzblatt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: [Ticket#: 10422789] Freundschaftsvertrag mit Argentinien / BA Dar [...] [#185391] Sehr geehrteAntragsteller/in…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [Ticket#: 10422789] Freundschaftsvertrag mit Argentinien / BA Dar [...] [#185391]
Datum
14. Mai 2020 23:13
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für für Ihre Antwort un dIhren Hinweis auf den Fundstellennachweis B. Dort kann man nachlesen: Argentinien Argentinische Republik Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 19. 9. 1857 in Kraft am 3. 6. 1859 – PrGS. 1859 S. 405 Entsch. des Rates vom 2. 6. 1997 (97/351) zur Genehmigung der Verlänge- rung des Abkommens bis 30. 4. 2001 – ABl. EG 1997 Nr. L 151/24 Heiß das, dass dieser Freundschaftsvertrag nur bis 30.04.2001 verlängert wurde und somit heute nicht mehr gültig ist? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185391 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185391

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Auswärtiges Amt
[Ticket#: 10422789] Freundschaftsvertrag mit Argentinien / BA Dar [...] AUSWÄRTIGES AMT Bürgerservice Sehr geehr…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
[Ticket#: 10422789] Freundschaftsvertrag mit Argentinien / BA Dar [...]
Datum
18. Mai 2020 15:58
Status
Anfrage abgeschlossen
AUSWÄRTIGES AMT Bürgerservice Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachfrage beim Bürgerservice des Auswärtigen Amts. die Entscheidung des Europäischen Rates vom 2. Juni 1997 ist so zu verstehen, dass der deutsch-argentinische Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag weiterhin Bestand hat, soweit seine Bestimmungen nicht unter die gemeinsame europäische Handelspolitik fallen. Mit freundlichen Grüßen