FSME Frühsommer-Meningoenzephalitis Falldefinition asymptomatisch

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Ihre Informationen zu Fällen von FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis) (FSME-Virus) in den letzten fünf Jahren. Gemäß Ihrer Falldefinition wird dabei unterschieden in:

C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild einer akuten FSME und labordiagnostischer Nachweis

D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute FSME nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen

E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben)

Bitte senden Sie mir die Anzahl der an Sie übermittelten Fälle von FSME mit Angabe der oben genannten Fallkategorie C, D oder E.

Vielen Dank!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. August 2021
  • Frist
    1. Oktober 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ihre Informationen zu Fäll…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
FSME Frühsommer-Meningoenzephalitis Falldefinition asymptomatisch [#227574]
Datum
30. August 2021 10:22
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ihre Informationen zu Fällen von FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis) (FSME-Virus) in den letzten fünf Jahren. Gemäß Ihrer Falldefinition wird dabei unterschieden in: C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten FSME und labordiagnostischer Nachweis D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute FSME nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben) Bitte senden Sie mir die Anzahl der an Sie übermittelten Fälle von FSME mit Angabe der oben genannten Fallkategorie C, D oder E. Vielen Dank!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227574 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227574/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 30.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0353 [#22757…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 30.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0353 [#227574]
Datum
31. August 2021 17:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0353. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 30.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0353 [#22…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 30.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0353 [#227574]
Datum
1. September 2021 20:53
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Information. Ich freue mich bald von Ihnen zu hören. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227574 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227574/
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 30.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0353 [#22757…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 30.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0353 [#227574]
Datum
21. September 2021 13:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die Fallzahlen und weitere epidemiologische Kenngrößen zu der Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) finden Sie im jeweiligen infektionsepidemiologischen Jahrbuch unter www.rki.de/jahrbuch (für das Jahrbuch 2020 auf Seite 82). Darüber hinaus möchten wir auf folgende aktuelle Veröffentlichung zu FSME Risikogebieten hinweisen: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/09_21.pdf?__blob=publicationFile Weiter Informationen erhalten Sie öffentlich unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_FSME.html Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 30.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0353 [#22…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 30.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0353 [#227574]
Datum
23. September 2021 22:25
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für den Hinweis auf das infektionsepidemiologischen Jahrbuch des RKI. Nach Durchsicht dieser Informationen, stellen sich weitere Fragen, deren Antworten sicherlich in den Ihnen vorliegenden finden lassen. Im Jahrbuch unter dem Eintrag FSME benennen Sie 706 Fälle von FSME verursacht durch das TBE (tick-borne ence- phalitis)-Virus. Gemäß Ihrer Falldefinition wird für eine, nach Ihrer Informationen im infektionsepidemiologischen Jahrbuch, durch Zecken übertragbare Krankheit gar nicht nach einem vorausgegangenen Zeckenstich gesprochen. Bitte übermitteln Sie die Ihnen vorliegenden Informationen zu Nebendiagnosen der 706 FSME-Fälle, von besonderem Interesse sind dabei die Diagnosen die in Zusammenhang mit einem Insektenstich oder - biss stehen, wie durch die Diagnosecodes T14.X oder S00.X oder S20.X (X=Platzhalter). Liegen Ihnen dazu keine Nebendiagnosen vor? In diesem Fall, bitte ich Sie um die Übermittlung der Informationen, die Ihnen zu den 706 FSME-Fällen vorliegen in Bezug auf einen vorangegangenen Zeckenstich. Gemäß der mir schon vorliegenden Informationen wurden 12.400 Fälle mit der in der Falldefinition genannten Diagnosen Meningitis, Enzephalitis oder Myelitis in deutschen Krankenhäusern behandelt. Laut Ihrer Informationen wurden 603 Fälle stationär behandelt. Liegen Ihnen Informationen dazu vor, wie viele labordiagnostische Untersuchungen auf das Vorliegen einer FSME in 2020 durchgeführt wurden? Ich bitte beim Vorliegen dieser Daten um deren Übermittlung. Ich freue mich auf Ihre Antworten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227574 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227574/
Robert Koch-Institut
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 30.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0353 [#22…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 30.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0353 [#227574]
Datum
24. September 2021 14:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Ihr ursprünglicher Antrag wurde umfassend mit dem Antwortschreiben vom 21.09.2021 beantwortet. Wir werten ihr Schreiben vom 23.09.2021 jedoch als weiteren Antrag. Sie erhalten hierzu zeitnah eine Eingangsbestätigung sowie ein neues Aktenzeichen. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 23.09.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 23.09.2021
Datum
24. September 2021 14:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0386. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 24.09.2021 (Az. 2.13.04/0003#0386) Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anf…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 24.09.2021 (Az. 2.13.04/0003#0386)
Datum
20. Oktober 2021 10:32
Status
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 24.09.2021 (Az. 2.13.04/0003#0386), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Dem Robert Koch-Institut (RKI) liegen keine amtlichen Informationen, d.h. keine Daten, zu möglichen Nebendiagnosen der FSME-Meldefälle vor. Auch die Anzahl der durchgeführten labordiagnostischen Untersuchungen auf das Vorliegen einer FSME ist dem RKI nicht bekannt. Bzgl. Ihrer Frage zum Vorliegen von Zeckenstichen bei den FSME-Meldefällen verweise ich auf folgenden Abschnitt aus dem Epidemiologischen Bulletin 9/2021, Seite 9: "Im Jahr 2020 lagen bei 637 Erkrankten (92 %) Angaben zur möglichen Infektionsquelle vor. Davon gaben 419 Fälle (66%) einen Zeckenstich an, 6 Fälle (1 %) Rohmilchverzehr und 12 Fälle (2 %) sowohl einen Zeckenstich als auch Rohmilchverzehr. Bei 200 Fällen (31%) lagen weder Zeckenstiche noch der Verzehr von Rohmilch im Expositionszeitraum vor. Der überwiegende Teil der FSME-Erkrankungen wird demnach durch Zeckenstiche übertragen, wobei etwa ein Drittel der Erkrankten den Stich vermutlich nicht bemerkte. Ein kleiner Anteil der Erkrankungen könnte möglicherweise mit dem Verzehr infizierter Milch in Zusammenhang stehen." Das Epidemiologische Bulletin 9/2021 wurde auf der Homepage des RKI veröffentlicht. Sie können dieses abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 24.09.2021 (Az. 2.13.04/0003#0386) [#227574] Sehr << Anrede >> vielen Dank für d…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 24.09.2021 (Az. 2.13.04/0003#0386) [#227574]
Datum
20. Oktober 2021 21:40
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die aufschlussreichen Informationen. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227574 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227574/