Führen von Waffen in Waffenverbotszonen WaffFVerbotV HA
Ich bitte Sie um Beantwortung folgender Fragen:
1.
Warum wurde die WaffFVerbotV HA nicht auf die neue geltende Bundesgesetzgebung (WaffG) angepasst, so dass nach § 42 Abs. 6 Satz 1,1 WaffG das Führen von Waffen in Waffenverbotszonen für Inhaber von Waffenrechtlicher Erlaubnis möglich ist?
2.
Wie geht die Justizbehörde mit dem Widerspruch in der Bundesgesetzgebung um?
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat mit der ,,Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen“ die Rechtsgrundlage für die Errichtung von Waffenverbotszonen geschaffen und umgesetzt.
Am 13.12.2019 hat die Bundesregierung einen Änderungskatalog des Waffengesetzes verabschiedet, welches vom Bundesrat am 21.12.2019 bestätigt wurde.
Der Änderungskatalog sieht unter anderen in § 42 Abs. 6 WaffG Ausnahmen vor, die das Führen von Waffen auch in Waffenverbotszonen erlaubt. So heißt es in § 42 Abs. 6 Satz 1 WaffG (gekürzt):
,, In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
1.
Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse“
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat seine Rechtsverordnung zwar angepasst, aber die Ausnahme für Inhaber von Waffenrechtlicher Erlaubnisse explizit nicht mit aufgeführt, obwohl das Waffengesetz dies explizit vorschreibt.
Anfrage erfolgreich
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Datum5. Juli 2022
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9. August 2022
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