Sehr
geehrtAntragsteller/in
für Ihre an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
gerichtete Anfrage danke ich Ihnen.
Diese habe ich an die Fachabteilung weitergeleitet, da für die
Beantwortung eine Zuarbeit/Abstimmung erforderlich ist. Aufgrund einer
hohen Anzahl an Anfragen und der kontinuierlichen Facharbeit kann es
dabei bedauerlicherweise zu Verzögerungen kommen. Wir sind bemüht, Ihnen
zeitnah zu antworten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gerda Renatus
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
- Politische Planung und Kommunikation -
Referat L 23 - Bürgerservice, Besucherdienst
Invalidenstraße 44
10115 Berlin
Tel.: +49 (0)30 - 18 300 3060
Fax: +49 (0)30 - 18 300 1942
E-Mail:
<<E-Mailadresse>>
Internet:
www.bmvbs.de
_______________________________
Tag der offenen Tür im BMVBS am 20. und 21.08.2011 -
Sie sind herzlich eingeladen. Besuchen Sie uns am Samstag und Sonntag
jeweils von 10.00 – 18.00 Uhr in der Invalidenstraße 44, 10115 Berlin.
- Nähere Informationen finden Sie hier:
http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/IR/tag-der-offenen-tuer-bmvbs-2011.html?nn=35720
Von<<Name und E-Mailadresse>>
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<E-Mailadresse>> <<E-Mailadresse>>
Datum: 03.08.2011 11:36
Betreff: Fußgängerweg auf B48 und B420 bei Alsenz
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung
des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG)
sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im
Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind,
sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen
Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs.
1 VIG betroffen sind
und zwar zu folgendem Vorgang:
Ist im Bereich der Kreuzung B48 und B420 bei Alsenz (Rheinland-Pfalz,
VG Alsenz-Obermoschel) bis zur Zufahrt zum neuen Einkaufsgebiet ein
Fußgängerweg geplant und falls ja: wie ist der aktuelle Sachstand?
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit
nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte
ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten
anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2
VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens
nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an
die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende
Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung.
Mit freundlichen Grüßen,
Anonymer Nutzer
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