Führen eines ausländischen Titels
Die Kanzlerkandidatin der Grünen, Frau Baerbock, führt auf der Homepage des Bundestages die Bezeichnung "Völkerrechtlerin, LL.M.". Tatsächlich verfügt sie über einen LL.M. der LSE in London mit dem Zusatz "Public International Law". Nach § 30 des Hochschulgesetzes Brandenburg ist ein ausländischer Hochschultitel genau so zu führen wie er verliehen worden ist. Eine Übersetzung ins Deutsche ist unzulässig, eine Umwandlung ins Deutsche findet nicht statt. Sinn dieser Regelung ist es, eine Irreführung über die Absolvierung eines mit dem LLM abgeschlossenen deutschen Studiums zu verhindern. Frau Baerbock erregt damit den Irrtum, ein Studium des Völkerrechts in Deutschland mit dem LL.M abgeschlossen zu haben. Wird von Ihnen ein Verfahren nach § 34 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes betrieben, wenn nein, warum nicht?
Anfrage abgelehnt
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Datum25. Mai 2021
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29. Juni 2021
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