Führerscheinentzug bei Gefährdung des Straßenverkehrs

Anfrage an: Kraftfahrt-Bundesamt

Ich würde gerne erfragen, wie es sein kann, dass bei 360.000 Unfällen mit Personenschäden, die durch ein Fehlverhalten der Fahrer nach §315c StGB verursacht wurden und das nach §69 StGB mit Führerscheinentzug zu bestrafen ist, nur ~ 35.000 Unfallbedingte Fahrerlaubnisentzüge bei nicht alkoholisierten Fahrern ausgesprochen wurden?

Quelle 1 Statisttisches Bundesamt. Unfälle durch Fehlverhalten:

https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft:

Umwelt/Verkehrsunfaelle/Tabellen/fehlverhalten-fahrzeugfuehrer.html?fbclid=IwAR1jlhfst-dwZ0Oewo3jfi7ERH5mpNc-_An_tSlIW3JPtz5ugaD9BMzCsy8

Quelle 2 KBA, Maßnahmen durch Unfälle bei nicht alkoholisierten Fahrern:

https://www.kba.de/DE/Statistik/Kraftfahrer/Verkehrsauffaelligkeiten/Massnahmen_und_Sanktionen/2016/2016_fe_m_gerichte.html?fbclid=IwAR1tXw9gk131tq27uFxdCXbEhMgGBLa816L93F201Khj05jglpR8Yn0daJs

Für mich lassen §69 und §315c keinen Interpretationsspielraum und jeder der 350.000 unfälle hätte zu einem Fahrerlaubnisentzug führen müssen. Warum geschieht die nicht?

Ganz zu schweigen davon, dass selbiges auch bei Unfällen ohne Personenschäden passieren müsste und somit noch viel mehr Fahrerlaubnisentzüge erteilt werden müssen.

Vielen Dank für ihre Antwort.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. Juni 2019
  • Frist
    20. Juli 2019
  • 0 Follower:innen
Philipp Thaler
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich würde g…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
Philipp Thaler
Betreff
Führerscheinentzug bei Gefährdung des Straßenverkehrs [#151516]
Datum
18. Juni 2019 18:03
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich würde gerne erfragen, wie es sein kann, dass bei 360.000 Unfällen mit Personenschäden, die durch ein Fehlverhalten der Fahrer nach §315c StGB verursacht wurden und das nach §69 StGB mit Führerscheinentzug zu bestrafen ist, nur ~ 35.000 Unfallbedingte Fahrerlaubnisentzüge bei nicht alkoholisierten Fahrern ausgesprochen wurden? Quelle 1 Statisttisches Bundesamt. Unfälle durch Fehlverhalten: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft: Umwelt/Verkehrsunfaelle/Tabellen/fehlverhalten-fahrzeugfuehrer.html?fbclid=IwAR1jlhfst-dwZ0Oewo3jfi7ERH5mpNc-_An_tSlIW3JPtz5ugaD9BMzCsy8 Quelle 2 KBA, Maßnahmen durch Unfälle bei nicht alkoholisierten Fahrern: https://www.kba.de/DE/Statistik/Kraftfahrer/Verkehrsauffaelligkeiten/Massnahmen_und_Sanktionen/2016/2016_fe_m_gerichte.html?fbclid=IwAR1tXw9gk131tq27uFxdCXbEhMgGBLa816L93F201Khj05jglpR8Yn0daJs Für mich lassen §69 und §315c keinen Interpretationsspielraum und jeder der 350.000 unfälle hätte zu einem Fahrerlaubnisentzug führen müssen. Warum geschieht die nicht? Ganz zu schweigen davon, dass selbiges auch bei Unfällen ohne Personenschäden passieren müsste und somit noch viel mehr Fahrerlaubnisentzüge erteilt werden müssen. Vielen Dank für ihre Antwort.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Philipp Thaler <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Philipp Thaler

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Kraftfahrt-Bundesamt
Sehr geehrter Herr Thaler, vor Absendung meiner Antwort auf Ihre Fragen vom 17.06.2019 ("Unfallbeteiligung […
Von
Kraftfahrt-Bundesamt
Betreff
Führerscheinentzug bei Gefährdung des Straßenverkehrs [#151516]
Datum
28. Juni 2019 08:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Thaler, vor Absendung meiner Antwort auf Ihre Fragen vom 17.06.2019 ("Unfallbeteiligung [#151129]") über www.fragdenstaat.de erreichte mich mit der vorliegenden E-Mail Ihre Nachfrage bezüglich der Entziehungen von Fahrerlaubnissen im Zusammenhang mit Unfällen. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Ihre hier gestellten Fragen nicht beantworten kann. Die von Ihnen aufgezeigten Probleme betreffen die Praxis der Rechtsprechung, die der Registrierung von z.B. Entziehungen der Fahrerlaubnis nach geltendem Recht im Fahreignungsregister (FAER) vorgeschaltet sind. Die amtliche Statistik u.a. zu Entziehungen von Fahrerlaubnissen wertet allein die eingegangenen Mitteilungen über entsprechende Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörden, Bußgeldstellen und Gerichten aus. Ich verweise an dieser Stelle auch auf die Antwort-E-Mail auf Ihre Anfrage mit folgender Betreff-Zeile "Unfallbeteiligung [#151129]" über www.fragdenstaat.de. mit freundlichen Grüßen