Sehr geehrter
mit E-Mail vom 19. August 2018 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) den "gegen Ende der letzten Legislatur [ausgearbeiteten] Fünfstufenplan zur Cyber-Abwehr", wie berichtet in
https://www.behoerden-spiegel.de/2018/08/08/zitis-forschung-und-entwicklung-fuer-sicherheitsbehoerden/.
1.) Auf Ihre Anfrage können folgende Auskünfte gegeben werden:
In der in Ihrem Antrag genannten Berichterstattung des „Behörden Spiegel“ bzw. der Pro-Press Verlagsgesellschaft mbH heißt es, das BMI habe „schon gegen Ende der letzten Legislatur einen Fünfstufenplan zur Cyber-Abwehr ausgearbeitet“. Damit ist wahrscheinlich der nachstehende Sachverhalt/ Kontext gemeint:
Mit der „Cyber-Sicherheitsstrategie für Deutschland 2016“ hat die Bundesregierung strategische Ziele und Maßnahmen formuliert, um in den Feldern der Prävention, Detektion und Reaktion Verbesserungen zum Schutz vor Cyber-Angriffen herbeizuführen. Dies betrifft in vier Handlungsfeldern die Bürgerinnen und Bürger ebenso wie den Staat, die Wirtschaft oder zum Beispiel auch die internationale Ebene.
Prävention und Schutz von IT-Systemen sind wichtig - helfen womöglich aber nicht in jeder denkbaren Fallkonstellation. Deswegen hat die Bundesregierung formuliert (Cyber-Sicherheitsstrategie für Deutschland 2016, S. 29): „Darüber hinaus sind schwerwiegende Cyber-Angriffe vorstellbar, gegen die mit den klassischen präventiven Maßnahmen in der notwendigen Zeit nicht nachhaltig vorgegangen werden kann. Die Bundesregierung wird daher prüfen, unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen und mit welchen technischen Möglichkeiten in diesen Fällen durch staatliche Stellen Netzwerkoperationen durchgeführt werden könnten.“ Anlass für diese Bewertung im Jahre 2016 war die Cyber-Bedrohungslage.
Die Aufbereitung der rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen für Netzwerkoperationen wurde in der Bundesregierung bisher noch nicht abgeschlossen. Insbesondere wurde die Frage, ob und gegebenenfalls welche Behörde(n) entsprechende Zuständigkeiten und Befugnisse für eine aktive Cyber-Abwehr übernehmen könnte(n), noch nicht durch die Bundesregierung entschieden und die rechtlichen Rahmenbedingungen noch nicht abschließend geklärt.
Weitere Informationen zur Cyber-Sicherheitsstrategie 2016 und zur aktuellen Cyber-Bedrohungslage finden Sie unter:
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www.bmi.bund.de/cybersicherheitsstrategie/
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www.bsi.bund.de/DE/Publikationen/Lageberichte/lageberichte_node.html.
2.) Darüber hinaus wird Ihr Antrag unter Bezugnahme auf § 3 Nr. 1 lit. B, § 3 Nr. 1 lit. d, § 3 Nr. 3 lit. b, 5 3 Nr. 4 IFG abgelehnt:
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr (§ 3 Nr. 1 lit. b IFG) oder Belange der inneren oder äußeren Sicherheit (§ 3 Nr. 1 lit. c IFG), ferner wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt Werden (§ 3 Nr. 3 lit. b IFG) oder wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht Oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt (§ 3 Nr. 4 IFG).
Die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschriften sind in Bezug auf Informationen, Von denen angenommen wird, dass Ihr Antrag darauf abzielt, erfüllt.
Ein Bekanntwerden von Informationen, die sich mit den Cyber-Fähigkeiten Deutschlands auseinandersetzen, könnte möglichen Angreifern relevante Hinweise geben und hätte somit Nachteile auf Belange der inneren Sicherheit, Zudem sind die Beratungen der Behörden bzw. der Ressorts der Bundesregierung zu den Fragen einer aktiven Cyber-Abwehr noch nicht abgeschlossen; ein Bekanntwerden der Zwischenstände würde die Beratungen beeinträchtigen (§ 3 Nr. 3 lit. b IFG). Soweit bisher Teilergebnisse der laufenden Prüfungen schriftlich niedergelegt wurden, sind diese, insbesondere, soweit sie sich mit Cyber-Fähigkeiten der Fondsverwaltung befassen, mach der Verschlusssachenanweisung des Bundes – VSA - mit verschiedenen Geheimhaltungsgraden eingestuft (§ 3 Nr. 4 IFG), die kein öffentliches Bekanntwerden zulassen.
Ich bedaure, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen