Fünfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

Mit Verwunderung habe ich die folgende Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung, gültig ab Samstag, den 05.09.2020 zur Kenntnis genommen. Hierbei geht es mir insbesondere um den folgenden Absatz:

4. Bei Versammlungen unter freiem Himmel von über 100 Personen, insbesondere Demonstrationen, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nunmehr Pflicht.

Da mir aktuell weltweit keine Studie bekannt ist, in der nachgewiesen wurde, dass unter freiem Himmel ein Ansteckungsrisiko besteht, würde ich gerne wissen, auf welcher wissenschaftlichen Basis dieser Punkt beschlossen wurde. Ich konnte bisher keine nachgewiesene Infektion unter freiem Himmel in der Literatur finden. Leider kann ich selbst weltweit nichts finden, was diese Einschränkung auch nur im Ansatz rechtfertigen würde. Laut (2). wäre nicht mal eine Maske in Innenräumen wie einem Supermarkt wirkungsvoll:

"...während in einem Niedrigrisikobereich (1 Stunde Aufenthalt Supermarkt, Infektionsrisiko von 0,01%) 12.500 Personen eine Maske tragen müssen, um eine Infektion zu verhindern..."

(1). https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/114701/SARS-CoV-2-Evidenz-spricht-gegen-Ansteckung-ueber-die-Luft

(2). https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/thesenpapier102.pdf

Daher bitte ich den Senat mir die wissenschaftlichen Grundlagen für diese Verordnung zu benennen, denn diese hat Auswirkungen auf über 3.000.000 Einwohner Berlins und muss selbstverständlich begründet und verhältnismäßig sein.

Vielen Dank.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    4. September 2020
  • Frist
    6. Oktober 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fünfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung [#196602]
Datum
4. September 2020 13:44
An
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mit Verwunderung habe ich die folgende Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung, gültig ab Samstag, den 05.09.2020 zur Kenntnis genommen. Hierbei geht es mir insbesondere um den folgenden Absatz: 4. Bei Versammlungen unter freiem Himmel von über 100 Personen, insbesondere Demonstrationen, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nunmehr Pflicht. Da mir aktuell weltweit keine Studie bekannt ist, in der nachgewiesen wurde, dass unter freiem Himmel ein Ansteckungsrisiko besteht, würde ich gerne wissen, auf welcher wissenschaftlichen Basis dieser Punkt beschlossen wurde. Ich konnte bisher keine nachgewiesene Infektion unter freiem Himmel in der Literatur finden. Leider kann ich selbst weltweit nichts finden, was diese Einschränkung auch nur im Ansatz rechtfertigen würde. Laut (2). wäre nicht mal eine Maske in Innenräumen wie einem Supermarkt wirkungsvoll: "...während in einem Niedrigrisikobereich (1 Stunde Aufenthalt Supermarkt, Infektionsrisiko von 0,01%) 12.500 Personen eine Maske tragen müssen, um eine Infektion zu verhindern..." (1). https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/114701/SARS-CoV-2-Evidenz-spricht-gegen-Ansteckung-ueber-die-Luft (2). https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/thesenpapier102.pdf Daher bitte ich den Senat mir die wissenschaftlichen Grundlagen für diese Verordnung zu benennen, denn diese hat Auswirkungen auf über 3.000.000 Einwohner Berlins und muss selbstverständlich begründet und verhältnismäßig sein. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196602 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196602/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!