Fünftelregelung

Warum wirkt sich diese als Vergünstigungsregel gedachte Norm bei Abfindungen und höherem Grundeinkommen nicht aus?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Oktober 2019
  • Frist
    26. November 2019
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum wirkt sich di…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fünftelregelung [#169071]
Datum
22. Oktober 2019 16:25
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum wirkt sich diese als Vergünstigungsregel gedachte Norm bei Abfindungen und höherem Grundeinkommen nicht aus?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrteAntragsteller/in anliegendes Schreiben nebst Anlage erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
IFG, Fünftelregelung
Datum
1. November 2019 09:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in anliegendes Schreiben nebst Anlage erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrteAntragsteller/in der originäre Zweck der Tarifermäßigung nach § 34 EStG besteht in der Minderung eine…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Fünftelregelung [#169071]
Datum
14. November 2019 13:05
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in der originäre Zweck der Tarifermäßigung nach § 34 EStG besteht in der Minderung einer zu starken steuerlichen Belastung, die aufgrund des progressiv ausgestalteten Tarifs bei einem zusammengeballten Zufluss von außerordentlichen Einkünften im Zuflussjahr entstehen kann. Die Entlastungswirkung der Tarifermäßigung wird dabei nicht nur von der Höhe der außerordentlichen Einkünfte selbst, sondern auch von der Höhe der laufenden normaltariflich zu versteuernden Einkünfte beeinflusst. Je höher diese Einkünfte sind, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass durch hinzutretende außerordentliche Einkünfte eine übermäßige Progressionssteigerung verursacht wird. Liegen die normaltariflich zu versteuernden Einkünfte bereits im Proportionalbereich (Steuersatz ab 42 %), wird jeder hinzukommende Euro gleichbleibend mit dem Höchststeuersatz besteuert. Die Hinzurechnung nur eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte statt des vollen Betrages entfaltet dann keine Minderung der Progressionswirkung mehr. Im Ergebnis ergibt sich mit und ohne Anwendung des § 34 EStG derselbe Steuerbetrag. Mit freundlichen Grüßen