Funkzellenabfragen im Bereich des Hambacher Forstes

- Anzahl der durchgeführten nicht-individualisierten und individualisierten Funkzellenabfragen bzw. Verkehrsdatenerhebungen im Bereich des Hambacher Forstes seit dessen Besetzung sowie die Menge der dabei erhaltenen Verkehrsdaten. (Bitte nach Datum aufschlüsseln).
- Anzahl der angeforderten Bestandsdaten zu Anchlüssen, welche mit Hilfe dieser Funkzellenabfragen ermittelt wurden.
- Anzahl der Betroffenen, welche nach Abschluss der Maßnahme informiert wurden.
- Informationen darüber, aufgrund welcher Straftatbestände die Funkzellenabfragen durchgeführt wurden.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    27. März 2019
  • Frist
    30. April 2019
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Funkzellenabfragen im Bereich des Hambacher Forstes [#62948]
Datum
27. März 2019 15:28
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Anzahl der durchgeführten nicht-individualisierten und individualisierten Funkzellenabfragen bzw. Verkehrsdatenerhebungen im Bereich des Hambacher Forstes seit dessen Besetzung sowie die Menge der dabei erhaltenen Verkehrsdaten. (Bitte nach Datum aufschlüsseln). - Anzahl der angeforderten Bestandsdaten zu Anchlüssen, welche mit Hilfe dieser Funkzellenabfragen ermittelt wurden. - Anzahl der Betroffenen, welche nach Abschluss der Maßnahme informiert wurden. - Informationen darüber, aufgrund welcher Straftatbestände die Funkzellenabfragen durchgeführt wurden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
IFG-Antrag vom 27. März 2019 - Antragsteller/in Antragsteller/in - 402-30.01 Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihr…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG-Antrag vom 27. März 2019 - Antragsteller/in Antragsteller/in - 402-30.01
Datum
29. März 2019 16:19
Status
Anfrage abgeschlossen
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13,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 11. März 2019 begehrten Sie Informationen über Funkzellenabfragen. Dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen liegen die von Ihnen erfragten Informationen nicht vor. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich regelmäßig nur auf tatsächliche, bei der jeweiligen angefragten Stelle -hier dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen- vorhandenen amtlichen Informationen. Eine Informationsbeschaffungs- oder Erstellungspflicht ist hingegen nicht gegeben. Freundliche Grüße