Funkzellenauswertung Bonn

1. In welchem Ausmaße wurde in Bonn im letzten und im laufenden Jahr das Mittel der Funkzellenauswertung zur Aufklärung von Straftaten angewendet?
2. Bei welcher Art von Straftaten wurden dabei dieses Mittel angewendet und wie viele Daten von Mobilfunkteilnehmern wurden dabei abgefragt?
3. Wie viele Betroffene, wurden nach dem Abschluss der Maßnahme informiert?
4. Wie viele Straftaten wurden so aufgeklärt und welche Aufklärungen wären ohne dieses Mittel nicht möglich gewesen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    3. Oktober 2019
  • Frist
    6. November 2019
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Polizeipräsidium Bonn Details
Von
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Betreff
Funkzellenauswertung Bonn [#167803]
Datum
3. Oktober 2019 19:27
An
Polizeipräsidium Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. In welchem Ausmaße wurde in Bonn im letzten und im laufenden Jahr das Mittel der Funkzellenauswertung zur Aufklärung von Straftaten angewendet? 2. Bei welcher Art von Straftaten wurden dabei dieses Mittel angewendet und wie viele Daten von Mobilfunkteilnehmern wurden dabei abgefragt? 3. Wie viele Betroffene, wurden nach dem Abschluss der Maßnahme informiert? 4. Wie viele Straftaten wurden so aufgeklärt und welche Aufklärungen wären ohne dieses Mittel nicht möglich gewesen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Funkzellenauswertung Bonn“ vom 03.10.2019 (#1678…
An Polizeipräsidium Bonn Details
Von
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Betreff
AW: Funkzellenauswertung Bonn [#167803]
Datum
11. November 2019 17:20
An
Polizeipräsidium Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Funkzellenauswertung Bonn“ vom 03.10.2019 (#167803) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 167803 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167803
<< Anfragesteller:in >>
Kein Nachrichtentext
An Polizeipräsidium Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
14. Dezember 2019
An
Polizeipräsidium Bonn
Status
Polizeipräsidium Bonn
Kein Nachrichtentext
Von
Polizeipräsidium Bonn
Via
Briefpost
Betreff
Datum
20. Dezember 2019
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
AW: [#167803] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Funkzellenauswertung Bonn“ vom 03.…
An Polizeipräsidium Bonn Details
Von
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Betreff
AW: [#167803]
Datum
20. Dezember 2019 11:17
An
Polizeipräsidium Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Funkzellenauswertung Bonn“ vom 03.10.2019 (#167803) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 45 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 167803 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167803 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Kein Nachrichtentext
An Polizeipräsidium Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
20. Dezember 2019
An
Polizeipräsidium Bonn
Status
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Funkzellenauswertung Bonn“ [#167803] [#167803]
Datum
5. Januar 2020 11:25
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/167803 Ich habe bis heute keine Rückmeldung bzw. Eingangsbestätigung zu meiner IFG Anfrage erhalten. Auch der Versuch per DE-Mail mit der Behörde in Kontakt zu kommen, brachte keinen Erfolg der IFG Anfrage. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 167803.pdf - 2019-12-14_1-de-mail-ifg-anfrage-167803-fehlende-ruckmeldung.pdf - 2019-12-20_1-ihre-email-vom-14122019.pdf - 2019-12-20_3-re-ihre-email-vom-14122019.pdf Anfragenr: 167803 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167803
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.01.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Funkzellenauswertung Bonn“ [#167803] [#167803]
Datum
6. Januar 2020 15:58
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.01.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Informationszugang vom 3.10.2019 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag [gesc…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 3.10.2019
Datum
15. Januar 2020 15:22
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag [geschwärzt] auf Informationszugang vom 3.10.2019 Aktenzeichen: [geschwärzt] ________________________________ Sehr [geschwärzt], sehr geehrte Damen und Herren, [geschwärzt] hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang zur Funkzellenauswertung über das Portal von fragdenstaat.de (https://fragdenstaat.de/anfrage/funkzellenauswertung-bonn/) gestellt zu haben. Bislang habe er von Ihnen lediglich am 20.12.2019 eine Antwort erhalten mit der Mitteilung, dass zu den von ihm genannten Daten kein Eingang zu verzeichnen sei. Daraufhin habe er Ihnen am selben Tag den o.g. link zugessandt. Eine inhaltliche Antwort auf seinen Antrag Ihrerseits sei jedoch ausgeblieben. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
WG: Antrag auf Informationszugang vom 3.10.2019 Sehr [geschwärzt], anliegende Email sende ich Ihnen zu Ihrer Kenn…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Antrag auf Informationszugang vom 3.10.2019
Datum
22. Januar 2020 14:35
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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41,6 KB


Sehr [geschwärzt], anliegende Email sende ich Ihnen zu Ihrer Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] Von: [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] Gesendet: Dienstag, 21. Januar 2020 07:21 An: ZF LDI Referat-2 (LDI) <[geschwärzt]> Betreff: AW: Antrag auf Informationszugang vom 3.10.2019 Sehr [geschwärzt], in Ihrer E-Mail vom 15.01.2019 teilen Sie uns mit, dass sich [geschwärzt] nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an Sie gewandt hat. Zu der von [geschwärzt] gestellten Fragen über das Portal von fragdenstaat.de nehme ich wie folgt Stellung: Mit E-Mail vom 14.12.2019 erinnert [geschwärzt] an seine Anfrage vom 03.10.2019. Nach Recherche wurde [geschwärzt] mit E-Mail vom 20.12.2019 der Eingang seiner E-Mail vom 14.12.2019 bestätigt und um erneute Zusendung seiner Anfrage vom 03.10.2019 gebeten, da der Eingang dieser hier nicht zu finden war. Gleichzeitig wurde ihm in selber E-Mail mitgeteilt, dass nach Erhalt der Anfrage der Sachverhalt zur Prüfung an die zuständige Direktion weitergeleitet wird und er anschl. eine Rückmeldung in telefonischer bzw. schriftlicher Form erhält. Nach Eingang seiner erneuten Anfrage erhielt er von hier aus keinen weiteren Eingangsbescheid. Seine Anfrage wurde, aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit, am 02.01.2020 an die Datenschutzbeauftragte der Behörde zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Diese wird [geschwärzt], nach Erhalt aller angefragten Daten, eine Antwort zukommen lassen. Gerne können Sie [geschwärzt] diese Stellungnahme zur Kenntnis geben. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] Polizeipräsidium Bonn Direktion ZA / [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>>; [geschwärzt] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]<[geschwärzt]?[geschwärzt]=[geschwärzt]&[geschwärzt]=[geschwärzt]&[geschwärzt]=[geschwärzt]&[geschwärzt]=[geschwärzt]&[geschwärzt]=[geschwärzt]&[geschwärzt]=[geschwärzt]&[geschwärzt]=>) [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]; [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: Antrag auf Informationszugang vom 3.10.2019 Sehr [geschwärzt], für Ihre Zwischennachricht bedanke ich mich. B…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 3.10.2019
Datum
12. Februar 2020 11:07
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr [geschwärzt], für Ihre Zwischennachricht bedanke ich mich. Bitte teilen Sie mir mit, ob und ggf. wie der Antrag von Herrn [geschwärzt] mittlerweile beantwortet wurde. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] Gesendet: Dienstag, 21. Januar 2020 07:21 An: ZF LDI Referat-2 (LDI) <[geschwärzt]> Betreff: AW: Antrag auf Informationszugang vom 3.10.2019 Sehr geehrte [geschwärzt], in Ihrer E-Mail vom 15.01.2019 teilen Sie uns mit, dass sich [geschwärzt] nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an Sie gewandt hat. Zu der von [geschwärzt] gestellten Fragen über das Portal von fragdenstaat.de nehme ich wie folgt Stellung: Mit E-Mail vom 14.12.2019 erinnert [geschwärzt] an seine Anfrage vom 03.10.2019. Nach Recherche wurde [geschwärzt] mit E-Mail vom 20.12.2019 der Eingang seiner E-Mail vom 14.12.2019 bestätigt und um erneute Zusendung seiner Anfrage vom 03.10.2019 gebeten, da der Eingang dieser hier nicht zu finden war. Gleichzeitig wurde ihm in selber E-Mail mitgeteilt, dass nach Erhalt der Anfrage der Sachverhalt zur Prüfung an die zuständige Direktion weitergeleitet wird und er anschl. eine Rückmeldung in telefonischer bzw. schriftlicher Form erhält. Nach Eingang seiner erneuten Anfrage erhielt er von hier aus keinen weiteren Eingangsbescheid. Seine Anfrage wurde, aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit, am 02.01.2020 an die Datenschutzbeauftragte der Behörde zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Diese wird [geschwärzt], nach Erhalt aller angefragten Daten, eine Antwort zukommen lassen. Gerne können Sie [geschwärzt] diese Stellungnahme zur Kenntnis geben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Polizeipräsidium Bonn Direktion ZA / ZA 21/Bürgerdialog [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>>; [geschwärzt] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]<[geschwärzt]?[geschwärzt]=[geschwärzt]&[geschwärzt]=[geschwärzt]&[geschwärzt]=[geschwärzt]&[geschwärzt]=[geschwärzt]&[geschwärzt]=[geschwärzt]&[geschwärzt]=[geschwärzt]&[geschwärzt]=>) [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]; [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Polizeipräsidium Bonn
Antrag auf Informationszugang Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Nachsicht, dass ich erst jetzt auf Ihre A…
Von
Polizeipräsidium Bonn
Betreff
Antrag auf Informationszugang
Datum
31. März 2020 16:19
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Nachsicht, dass ich erst jetzt auf Ihre Anfrage vom 3.Oktober 2019 zurückkomme. Nach Rückfrage bei der Direktion Kriminalität muss ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen angefragten Daten nicht vorliegen. Ihrem Antrag auf Informationszugang kann daher nicht entsprochen werden zumal sich der Anspruch auf Informationszugang im Sinne des § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW nur auf vorhandene Informationen erstreckt. Hierbei handelt es sich um eine wichtige Beschränkung des Informationszugangsanspruchs. Die von Ihnen unter Punkt 4 aufgeworfene Frage kann im Übrigen nur durch die Staatsanwaltschaft beantwortet werden. Sollten Sie einen klagefähigen Bescheid wünschen, bitte ich um Mitteilung. ________________________________ Mit freundlichen Grüßen

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AW: Antrag auf Informationszugang [#167803] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mühen. Mit freundli…
An Polizeipräsidium Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang [#167803]
Datum
13. April 2020 06:35
An
Polizeipräsidium Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mühen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 167803 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167803