Funkzellenauswertung in Tuttlingen

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Informationen zu den folgenden Fragen zu:

1. In welchem Ausmaße wurde im Landkreis Tuttlingen in den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 (sofern Daten bereits vorhanden sind) das Mittel der Funkzellenauswertung zur Aufklärung von Straftaten angewendet?

1.1. Bei welcher Art von Straftaten wurde dabei dieses Mittel angewendet und welche Daten von Mobilfunkteilnehmern wurden dabei abgefragt?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    19. Februar 2020
  • Frist
    20. März 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Informationen zu den folgenden F…
An Landeskriminalamt Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Funkzellenauswertung in Tuttlingen [#180886]
Datum
19. Februar 2020 20:38
An
Landeskriminalamt Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Informationen zu den folgenden Fragen zu: 1. In welchem Ausmaße wurde im Landkreis Tuttlingen in den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 (sofern Daten bereits vorhanden sind) das Mittel der Funkzellenauswertung zur Aufklärung von Straftaten angewendet? 1.1. Bei welcher Art von Straftaten wurde dabei dieses Mittel angewendet und welche Daten von Mobilfunkteilnehmern wurden dabei abgefragt? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 180886 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180886 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landeskriminalamt Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihrer Anfrage vom 19.02.2020. Über den A…
Von
Landeskriminalamt Baden-Württemberg
Betreff
AW: Funkzellenauswertung in Tuttlingen [#180886]
Datum
12. März 2020 10:23
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
13,3 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihrer Anfrage vom 19.02.2020. Über den Antrag auf Gewährung des Informationszuganges entscheidet nach § 7 Abs.1 LIFG BW diejenige Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Die Informationen bzgl. Funkzellenauswertungen im Rahmen strafprozessualer Ermittlungsverfahren liegen gem. § 101b StPO in der Verfügungsberechtigung des Ministeriums für Justiz und für Europa Baden-Württemberg. Wir werden Ihren Antrag an dieses weiterleiten, vorausgesetzt Sie sind damit einverstanden. Bitte geben Sie uns diesbezüglich eine kurze Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für die Bearbeitung meiner Anfrage. Gerne können Sie diese weiterleiten.…
An Landeskriminalamt Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Funkzellenauswertung in Tuttlingen [#180886]
Datum
13. März 2020 16:12
An
Landeskriminalamt Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für die Bearbeitung meiner Anfrage. Gerne können Sie diese weiterleiten. Viele Grüße und ein schönes Wochenende, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 180886 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180886 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Landeskriminalamt Baden-Württemberg
Kein Nachrichtentext
Von
Landeskriminalamt Baden-Württemberg
Via
Briefpost
Betreff
Datum
17. März 2020
Status
Anfrage abgeschlossen