Funkzellenerfassung/-auswertung im Rhein-Sieg Kreis

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Verweis der Kreispolizeibehörde des Rhein-Sieg-Kreises (FragDenStaat IFG-Anfrage: #167805) an Sie, bitte ich Sie mir Folgendes zuzusenden:

1. In welchem Ausmaße wurde im Rhein-Sieg Kreis in den Jahren 2018 und 2019 das Mittel der Funkzellenauswertung zur Aufklärung von Straftaten angewendet?
2. Bei welcher Art von Straftaten wurden dabei dieses Mittel angewendet und wie viele Daten von Mobilfunkteilnehmern wurden dabei abgefragt?
3. Wie viele Betroffene, wurden nach dem Abschluss der Maßnahme informiert?
4. Wie viele Straftaten wurden so aufgeklärt und welche Aufklärungen wären ohne dieses Mittel nicht möglich gewesen?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    27. Januar 2020
  • Frist
    29. Februar 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in nach Verweis der Krei…
An Staatsanwaltschaft Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Funkzellenerfassung/-auswertung im Rhein-Sieg Kreis [#177059]
Datum
27. Januar 2020 11:03
An
Staatsanwaltschaft Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in nach Verweis der Kreispolizeibehörde des Rhein-Sieg-Kreises (FragDenStaat IFG-Anfrage: #167805) an Sie, bitte ich Sie mir Folgendes zuzusenden: 1. In welchem Ausmaße wurde im Rhein-Sieg Kreis in den Jahren 2018 und 2019 das Mittel der Funkzellenauswertung zur Aufklärung von Straftaten angewendet? 2. Bei welcher Art von Straftaten wurden dabei dieses Mittel angewendet und wie viele Daten von Mobilfunkteilnehmern wurden dabei abgefragt? 3. Wie viele Betroffene, wurden nach dem Abschluss der Maßnahme informiert? 4. Wie viele Straftaten wurden so aufgeklärt und welche Aufklärungen wären ohne dieses Mittel nicht möglich gewesen? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 177059 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177059 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Staatsanwaltschaft Bonn
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil S…
Von
Staatsanwaltschaft Bonn
Betreff
RE: Funkzellenerfassung/-auswertung im Rhein-Sieg Kreis [#177059]
Datum
27. Januar 2020 11:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben eine E-Mail an die Staatsanwaltschaft Bonn gesendet haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: In Rechtssachen entspricht der Übermittlungsweg per E-Mail nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie müssen daher davon ausgehen, dass Ihre Eingabe rechtlich nicht wirksam ist. Bitte benutzen Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse die zugelassenen Übermittlungswege (per Post, Fax oder Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr). Auf der Internetseite der Justiz Nordrhein-Westfalen erfahren Sie, wie Sie am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Mit freundlichen Grüßen

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Staatsanwaltschaft Bonn
Ihre E-Mail vom 27.01.2020 Der Leitende Oberstaatsanwalt Bonn, den 26.02.2020 - 1410 E - 37/20 - Antrag n…
Von
Staatsanwaltschaft Bonn
Betreff
Ihre E-Mail vom 27.01.2020
Datum
27. Februar 2020 13:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Leitende Oberstaatsanwalt Bonn, den 26.02.2020 - 1410 E - 37/20 - Antrag nach dem IFG Ihre E-Mail vom 27.01.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in die von Ihnen in Ihrer E-Mail aufgeworfenen Fragen können nicht beantwortet werden, da solche Daten im Rahmen der hiesigen Verwaltungsaufgaben (vgl. § 2 IFG NRW) nicht entsprechend Ihrer Fragestellung differenziert erfasst werden. Es handelt sich letztlich um Informationen, die lediglich Inhalt der einzelnen Strafverfahren sind. Diese Inhalte sind nach der oben zitierten Vorschrift nicht Teil der Verwaltungsaufgaben und daher nicht nach dem IFG NRW zugänglich zu machen. Verfahrensunbeteiligten kann nach § 475 StPO nur bei Darlegung eines besonderen Interesses im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt Auskunft über oder aus einem Verfahren erteilt werden, sofern nicht die Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Ein solches besonderes Interesse ist im hiesigen Fall weder dargelegt noch ersichtlich. Mit freundlichen Grüßen