Fußpflege

Guten Tag
warum dürfen Fußpfleger nicht arbeiten. Der Mindestabstand ist gegeben und die Hygienevorschriften wurden schon immer eingehalten. Ich sehe es als unterlassene Hilfeleistung, wenn ich meinen Kunden die Schmerzen nicht nehmen kann. Es gibt nicht in jedem Ort Podologe, daher sind die Menschen auf uns Fußpfleger angewiesen.
Ich bitte Sie das zu überdenken. Unser Mindestabstandt ist größer, als der von Friseuren.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    19. April 2020
  • Frist
    23. Mai 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fußpflege [#184892]
Datum
19. April 2020 10:58
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Guten Tag warum dürfen Fußpfleger nicht arbeiten. Der Mindestabstand ist gegeben und die Hygienevorschriften wurden schon immer eingehalten. Ich sehe es als unterlassene Hilfeleistung, wenn ich meinen Kunden die Schmerzen nicht nehmen kann. Es gibt nicht in jedem Ort Podologe, daher sind die Menschen auf uns Fußpfleger angewiesen. Ich bitte Sie das zu überdenken. Unser Mindestabstandt ist größer, als der von Friseuren.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184892 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184892 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Mail vom 19.4.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail. Derzeit entstehen viele Fragen zu…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Mail vom 19.4.2020
Datum
22. April 2020 13:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail. Derzeit entstehen viele Fragen zum Thema Corona, die wir gerne beantworten. Zu Ihrer Frage können wir Ihnen folgende Informationen geben: Bitte beachten Sie zu Ihrem Anliegen den Auszug aus den Auslegungshinweisen zur CoronaSchVO vom 20.4.2020: § 7 Abs 3 S. 1 Dienst- und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Beispielhaft zählt der Verordnungsgeber hierfür auf Dienstleistungen von: - Friseuren - Nagelstudios - Tätowierern - Massagesalons. Hierunter fallen zum Beispiel auch: - Kosmetische Gesichtsbehandlungen - Kosmetische Fußpflege. Die Durchführung von kosmetischer Fußpflege ist unzulässig. Allein zulässig sind derzeit Dienstleistungen durch Dienstleister im Gesundheitswesen sowie sonstige medizinisch notwendige Dienstleistungen. Für eine medizinisch notwendige Behandlung bedarf es nun nicht mehr zwingend einer ärztlichen Bescheinigung, einer Anordnung oder Attests. Liegt ein solches nicht vor, prüft und beurteilt der Leistungserbringer die medizinische Notwendigkeit selbst. Er ist insoweit gegenüber den kontrollierenden Behörden im Zweifelsfall zum Nachweis verpflichtet. Der Erbringer der Leistung muss selbstverständlich die erforderliche Ausbildung und Befähigung besitzen, die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit vornehmen und solche Dienstleistungen durchführen zu können. Die vorstehenden Bedingungen sind aus Sicht des Ministeriums bei Behandlungen durch Podologinnen und Podologen und sonstige Personen, die eine Bezeichnung im Sinne von § 1 Podologengesetz führen dürfen, erfüllt. Es ist bei der Erbringung der Dienstleistung neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten. Eine aktuelle Übersicht über die aktuellen Erlasse finden Sie auf unserer Website https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-ge…. Wir hoffen, wir konnten Ihre Frage damit beantworten. Wichtig ist, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger an die Regeln halten und Informationen beachten, die von den öffentlichen Dienststellen in Nordrhein-Westfalen ausgegeben werden. Wenn wir uns alle danach richten, werden wir diese außergewöhnliche Situation bestmöglich bestehen - bitte helfen Sie uns dabei durch Ihre Unterstützung. Vielen Dank. Die hier erteilten Informationen stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar und dienen lediglich als Wegweiser. Sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen Sachverständigen oder Rechtsanwalt. Mit freundlichen Grüßen