Garagentor, Baujahr 1996, Anpassung an DIN EN 13241 erforderlich?

Die Tiefgarage hat 27 Einstellplätze. Das Garagentor wird regelmäßig gewartet und es wird jeweils eine Sicherheitsprüfung vorgenommen. Das Tor arbeitet einwandfrei. Der Hersteller Hörmann empfiehlt die Erneuerung auf Basis der neuen Norm.
Ist die Erneuerung zwingend erforderlich oder besteht Bestandsschutz für bestehende Anlagen?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juli 2019
  • Frist
    27. August 2019
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Norbert Sudkamp
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Bauaufsichtsamt Düsseldorf Details
Von
Norbert Sudkamp
Betreff
Garagentor, Baujahr 1996, Anpassung an DIN EN 13241 erforderlich? [#159885]
Datum
25. Juli 2019 17:49
An
Bauaufsichtsamt Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Tiefgarage hat 27 Einstellplätze. Das Garagentor wird regelmäßig gewartet und es wird jeweils eine Sicherheitsprüfung vorgenommen. Das Tor arbeitet einwandfrei. Der Hersteller Hörmann empfiehlt die Erneuerung auf Basis der neuen Norm. Ist die Erneuerung zwingend erforderlich oder besteht Bestandsschutz für bestehende Anlagen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Norbert Sudkamp <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Norbert Sudkamp

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Bauaufsichtsamt Düsseldorf
Sehr geehrter Herr Sudkamp, vielen Dank für Ihre Email vom 25. Juli 2019, in der Sie Informationszugang nach dem…
Von
Bauaufsichtsamt Düsseldorf
Betreff
Ihre Email vom 25.07.2019 - Garagentor, Baujahr 1996, Anpassung an DIN EN 13241 erforderlich?
Datum
29. Juli 2019 12:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Sudkamp, vielen Dank für Ihre Email vom 25. Juli 2019, in der Sie Informationszugang nach dem IFG NRW, dem UIG NRW und dem VIG des Bundes beantragen möchten. Nach Prüfung Ihres Begehrens muss ich Ihnen jedoch mitteilen, dass Sie tatsächlich keinerlei Informationen begehren, welche unser Amt in einem dienstlichen Zusammenhang erlangt hat. Sie begehren vielmehr eine allgemeine, unverbindliche, amtliche Auskunft. Diese ist vom Anwendungsbereich der oben genannten Gesetze nicht umfasst. Ihr Antrag ist damit als Bitte um rechtliche Auskunft auszulegen. Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist mir jedoch nicht ohne weiteres verständlich, weswegen ich Ihnen leider auch keine allgemeine Auskunft hierzu erteilen kann. Des weiteren darf ich Sie bitten, sich zum Zwecke einer Rechtsberatung an einen Rechtsanwalt zu wenden. Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen