Gaspreisbremse: Sonderfälle

Die Berechnung (Formel oder Tabelle), woraus ersichtlich ist, was mit Familien & Wohngemeinschaften passiert, die erst im Jahre 2022 in eine Wohnung mit Gasheizung gezogen sind und wo es bisher keinen Abschlag für die Berechnung gab.
Woraus wird die Dezemberhilfe berechnet und und wie berechnet sich die Gaspreisbremse in diesem Fall?

Zwei Szenarien als Beispiel:
1. Genau zum 1. September eingezogen. Abschlag erst ab Oktober
2. Vorher eingezogen, aber den Abschlag eines Leergebäudes mitgegeben bekommen, da die Mietwohnung vorher leer stand (also nur Frostschutz).

Information nicht vorhanden

  • Datum
    22. November 2022
  • Frist
    24. Dezember 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Berechnung (F…
An Bundes-Energiebeauftragte Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gaspreisbremse: Sonderfälle [#263778]
Datum
22. November 2022 16:47
An
Bundes-Energiebeauftragte
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Berechnung (Formel oder Tabelle), woraus ersichtlich ist, was mit Familien & Wohngemeinschaften passiert, die erst im Jahre 2022 in eine Wohnung mit Gasheizung gezogen sind und wo es bisher keinen Abschlag für die Berechnung gab. Woraus wird die Dezemberhilfe berechnet und und wie berechnet sich die Gaspreisbremse in diesem Fall? Zwei Szenarien als Beispiel: 1. Genau zum 1. September eingezogen. Abschlag erst ab Oktober 2. Vorher eingezogen, aber den Abschlag eines Leergebäudes mitgegeben bekommen, da die Mietwohnung vorher leer stand (also nur Frostschutz).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263778 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263778/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundes-Energiebeauftragte
Sehr << Antragsteller:in >> in der vorgenannten Angelegenheit bestätige ich den Erhalt Ihrer Anfrage …
Von
Bundes-Energiebeauftragte
Betreff
WG: Gaspreisbremse: Sonderfälle [#263778]
Datum
24. November 2022 11:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> in der vorgenannten Angelegenheit bestätige ich den Erhalt Ihrer Anfrage gem. § 1 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vom 24.11.2022, die zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet worden ist. Die gesuchten Informationen liegen hier - im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) - nicht vor. Bitte wenden Sie sich in der Angelegenheit an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK). Diese Information ergeht an Sie gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen